Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Rechte vom Könige civibus in Iglavia et montanis ubique in regno 
nostro verliehen worden seien. 
Was nun die Frage nach dem Vorhandensein des Bergregals und 
der Bergbaufreiheit anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß der König 
„ex plenitudine gracie et favoris regia auctoritate et libera voluntate“ 
Rechte erteilt. Sein, des Königs Beamter, von der an den König zu 
zahlende Urbure, der Urburer, von der bei Klotzsch mitgeteilten deutschen 
Übersetzung bezeichnet des Königs „gewaltiger Leiher“ (Verleiher) genannt, 
verleiht — auf Iglauer Gebiet unter Zuziehung der Geschworenen dieser 
Bergstadt — die einzelnen Berge — montes — und entzieht sie wieder, 
wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise bauhaft gehalten werden. 
Die Verleihungen erfolgen unter der Bedingung, daß auf den sieben 
Lehen oder Lanen, welche der gemessene Berg enthält, wenigstens drei 
Schächte, in jeder Lane wenigstens drei Ortsbetriebe und bei jeder 
Afterverleihung (concessio) auf jedem Gange wenigstens ein Ortsbetrieb 
gehalten werden. Dem Könige wird zu beiden Seiten eines neuen 
Bergwerkes je eine Lane zugemessen; auch erhält er die Urbure, deren 
Höhe bei Gold der zehnte und bei Silber der achte Teil des Brutto 
betrags gewesen zu sein scheint 1 . Der Bergbau war insofern frei, als 
auch auf fremdem Grund und Boden nach Erzen gesucht werden und 
der Urburer auch auf Privatländereien Dritter Berge verleihen durfte 2 . 
Zycha, Ältestes Bergrecht S. 76 a. a. O. (s. auch v. Inama II 146 
u. a. m.) bestreitet diese Folgerungen. Er hebt hervor, daß die beiden 
älteren lateinischen Beurkundungen etwa um 1249, nicht enthalten, was die 
dritte, deutsche, etwa um 1280, bringt, nämlich daß die Grundherren „in 
quorum hereditate mons mensuratus est“ Weide und Baustellen den Berg 
leuten geben und dafür ein Drittel der Urbure erhalten. Er folgert daraus, 
daß noch von 1250 bis 1280 die Bergwerke pars fundi gewesen und 
der Bergbau nur aus dem Recht des Grundeigentümers freigegeben sei. 
Allein dagegen spricht Wortlaut und Inhalt des Statuts, sodann daß es 
„ubique in regno“ gelten soll, „regia auctoritate“ erlassen ist, daß ferner 
damit die Verbindung mit einem Stadtrecht nicht erklärlich ist. Die 
heißt später bei dem Bergwerksstatut f „Ceterum volumus et mandamus — etc.“ 
Schon aus diesem Wortlaut folgt, daß es sich nicht um einen Vertrag handelt, den 
der Landesherr in seiner zufälligen Eigenschaft als Grundbesitzer jure privato 
(als „proprietaire prive“, wie Mispoulet, Le regime des mines k fepoque romaine 
et au moyen äge depuis les tables d’AIjustrel, 1908, p. 76 a. a. O. sagt), abschließt, 
sondern um Staatshoheitsrechte handelt. 
1 Graf Sternberg, Geschichte II 411. 
3 Sternberg II 22—24 und Not. 21.
	        
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