Full text : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

9i

(Salzfenster)  sollen  ihnen  verbleiben,  und  wir  und  unsere  Nachfolger
sollen  sie  in  ewigen  Zeiten  an  der  freien  Nutzung  nicht  hindern“ 1 .
Eine  Bestimmung  dieses  Inhalts  hatte  übrigens  schon  der  Wahlreichstag ­
  von  1573  dem  zum  König  erwählten  Heinrich  von  Valois
vorzulegen  beschlossen,  zur  Bestätigung  durch  den  erwählten  König  war
es  damals  jedoch  nicht  gekommen.  Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  waren
es  die  Verhandlungen,  die  Kaiser  Ferdinand  in  seinen  letzten  Regierungsjahren ­
  und  nach  ihm  Maximilian  II.  mit  den  Ständen  Böhmens  wegen
Regelung  des  Bergregals  führten,  und  die  dann  in  dem  Maximilianischen
Bergwerksvergleich  von  1575  ihren  Abschluß  fanden,  die  dem  polnischen
Adel  den  Anstoß  dazu  gegeben  hatten,  die  Frage  nach  dem  Bergregal  von
sich  aus  anzuschneiden  und  sie  zu  seinen  Gunsten  zu  lösen..  Was  für  die
adligen  Güter  galt,  das  galt  auch  ohne  weiteres  für  die  den  adligen
gleichgestellten  Güter  der  Geistlichkeit.  Eine  Zeitlang  blieb  die  königliche
Kammer  bei  der  Meinung,  daß  durch  die  angeführte  Bestimmung  des
pacta  conventa  wohl  das  königliche  Bergregal,  nicht  aber  die  Bergbaufreiheit ­
  aufgehoben  worden  sei,  und  im  Namen  des  Königs  wurden  noch
weiter  Schürfscheine  oder  Lizenzen,  wie  man  sie  in  Polen  nannte,  erteilt,
die  sich  auch  auf  nicht  in  königlichem  Besitz  befindliche  Güter  bezogen.
Dem  neuen  Rechtszustande  wurde  insofern  Rechnung  getragen,  als
hierbei  bestimmt  wurde,  daß  der  Bergzehnt  nur  dann  an  den  König
zu  entrichten  sei,  wenn  der  Bergbau  auf  seinem  Grund  und  Boden
betrieben  würde,  während  er  andernfalls  den  Adligen  oder  Geistlichen
zustehen  sollte,  deren  Besitzungen  in  Betracht  kommen  würden“.
Bald  hört  jedoch  das  Erteilen  von  königlichen  Schürfscheinen  oder
Privilegien,  welche  das  Suchen  von  Mineralien  auf  nichtköniglichen
Gütern  gestatten,  und  damit  auch  die  Bergbaufreiheit  in  Polen  auf,  ohne
daß  die  Aufhebung  derselben  durch  ein  besonderes  Gesetz  ausdrücklich
ausgesprochen  wird.  In  etwas  umschriebener  Form  bestätigen  die  Zugehörigkeit ­
  der  Mineralien  zum  Grund  und  Boden  und  das  Nichtvorhandensein ­
  einer  Bergbaufreiheit  die  pacta  conventa  der  späteren  Zeit,
und  zwar  Michael  Wisniowiecki,  der  auf  dem  Wahlreichstag  am  2.  Mai
1  Volumina  legum  II  fol.  900  §  10.  Januszowski,  Statuta,  prawa  i  constitucie
  Koronae,  Krakau  1600,  fol.  59  S§  34,  112  der  Urkundenanlage.
2  Lizenz  vom  5.  September  1583  für  Nikolaus  Firlej  und  Cons.  (Zabczeki,
Corpus  iuris  metallici  Polonici  S.  341):  „Elapso  autem  triennio  suprascripto  ab
inventione  (während  dessen  sie  abgabenfrei  sein  sollten),  tum  demum  de  metallis
et  mineris  istis  in  bonis  nostris  regalibus  inventis  nobis  et  serenissimis  successoribus
  nostris,  de  ceteris  vero  in  aliorum  haereditariis  vel  etiam  spiritualibus  bonis
inventis,  illis  ad  quos  spectant  decimam  partem  et  nihil  amplius  pendere  tenebuntur
  et  adstricti  erunt  temporibus  perpetuis.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.