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heriger Beleihung vom Staate sich zuzueignen 1 . Die Bergbaufreiheit
kann eine doppelte Grundlage haben. Einmal kann sie auf der Annahme
der Herrenlosigkeit der Bergwerksmineralien beruhen, in welchem Falle
jeder Finder oder Okkupant solche Mineralien kraft eigenen Rechts
sich zueignen darf. Sie kann aber auch auf der Annahme des Berg
regals beruhen, dann nämlich, wenn der Regalherr aus seinem Rechte,
„in Kraft des Regals“ den Bergbau im eigenen oder allgemeinen Interesse
jedem freigegeben hat. Die Bergbaufreiheit bedeutet nur, daß die
Bergwerksmineralien nicht zur Verfügung des Grundeigentümers stehen,
und daß der Bergbau an sich von dessen Genehmigung unabhängig
ist; nicht aber, daß der Bergwerksbetreiber, ohne dafür Entschädigung
zu zahlen, das Grundeigentum durch seinen Betrieb beschädigen darf,
und noch weniger, daß er die Oberfläche als solche (die Acker- oder
Baustellennutzung) dem Grundeigentümer ohne weiteres, also ohne
dessen Erlaubnis oder ohne Zwangsenteignung, wegnehmen darf. Letzteres
gilt auch heute noch z, B. nach dem preußischen Berggesetz, obwohl
unzweifelhaft im angegebenen Sinne Bergbaufreiheit besteht und die
Bergwerksmineralien von der Verfügung des Grundeigentümers aus
geschlossen sind(Entsch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 32 S. 241). Der
bekannte Satz des Sachsenspiegels Buch I Art. 35, daß niemand auf
einem fremden Acker ohne des Eigentümers Erlaubnis Silber brechen
oder graben darf, gilt also auch heute noch trotz unzweifelhaft
bestehender Bergbaufreiheit, schließt also die Annahme einer solchen
nicht aus a .
Rücksichtlich der Entstehung des Bergregals waren die deutschen
Rechtslehrer seit Thomas von Wagner 8 mit Ausnahme Steinbecks 1 2 * 4 * sämtlich
lange darüber einig, daß bis zum elften oder gar bis zum zwölften Jahr
hundert das Bergregal in Deutschland nicht bestanden habe 6 * . Nur in
1 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98 ff. Veith, Bergwörterbuch 8.65,
Arndt in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 230.
2 S. unten § 18 und Arndt in v. Savignys Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ-
Abt., Bd. 24 S. 596 f. und in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft
Bd. 70 S. 233.
8 Über den Beweis der Regalität des deutschen Bergbaues, Freyberg 1794,
S. 34 ff-
4 Geschichte des schlesischen Bergbaues, Breslau 1857, S. 28 ff.
6 Karsten, Über den Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 70 a. a. O.
Weiske, Der Bergbau und das Bergregal S. 32 ff. Beseler, Deutsches Privatrecht,
3- Aufl. S. 842. Gerber, Deutsches Privatrecht, 9. Aufl. § 95j Anm. 2 S. 257,
wonach noch im Sachsenspiegel die Mineralien eine pars fundi gebildet haben sollen.
Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 33$. Karl Dietrich