Ueber Gewinnbetheiligung der Arbeiter.
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Genossenschaft, welche nicht etwa der Uebermacht des Grvßcapitals, sondern
in der Regel der Ueberlegenheit tüchtiger, geschulter Unternehmer unterlegen
sind. Es ist also in der That die Thätigkeit des Unternehmers eine quali
tativ andere, als die des Arbeiters, der aus dieser Thätigkeit hervorgehende
Nutzen ein berechtigter.
Es fragt sich nun: Ist der Unternehmer-Gewinn, wie er in unserm
heutigen Gewerbeleben zu Tage tritt, ein zum Schaden der Vergütigung für
die Capitalsnutzung und des Arbeitslohns ungebührlich hoher; ist also die
Bertheilung des Nutzens der Production unter ihre einzelnen Factoreu eine
ungerechte?
Daß die Entschädigung des Capitals in der gewerblichen Production
eine zu geringe sei, hat der Socialismus nock nicht behauptet; er ist im
Gegentheil geneigt, sie für eine zu große zu halten. Daß dem nicht so ist,
beweist die grade gegenwärtig so allgemein auftretende Scheu des Capitals,
sich au gewerblichen Unternehmungen zu betheiligen, eine Erscheinung, die
jede leichte politische Unsicherheit, jede Störung der normalen Verhältnisse
hervorruft. Daß aber der Unternehmer nicht etwa den Löwenantheil des
Nutzens der Production zum Schaden des Capitals für sich in Anspruch
nimmt, beweist die Schwierigkeit, mit der er es oft nur unter den größ
ten Opfern zur An ^chterhaltung seines Geschäfts heran ziehen kann.
Die nähere Ausführung dieser Seite der Frage ist hier nicht meine
Aufgabe. Es harwett sich vielmehr um das Verhältniß des Unternehmer-
Gewinns zum Arbeitslohn. —
Dem Unternehmer steht der Arbeiter heut nicht mehr gegenüber als willen
loses Werkzeug, als Sklave oder an die Scholle gefesselter Leibeigener, der nur
das zur Leibes Nahrung und Nothdurft Erforderliche für seine Leistungen erhält,
sondern als freier, über den Gebrauch seiner Kräfte selbstständig verfügender
Mann. Aus der ruäis inäiKostagus moles von ehedem ist der Arbeiter geworden,
welcher im Besitze des Rechtes der Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Coalitationsfrei-
heit und anderer, einen freien Arbeitscoutract zu schließen im Stande ist und
den möglichst höchsten Preis für seine Leistungen beanspruchen und durchsetzen
kann. Dem wirthschaftlichen Unternehmer tritt er gegenüber gewissermaßen
gleichfalls als Unternehmer, der, ebenso wie jener die beste Verwerthung seiner
Waaren, — die einträglichste Benutzung seiner Arbeitskraft durchzusetzen
sucht. Der Anspruch einer Theilnahme am Gewinn des Unternehmers er
scheint mir ähnlich ungereimt, wie wenn ein Fabrikant Antheil an dem
Nutzen prätendirte, den sein Kunde beim Weiterverkauf der von ihm gekauften
Waare gehabt hat. In seinem Bestreben befindet sich der Arbeiter entschieden
im Vortheil gegen den gewerblichen Unternehmer. Während die wachsende
Zunahme des Capitals eine Ausdehnung der Industrie und durch Ver
mehrung der Concurrenz eine Herabdrückung des Unternehmer-Gewinns zur
Folge hat, wird hierdurch eine größere Nachfrage nach Arbeit geschaffen,
und ein Steigen der Löhne herbeigeführt. Daß ein solches in der That statt
gefunden, und besonders in den letzten Jahren in außerordentlichem Maße
eingetreten ist, kann nicht geleugnet werden; die Behauptung, daß der heutige
Schriften VI. — Gewinnbetheil, der Arbeiter. 2