zrunde zu legen. Bei vereinbarungsgemäßer Zahlung
vor Fälligkeit tritt für die Berechnung der Goldmark
an Stelle des Fälligkeitstages der Tag der Zahlung.
(3) Die Einzelobligationen lauten auf den Namen
der Bank. Sie sind für den Gläubiger unkündbar und
für den Schuldner nach Maßgabe der 88 13 Abs. 4,
37 bis 66 rückzahlbar.
(4) Die Einzelobligationen sind im ersten Jahre, das
mit dem von der Reichsregierung bestimmten Zeit-
punkt beginnt, unverzinslich, im zweiten Jahre mit
2%, im dritten Jahre mit 5% zu verzinsen und im
vierten und den folgenden Jahren mit 5% zu ver-
zinsen und mit 1% zuzüglich der ersparten Zinsen zu
tilgen.
8 11.
Mitteilung der Belastung; Abrundung; Umtausch in
Teilstücke.
(1) Die Finanzämter haben den einzelnen Unter-
nehmern die auf sie entfallenden Beträge der Last
mitzuteilen und sie unter Übermittlung eines Musters
zur Unterzeichnung der Einzelobligationen aufzu-
Fordern,
(2) Die Einzelobligationen sind über die auf volle
500 Goldmark nach oben abzurundende Gesamtlast der
einzelnen Unternehmer, die auf volle 500 Goldmark
nach oben abgerundet sind‘), auszustellen,
(3) Die Bank und der Treuhänder können gemein-
sam den Umtausch dieser Gesamtobligationen in Teil-
stücke verlangen. Der Betrag der einzelnen Stücke
wird dabei von der Bank und dem Treuhänder an-
zegeben. Er soll, soweit dies nicht zum Ausgleich von
Spitzen erforderlich ist, 5000 Goldmark nicht unter-
schreiten.
8 12.
Einheitliche Obligationen von Schiffahrts. und
Bahnunternehmern, N
Bei der ersten Umlegung ist über die gesamte Be-
lastung, die nach der Schätzung ($ 5 Abs. 2) auf die
1) Die Obligation jedes Unternehmers lautet über den Ge-
samtbetrag seiner Belastung, der auf volle 500 Goldmark nach
öben abgerundet wird. Der Halbsatz „die auf volle 500 Gold-
Mark nach oben abgerundet sind‘, ist versehentlich stehen ge-
blieben (s. Reichardt, Die Gesetze über die Industriebelastung,
>. 26).