Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

322 
III. Strafrecht. 
und die mala fide erhobene Anschuldigung, welche wider Erwarten die Richtigkeit der 
hehaupteten Tatsachen ergibt. 
Nichtanzeige von dem Vorhaben gewisser schwerer Verbrechen 
(S 139 St.G.B.). Die Aufstellung dieses Delikts macht es einer Privatperson zur 
Pflicht, an der Verhütung solcher Verbrechen mitzuwirken. Schon aus diesem Prinzip 
folgt die Straflosigkeit für den Fall, daß die Kenntnis von dem Vorhaben erst in einer 
Zeit erworben wird, in der die Anzeige zu spät gekommen wäre. Die Pflicht zur 
Anzeige hört auf, sobald das Verbrechen begangen, also kein Schaden mehr abzuwenden 
möglich ist 
b) Berbrechen gegen das Militärwesen. 
Da die von Militärpersonen verübten Verbrechen besonderer Beurteilung unter— 
liegen, reduziert sich der Kreis der hierhin gehörigen Delikte auf wenige Gruppen. Unter 
ihnen ragen diejenigen Verbrechen hervor, welche sich auf die Verletzung der Wehrpflicht 
beziehen (88 140, 142, 148 St. G. B.). In der vorsätzlichen Untauglichmachung zur 
Erfüllung der Wehrpflicht wird ein Fall der sonst straflosen Selbstverletzung unter 
Strafe gestellt (6 142 St. G. B.). 
Andere Verbrechen gegen das Militärwesen, deren Täter Zivilpersonen sein können, 
sind namentlich: Anwerben zum ausländischen Militärdienst (K 141 St. G.B.), Nicht- 
erfüllung von Lieferungsverträgen über Kriegsbedürfnisse (ß 829 St.G.B.), Verrat 
— DD 
Kriege (Ges. vom 28. Mai 1894), unbefugte Veröffentlichung über Truppenbewegungen 
in Kriegszeiten (F 18 Preßgesetz vom 7. Mai 1874), unbefugte Aufnahme und Veröffent⸗ 
ichung von Festungsplänen (45 860 Nr. 1 St.G.B.), Mitteilungen über geheime 
nilitärgerichtliche Verhandlungen (Ges. vom 5. April 1888. 8 18 E. 3. M. St. G.O. vom 
1. Dezember 1898). 
e) Berbrechen gegen das Polizeiwesen. 
Die Polizeidelikte stellen das größte Kontingent aller Verbrechensgruppen. Zum 
Teil zeigen sie auch Abweichungen von den allgemeinen strafrechtlichen Normen, wie ins⸗ 
besondere durch die hier häufige reine Erfolgshaftung. 
Sie lassen sich je nach ihrer Richtung einteilen in Verbrechen gegen: 
1. Die Preßpolizei, wie sie in mannigfacher Form das Preßgesetz vom 7. Mai 
1874 enthält. 
2. Die Vereinspolizei mit den Vergehen gegen 88 128, 129 St. G. B. welche 
die Teilnahme an gewissen Verbindungen betreffen. 
3. Die Gewerbepolizei. Dahin gehören namentlich die Delikte der Gewerbe— 
ordnung vom 21. Juni 1869 bezw. 26. Juli 1900, die Verletzungen der Bestimmungen 
über das Auswanderungswesen (9 144 St. G. B.; Gesetz vom 9. Juni 1897), die Ver— 
zehungen gegen die Arbeiterschuhgesetze, insbesondere gegen die Gesetze über Kranken— 
hersicherung (Ges. vom 15. Juni 1883 bezw. 10. April 1892 und 80. Juni 1900), 
Anfallversicherung (Ges. vom 30. Juni 1900), Invalidenversicherung (Ges. vom 
13. Juli 1899), ferner Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die eingeschriebenen 
hilfskassen (Ges. vom 7. April 1876 bezw. 1. Juni 1884), über die Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften (Ges. vom 1. Mai 1889 bezw. 20. Mai 1898), über die 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Ges. vom 20. April 1892 bezw. 20. Mai 
1898), über den Geschäftsbetrieb von Konsumanstalten (Ges. vom 12. August 1896 
hezw. 20. Mai 1898), Delikte gegen die Vorschriften über das Aktienwesen, insbesondere 
nach 88 312-8318, 825 H. GB., gegen das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte 
der Besitzer von Schuldverschreibungen (Ges. vom 4. Dezember 1899), Vergehungen in 
Bezug auf Maße und Gewichte (F 869 Nr. 2 St. G. B., Ges. vom 20. Juli 1881, Ges. 
»om 1. Juni 1898), sowie gegen die Bestimmungen über den Feingehalt von Edel⸗ 
metallen (Ges. vom 16. Juli 1884). 
Die Nerkehrspolizei. Hierhin sind insbesondere zu rechnen: die Ver⸗
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.