Object: Agricultural relief (Pt. 3)

zrunde zu legen. Bei vereinbarungsgemäßer Zahlung 
vor Fälligkeit tritt für die Berechnung der Goldmark 
an Stelle des Fälligkeitstages der Tag der Zahlung. 
(3) Die Einzelobligationen lauten auf den Namen 
der Bank. Sie sind für den Gläubiger unkündbar und 
für den Schuldner nach Maßgabe der 88 13 Abs. 4, 
37 bis 66 rückzahlbar. 
(4) Die Einzelobligationen sind im ersten Jahre, das 
mit dem von der Reichsregierung bestimmten Zeit- 
punkt beginnt, unverzinslich, im zweiten Jahre mit 
2%, im dritten Jahre mit 5% zu verzinsen und im 
vierten und den folgenden Jahren mit 5% zu ver- 
zinsen und mit 1% zuzüglich der ersparten Zinsen zu 
tilgen. 
8 11. 
Mitteilung der Belastung; Abrundung; Umtausch in 
Teilstücke. 
(1) Die Finanzämter haben den einzelnen Unter- 
nehmern die auf sie entfallenden Beträge der Last 
mitzuteilen und sie unter Übermittlung eines Musters 
zur Unterzeichnung der Einzelobligationen aufzu- 
Fordern, 
(2) Die Einzelobligationen sind über die auf volle 
500 Goldmark nach oben abzurundende Gesamtlast der 
einzelnen Unternehmer, die auf volle 500 Goldmark 
nach oben abgerundet sind‘), auszustellen, 
(3) Die Bank und der Treuhänder können gemein- 
sam den Umtausch dieser Gesamtobligationen in Teil- 
stücke verlangen. Der Betrag der einzelnen Stücke 
wird dabei von der Bank und dem Treuhänder an- 
zegeben. Er soll, soweit dies nicht zum Ausgleich von 
Spitzen erforderlich ist, 5000 Goldmark nicht unter- 
schreiten. 
8 12. 
Einheitliche Obligationen von Schiffahrts. und 
Bahnunternehmern, N 
Bei der ersten Umlegung ist über die gesamte Be- 
lastung, die nach der Schätzung ($ 5 Abs. 2) auf die 
1) Die Obligation jedes Unternehmers lautet über den Ge- 
samtbetrag seiner Belastung, der auf volle 500 Goldmark nach 
öben abgerundet wird. Der Halbsatz „die auf volle 500 Gold- 
Mark nach oben abgerundet sind‘, ist versehentlich stehen ge- 
blieben (s. Reichardt, Die Gesetze über die Industriebelastung, 
>. 26).
	        
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