Full text: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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Versuchen verschiedener Ausländer, abbauwürdige Bergwerke in Rußland 
zu finden, ohne daß — wie es scheint — die Versuche zu einem nennens 
werten Erfolg führen 1 . Es ist nur natürlich, daß die ausländischen 
Bergleute mit ihren westeuropäischen Kenntnissen auch die westeuro 
päisch bergrechtlichen Gewohnheiten mitgebracht haben, und daß die 
Großfürsten diese dann bestätigt haben. Insbesondere haben diese ersten 
Bergleute das Prinzip des Bergregals und der Bergbaufreiheit nach ihrem 
neuen Wirkungsort mitgebracht. Für die erste Zeit lassen uns die 
Urkunden hierüber allerdings in Ungewißheit. Die aus dem 17. Jahr 
hundert erhaltenen urkundlichen Nachrichten aber bestätigen diese 
Annahme. In den seit 1675 verschiedenen Bergbauunternehmungen 
erteilten Schürfscheinen oder Privilegien 1 2 finden wir ausdrücklich erwähnt 
die Erlaubnis, auch auf nichtköniglichem, in freiem Besitz Privater be 
findlichen Gründen nach Mineralien zu suchen, die Verpflichtung zum 
Zahlen von Bergzehnten, zum Abliefern von Gold und Silber an die 
großfürstliche Kammer, ganz wie dies in den westeuropäischen Urkunden 
der Fall ist. Also Bergregal und Bergbaufreiheit, nicht organisch aus 
der einheimischen Rechtsentwicklung herausentwickelt, sondern als 
fremdländischer Import (gleich der Entlehnung aus dem römischen Recht 
in Deutschland). 
Das erste russische Berggesetz ist das am 10. Dezember 1719 von 
Peter dem Großen erlassene sogenannte „Bergprivileg“ 3 . Bergregal und 
Bergbaufreiheit sind die Grundprinzipien dieses den deutschen und ins 
besondere den schwedischen Bergleuten nachgebildeten Berggesetzes. 
Dem Zaren „als Monarchen“ kommt das ausschließliche Eigentum an 
allen Mineralien zu, deren Gewinnung er aus freien Stücken „aus Liebe 
zu seinen treuen Untertanen“ einem jeden Bergbaulustigen zu gewinnen 
überläßt und dafür „nicht mehr als in andern Staaten üblich ist, und 
zwar den zehnten Teil des (Brutto-)Ertrages“ verlangt (§ 11). Ob dem 
Grundbesitzer ein gewisses Vorrecht gegenüber dem Finder zusteht, ist 
nach den unklaren Worten des bezüglichen § 6 schwer zu entscheiden 
und unter den russischen Rechtsgelehrten strittig 4 . 
Willkürlich wie sie durch den Willen des Herrschers eingeführt 
worden sind, sind Bergregal und Bergbaufreiheit 63 Jahre nach dem 
Erlaß des Peterschen Bergprivilegs von der Kaiserin Katharina II. durch 
1 S. die Zusammenstellung dieser Versuche bei A. Stof, Srawnitelnyj oöerk 
gornago sakonodatelstwa, St. Petersburg 1882, I 125 f. 
8 Mitgeteilt bei Chmyrow a. a. O. S. 177—179. 
3 I Polnoje sobranie zakonow (vollständige Gesetzessammlung) No. 3464. 
4 S. Ötof a. a. O. S. 143.
	        
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