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IV. Die Gemeindeverwaltung.
IV. ffentliches Recht.
Der Maire ist wiederum gleichzeitig Kommunal- und Staatsbeamter, Vertreter der
lokalen Interessen und der administrativen Einheit. Die Bedeutung des Maire als
Staatsbeamter wird aber für so überwiegend angesehen, daß für seine Bestellung
nach der Mehrzahl derjenigen Gesetze, die sich seit 1800 gefolgt sind, staatliche Er—
nennung, entweder ohne jede Beschränkung oder in Beschränkung auf die Miiglieder
des Munizipalrats, vorgesehen ist; ohne Beschränkung nach dem Gesetze vom 28.
bluviose VIII, nach der Verfassung vom 14. Januar 1852, nach dem Gesetze vom 7. Juli
1852 bezw. 5. Mai 1855 und nach dem Gesetze vom 20. Januar 1874; mit jener Be—
chränkung nach den Gesetzen vom 21. März 1831 und 22. Juli 1870. Dagegen ist die
Wahl durch den Munizipaͤlrat in den Gesetzen vom 9. Juli 1848, vom 11. April 1871
und vom 12. August 1876 für die kleineren Kommunen unter 6000, nach dem Gesetze
»om 14. April 1871 für die Kommunen unter 20000 Einwohnern, nach dem Gesetze vom
12. August 1876 für alle Kommunen, welche nicht Hauptorte von Departements, Arron-
dissements und Kantons sind, nach dem Gesetze vom 28. März 1882 (bestätigt durch das
jetzt geltende Gemeindegesetz vom 8. April 1884) für alle Kommunen, mit Ausnahme
von Paris, vorgeschrieben, wo auch die Maires der Arrondissements nicht gewählt, sondern
ernannt werden.
Die Entwicklung ist also folgende gewesen. Die durch das Gesetz von 1800 ein—
geführte unbedingte Ernennung der Regierung erhielt sich bis 1831, wo sie in eine be—
dingte, an die Mitgliedschaft zum Munizipalrat gebundene Ernennung sich verwandelte;
das Jahr 1848 brachte für die Kommunen unter 6000 Seelen die Wahl durch den
Munizipalrat; die Verfassung und das Gesetz von 1852 stellten das Ernennungsrecht
der Regierung für alle Kommunen und zwar das unbedingte Ernennungsrecht wieder
her, doch hat man sich in den Jahren 1863 1870 fast ausnahmslos an die Mitglieder
der Munizipalräte gehalten; das Gesetz von 1870 kehrte dann auch formell zur bedingten
Ernennung zurück; das Gefetz von 1871 stellte in Anknüpfung an das Gesetz von 1848
das Wahlrecht wieder her uñd verlieh dasselbe allen Kommunen unter 20600 Seelen;
das Gesetz von 1874 hat der Regierung das Ernennungsrecht ohne jede Einschraänkung
von neuem beigelegt; das Gesetz von 1876 sicherte der Regierung das Ernennuͤngsrecht
in der Mehrzahl der größeren Kommunen; das Gesetz von 1882 und das Gesetz von
1834 beläßt ihr ein folches nur für Paris. Die Gesetzgebung hat also neunmal ge⸗
wechselt (1800, 1831, 1848, 1882, 1870, 1871. 18—g 1882) und sechs ver⸗
chiedene Systeme zur Anwendung gebracht. Das deutsche System einer Mischung von
Wahl und Bestätigung ist niemals erörtert, während es doch selbst an Vorschlägen nicht
zefehlt hat, welche darauf ausgingen, die Atiribute des Maire auf zwei Amter zu
berteilen, von denen das eine ganz der Kommune, das andere ganz dem Staate
gehören sollte. Übrigens ist nach dem Gesetze vom 5. April 1884 Art 76 die Wahl
auf die Mitglieder des Munizipalrats beschränkt.
Noch größer als die Einwirkung der Regierung auf die Einsetzung ist zu allen
Zeiten deren Einwirkung auf die Entfernung der Maires gewesen, indem selbst nach
denjenigen Gesetzen, die den Kommunen das Wahlrecht gewuͤhrten, doch die Absetzung
durch einfaches Dekret ausdrücklich vorbehalten wurde; es heißt in dieser Hinsicht in dem
Gesetze von 1848: „Loes maires peuvent ôtre suspendus par un arrôté du préfet;
mais ils ne seront revocables que par une décsion du pouvoir exécutif; les maires
révoquèés ne pouront ôtre réélus pendant un an“; ganz dieselbe Bestimmung findet
dem Gesetz von 1871 und im wesentlichen im Gemeindegesetz vom 5. April 1884
Artikel 86.
Das Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Zu den Funktionen gehört einerseits
der Vorsitz im Gemeinderat mit vollem Stimmrecht, anderseits die Ausführung
einer Beschlüsse. Ein kollegialischer Gemeindevorstand besteht nicht. Die dem Maire
beigegebenen adjoints, deren Zahl nach der Bevölkerungsziffer sich Lichtet, aber 12 nicht
übersteigen und' nur in Lyon 17 betragen darf, und deren Ernennung und Absetzung