Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Bergsachen 1 .  Als  besondere  Pflicht  der  Urbarer  wird  bezeichnet,  über
des  Königs  Vorteil  wie  über  ihren  Augapfel  zu  wachen  (—  lib.  I
cap.  2  —).  Für  die  Verleihung  des  mons  beanspruchte  der  König  die
Königslane 1  2  und  die  Urbure.  Letztere  umfaßte  zunächst  una  octava
sine  omni  expensa,  welcher  Teil  der  Urbure  auch  als  Urbure  im  engeren
Sinne  bezeichnet  zu  werden  pflegte.  Diese  Octava  erhält  der  König
schon  vor  der  Messung,  welche  erst  dann  erfolgte,  nachdem  der  Bergbaulustige ­
  die  Bauwürdigkeit  des  begehrten  Feldes  durch  die  Schmelzprobe
dargetan  hatte.  Von  der  octava  erhielten  die  Grundherren,  domini,  in
quorum  hereditate  mons  ille  fuerit  mensuratus,  ein  Drittel  abgeteilt.
Sodann  gehörten  zur  Urbure  im  weiteren  Sinne  dieses  Wortes  noch  fünf
Zweiunddreißigstel  des  Reinertrages,  so  daß  hierbei  die  Kosten  des
Betriebes  in  Anrechnung  gebracht  sind;  und  außerdem  una  Schichta
in  nona  parte  fabrili 3 .  Endlich  erhielt  der  König  von  jeder  Afterverleihung ­
  (concessio) 4  noch  ein  Sechszehntel.  Der  König  Wenzel  II.
rechtfertigt  dieses  Sechszehntel  in  folgender  Weise:
„Sicut  enim  veteres  dictam  sedecimam  partem  instituerunt,  hic
ipsam  nunc  ex  vera  sciencia  confirmamus,  et  non  injusta  deinceps
sed  justa  nobisque  debita  appelletur,  nulli  ex  eo  injuriam  irrogantes.
Nonne  licet  nobis  de  possessionibus  nostre  camere  prout  voluerimus
ordinäre  ?  Sed  hoc  de  novo  non  constituimus,  imo  invenciones  a
montanis  veteribus  approbamus,  ac  unicuique  bene  expedit,  apud
semet  ipsum  pensare,  si  nostra  voluerit  colere  sic  montana.“
Der  König  nennt  also  ganz  ausdrücklich  alle  Bergwerke,  auch  die
auf  fremdem  Grund  und  Boden  belegenen,  Besitzungen  seiner  Kammer.
Er  faßt  die  Abgaben  nicht  als  Steuern,  sondern  als  den  Preis  auf,  den
er  darauf  gesetzt  hat,  daß  jemand  die  ihm,  dem  Könige,  gehörigen
Bergwerke  abbauen  will.
Im  In  teresse  seiner  Bergwerke  legt  der  König  den  Grundherren  die
Verpflichtung  auf 5 ,  ohne  Widerspruch  sechszehn  Bauplätze  „et  tantum
spacy  pro  pecoribus  quantum  unus  homo  cum  arcu  semel  poteritsagittare“,
jedem  gemessenen  Bergwerke  einzuräumen.  Als  Entschädigung  dafür
1  S.  Lib.  i  cap.  4  de  Urburarys  et  Regimine  ipsorum.  cap.  5  de  officio
Urbariorum.  cap.  6  de  jurisdictione  Urbariorum  S.  10—14  bei  Schmidt  I.
2  lib.  II  cap.  2  bei  Schmidt  I  46.
3  S.  hierüber  Sternberg  II  96—loo.
4  Es  kam  häufig  vor,  daß  der  mit  einem  Felde  Beliehene  oder  seine  Sozien
Teile  desselben  gegen  Quoten  vom  Ertrage  weiter  verliehen,  daher  coloni  primi,
secundi,  tertii  usw.
5  lib.  II  cap.  3  bei  Schmidt  S.  49.
            
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