Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Rechte  vom  Könige  civibus  in  Iglavia  et  montanis  ubique  in  regno
nostro  verliehen  worden  seien.
Was  nun  die  Frage  nach  dem  Vorhandensein  des  Bergregals  und
der  Bergbaufreiheit  anlangt,  so  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  der  König
„ex  plenitudine  gracie  et  favoris  regia  auctoritate  et  libera  voluntate“
Rechte  erteilt.  Sein,  des  Königs  Beamter,  von  der  an  den  König  zu
zahlende  Urbure,  der  Urburer,  von  der  bei  Klotzsch  mitgeteilten  deutschen
Übersetzung  bezeichnet  des  Königs  „gewaltiger  Leiher“  (Verleiher)  genannt,
verleiht  —  auf  Iglauer  Gebiet  unter  Zuziehung  der  Geschworenen  dieser
Bergstadt  —  die  einzelnen  Berge  —  montes  —  und  entzieht  sie  wieder,
wenn  sie  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bauhaft  gehalten  werden.
Die  Verleihungen  erfolgen  unter  der  Bedingung,  daß  auf  den  sieben
Lehen  oder  Lanen,  welche  der  gemessene  Berg  enthält,  wenigstens  drei
Schächte,  in  jeder  Lane  wenigstens  drei  Ortsbetriebe  und  bei  jeder
Afterverleihung  (concessio)  auf  jedem  Gange  wenigstens  ein  Ortsbetrieb
gehalten  werden.  Dem  Könige  wird  zu  beiden  Seiten  eines  neuen
Bergwerkes  je  eine  Lane  zugemessen;  auch  erhält  er  die  Urbure,  deren
Höhe  bei  Gold  der  zehnte  und  bei  Silber  der  achte  Teil  des  Bruttobetrags ­
  gewesen  zu  sein  scheint 1 .  Der  Bergbau  war  insofern  frei,  als
auch  auf  fremdem  Grund  und  Boden  nach  Erzen  gesucht  werden  und
der  Urburer  auch  auf  Privatländereien  Dritter  Berge  verleihen  durfte 2 .
Zycha,  Ältestes  Bergrecht  S.  76  a.  a.  O.  (s.  auch  v.  Inama  II  146
u.  a.  m.)  bestreitet  diese  Folgerungen.  Er  hebt  hervor,  daß  die  beiden
älteren  lateinischen  Beurkundungen  etwa  um  1249,  nicht  enthalten,  was  die
dritte,  deutsche,  etwa  um  1280,  bringt,  nämlich  daß  die  Grundherren  „in
quorum  hereditate  mons  mensuratus  est“  Weide  und  Baustellen  den  Bergleuten ­
  geben  und  dafür  ein  Drittel  der  Urbure  erhalten.  Er  folgert  daraus,
daß  noch  von  1250  bis  1280  die  Bergwerke  pars  fundi  gewesen  und
der  Bergbau  nur  aus  dem  Recht  des  Grundeigentümers  freigegeben  sei.
Allein  dagegen  spricht  Wortlaut  und  Inhalt  des  Statuts,  sodann  daß  es
„ubique  in  regno“  gelten  soll,  „regia  auctoritate“  erlassen  ist,  daß  ferner
damit  die  Verbindung  mit  einem  Stadtrecht  nicht  erklärlich  ist.  Die

heißt  später  bei  dem  Bergwerksstatut  f  „Ceterum  volumus  et  mandamus  —  etc.“
Schon  aus  diesem  Wortlaut  folgt,  daß  es  sich  nicht  um  einen  Vertrag  handelt,  den
der  Landesherr  in  seiner  zufälligen  Eigenschaft  als  Grundbesitzer  jure  privato
(als  „proprietaire  prive“,  wie  Mispoulet,  Le  regime  des  mines  k  fepoque  romaine
et  au  moyen  äge  depuis  les  tables  d’AIjustrel,  1908,  p.  76  a.  a.  O.  sagt),  abschließt,
sondern  um  Staatshoheitsrechte  handelt.
1  Graf  Sternberg,  Geschichte  II  411.
3  Sternberg  II  22—24  und  Not.  21.
            
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