BELGIEN
Inhalt im einzelnen
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Artikel 2.
Diejenigen, die sich den Vorschriften der Verordnung entziehen, werden
mit Gefängnis von 2 bis 5 Jahren und einer Geldstrafe von 1000 bis 10 000 Fr.
bestraft.
Note zur Auslegung der Verordnung des Militär-Gouverneurs von Ant
werpen vom 31. August 1900, betreffend die Interessen der Ausländer.
Der Zweck der getroffenen Maßnahmen ist ein doppelter:
1. Zu verhindern, daß die Rechte der Deutschen oder Österreicher verletzt
werden, die Vermögen in Belgien besitzen.
2. Die nationalen Interessen zu schützen und zu verhindern, daß Kapitalien
nach dem Ausland geschafft werden zum Vorteil von Angehörigen
solcher Staaten, die sich im Kriegszustand mit Belgien befinden.
Die Verordnung betrifft und bezeichnet mit dem Worte „Zahlung“ alle
Geldgeschäfte, die von physischen oder juristischen Personen, oder von Dritten,
die von diesen Personen bevollmächtigt worden sind, vorgenommen werden.
Die Verordnung findet Anwendung auf alle physischen und juristischen
Personen, die die im vorhergehenden Absatz erwähnten Geschäfte unter irgend
einer Form gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig vornehmen.
Es werden von der Verordnung betroffen:
1. Alle deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen,
2. alle offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen einer oder mehrere Ge
sellschafter oder Geschäftsführer deutsche oder österreichische Staats
angehörige sind,
3. alle Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, bei welchen ein oder
mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Vorstandes deutsche
oder österreichische Staatsangehörige sind, mit den von dem Militär-
Gouverneur zu bestimmenden Ausnahmen,
4. alle Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder Kommanditgesellschaften
auf Aktien, wenn sich aus den Gründungsverhandlungen oder den
darauf bezüglichen Bekanntmachungen ergibt, daß ein erheblicher Teil
der angelegten Gelder deutsches oder österreichisches Geld ist,
5. die Bevollmächtigten der in den vorigen Absätzen erwähnten Gesell
schaften und physischen oder juristischen Personen.
Die belgischen Banken können alle, selbst mit deutschen oder öster
reichischen Staatsangehörigen abgeschlossenen Geschäfte vornehmen, wenn diese
Geschäfte bezwecken, die Regulierung von Rechnungen zugunsten belgischer
Staatsangehöriger zu erleichtern.
Alle physischen oder juristischen Personen können über diejenigen Gelder
verfügen, die erforderlich sind, um die Löhne ihrer in Belgien wohnhaften An
gestellten zu zahlen, oder sie können diese Beträge aus ihren Bankkrediten ent
nehmen. Dasselbe gilt von den für Ausländer, auch solche, die deutsche oder
österreichische Staatsangehörige sind, zur Rückreise in ihr Ursprungsland oder
zur Erhaltung ihres notdürftigen Unterhalts erforderlichen Beträge.