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Versuchen verschiedener Ausländer, abbauwürdige Bergwerke in Rußland
zu finden, ohne daß — wie es scheint — die Versuche zu einem nennens
werten Erfolg führen 1 . Es ist nur natürlich, daß die ausländischen
Bergleute mit ihren westeuropäischen Kenntnissen auch die westeuro
päisch bergrechtlichen Gewohnheiten mitgebracht haben, und daß die
Großfürsten diese dann bestätigt haben. Insbesondere haben diese ersten
Bergleute das Prinzip des Bergregals und der Bergbaufreiheit nach ihrem
neuen Wirkungsort mitgebracht. Für die erste Zeit lassen uns die
Urkunden hierüber allerdings in Ungewißheit. Die aus dem 17. Jahr
hundert erhaltenen urkundlichen Nachrichten aber bestätigen diese
Annahme. In den seit 1675 verschiedenen Bergbauunternehmungen
erteilten Schürfscheinen oder Privilegien 1 2 finden wir ausdrücklich erwähnt
die Erlaubnis, auch auf nichtköniglichem, in freiem Besitz Privater be
findlichen Gründen nach Mineralien zu suchen, die Verpflichtung zum
Zahlen von Bergzehnten, zum Abliefern von Gold und Silber an die
großfürstliche Kammer, ganz wie dies in den westeuropäischen Urkunden
der Fall ist. Also Bergregal und Bergbaufreiheit, nicht organisch aus
der einheimischen Rechtsentwicklung herausentwickelt, sondern als
fremdländischer Import (gleich der Entlehnung aus dem römischen Recht
in Deutschland).
Das erste russische Berggesetz ist das am 10. Dezember 1719 von
Peter dem Großen erlassene sogenannte „Bergprivileg“ 3 . Bergregal und
Bergbaufreiheit sind die Grundprinzipien dieses den deutschen und ins
besondere den schwedischen Bergleuten nachgebildeten Berggesetzes.
Dem Zaren „als Monarchen“ kommt das ausschließliche Eigentum an
allen Mineralien zu, deren Gewinnung er aus freien Stücken „aus Liebe
zu seinen treuen Untertanen“ einem jeden Bergbaulustigen zu gewinnen
überläßt und dafür „nicht mehr als in andern Staaten üblich ist, und
zwar den zehnten Teil des (Brutto-)Ertrages“ verlangt (§ 11). Ob dem
Grundbesitzer ein gewisses Vorrecht gegenüber dem Finder zusteht, ist
nach den unklaren Worten des bezüglichen § 6 schwer zu entscheiden
und unter den russischen Rechtsgelehrten strittig 4 .
Willkürlich wie sie durch den Willen des Herrschers eingeführt
worden sind, sind Bergregal und Bergbaufreiheit 63 Jahre nach dem
Erlaß des Peterschen Bergprivilegs von der Kaiserin Katharina II. durch
1 S. die Zusammenstellung dieser Versuche bei A. Stof, Srawnitelnyj oöerk
gornago sakonodatelstwa, St. Petersburg 1882, I 125 f.
8 Mitgeteilt bei Chmyrow a. a. O. S. 177—179.
3 I Polnoje sobranie zakonow (vollständige Gesetzessammlung) No. 3464.
4 S. Ötof a. a. O. S. 143.