Object: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

BELGIEN 
Inhalt im einzelnen 
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Artikel 2. 
Diejenigen, die sich den Vorschriften der Verordnung entziehen, werden 
mit Gefängnis von 2 bis 5 Jahren und einer Geldstrafe von 1000 bis 10 000 Fr. 
bestraft. 
Note zur Auslegung der Verordnung des Militär-Gouverneurs von Ant 
werpen vom 31. August 1900, betreffend die Interessen der Ausländer. 
Der Zweck der getroffenen Maßnahmen ist ein doppelter: 
1. Zu verhindern, daß die Rechte der Deutschen oder Österreicher verletzt 
werden, die Vermögen in Belgien besitzen. 
2. Die nationalen Interessen zu schützen und zu verhindern, daß Kapitalien 
nach dem Ausland geschafft werden zum Vorteil von Angehörigen 
solcher Staaten, die sich im Kriegszustand mit Belgien befinden. 
Die Verordnung betrifft und bezeichnet mit dem Worte „Zahlung“ alle 
Geldgeschäfte, die von physischen oder juristischen Personen, oder von Dritten, 
die von diesen Personen bevollmächtigt worden sind, vorgenommen werden. 
Die Verordnung findet Anwendung auf alle physischen und juristischen 
Personen, die die im vorhergehenden Absatz erwähnten Geschäfte unter irgend 
einer Form gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig vornehmen. 
Es werden von der Verordnung betroffen: 
1. Alle deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen, 
2. alle offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen einer oder mehrere Ge 
sellschafter oder Geschäftsführer deutsche oder österreichische Staats 
angehörige sind, 
3. alle Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, bei welchen ein oder 
mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstandes deutsche 
oder österreichische Staatsangehörige sind, mit den von dem Militär- 
Gouverneur zu bestimmenden Ausnahmen, 
4. alle Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Kommanditgesellschaften 
auf Aktien, wenn sich aus den Gründungsverhandlungen oder den 
darauf bezüglichen Bekanntmachungen ergibt, daß ein erheblicher Teil 
der angelegten Gelder deutsches oder österreichisches Geld ist, 
5. die Bevollmächtigten der in den vorigen Absätzen erwähnten Gesell 
schaften und physischen oder juristischen Personen. 
Die belgischen Banken können alle, selbst mit deutschen oder öster 
reichischen Staatsangehörigen abgeschlossenen Geschäfte vornehmen, wenn diese 
Geschäfte bezwecken, die Regulierung von Rechnungen zugunsten belgischer 
Staatsangehöriger zu erleichtern. 
Alle physischen oder juristischen Personen können über diejenigen Gelder 
verfügen, die erforderlich sind, um die Löhne ihrer in Belgien wohnhaften An 
gestellten zu zahlen, oder sie können diese Beträge aus ihren Bankkrediten ent 
nehmen. Dasselbe gilt von den für Ausländer, auch solche, die deutsche oder 
österreichische Staatsangehörige sind, zur Rückreise in ihr Ursprungsland oder 
zur Erhaltung ihres notdürftigen Unterhalts erforderlichen Beträge.
	        
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