Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

3 
heriger Beleihung vom Staate sich zuzueignen 1 . Die Bergbaufreiheit 
kann eine doppelte Grundlage haben. Einmal kann sie auf der Annahme 
der Herrenlosigkeit der Bergwerksmineralien beruhen, in welchem Falle 
jeder Finder oder Okkupant solche Mineralien kraft eigenen Rechts 
sich zueignen darf. Sie kann aber auch auf der Annahme des Berg 
regals beruhen, dann nämlich, wenn der Regalherr aus seinem Rechte, 
„in Kraft des Regals“ den Bergbau im eigenen oder allgemeinen Interesse 
jedem freigegeben hat. Die Bergbaufreiheit bedeutet nur, daß die 
Bergwerksmineralien nicht zur Verfügung des Grundeigentümers stehen, 
und daß der Bergbau an sich von dessen Genehmigung unabhängig 
ist; nicht aber, daß der Bergwerksbetreiber, ohne dafür Entschädigung 
zu zahlen, das Grundeigentum durch seinen Betrieb beschädigen darf, 
und noch weniger, daß er die Oberfläche als solche (die Acker- oder 
Baustellennutzung) dem Grundeigentümer ohne weiteres, also ohne 
dessen Erlaubnis oder ohne Zwangsenteignung, wegnehmen darf. Letzteres 
gilt auch heute noch z, B. nach dem preußischen Berggesetz, obwohl 
unzweifelhaft im angegebenen Sinne Bergbaufreiheit besteht und die 
Bergwerksmineralien von der Verfügung des Grundeigentümers aus 
geschlossen sind(Entsch. des Reichsger. in Zivils. Bd. 32 S. 241). Der 
bekannte Satz des Sachsenspiegels Buch I Art. 35, daß niemand auf 
einem fremden Acker ohne des Eigentümers Erlaubnis Silber brechen 
oder graben darf, gilt also auch heute noch trotz unzweifelhaft 
bestehender Bergbaufreiheit, schließt also die Annahme einer solchen 
nicht aus a . 
Rücksichtlich der Entstehung des Bergregals waren die deutschen 
Rechtslehrer seit Thomas von Wagner 8 mit Ausnahme Steinbecks 1 2 * 4 * sämtlich 
lange darüber einig, daß bis zum elften oder gar bis zum zwölften Jahr 
hundert das Bergregal in Deutschland nicht bestanden habe 6 * . Nur in 
1 Vgl. Achenbach, Deutsches Bergrecht S. 98 ff. Veith, Bergwörterbuch 8.65, 
Arndt in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. 70 S. 230. 
2 S. unten § 18 und Arndt in v. Savignys Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germ- 
Abt., Bd. 24 S. 596 f. und in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 
Bd. 70 S. 233. 
8 Über den Beweis der Regalität des deutschen Bergbaues, Freyberg 1794, 
S. 34 ff- 
4 Geschichte des schlesischen Bergbaues, Breslau 1857, S. 28 ff. 
6 Karsten, Über den Ursprung des Bergregals in Deutschland S. 70 a. a. O. 
Weiske, Der Bergbau und das Bergregal S. 32 ff. Beseler, Deutsches Privatrecht, 
3- Aufl. S. 842. Gerber, Deutsches Privatrecht, 9. Aufl. § 95j Anm. 2 S. 257, 
wonach noch im Sachsenspiegel die Mineralien eine pars fundi gebildet haben sollen. 
Zachariä in der Zeitschrift für deutsches Recht Bd. 13 S. 33$. Karl Dietrich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.