fullscreen: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
z. B. auf dem Kühlschiffe rc. zusetzen, kann von der Direktiv- 
behörde eine besondere Fixation gestattet werden oder auch unter 
geeigneter Kontrole nachgelassen werden, innerhalb eines bestinnnten 
Zeitabschnittes die auf Lagerfässer oder Flaschen zuzusetzende Menge 
von Malzsurrogaten im Ganzen voraus zll deklariren. 
c) Nach Bundesrathsbeschluß vom 22. November 1877 ) kann sog. 
Tiemann'sches Färbebier amtlich verschlosseit und mit Ursprungs- 
zeugniß versehen bei der Berwendnng von anderer Bierbereitung 
steuerfrei gelassen werden, wenn der empfangende Brauer über dte 
Art uitb Weise der Verwendung eine Generaldeklaration abgibt und 
über Ab- und Zugang Buch führt, auch der amtliche Verschluß nur 
von Steuerbeamten gelöst nub bis zum völligen Verbrauch stets wieder 
Nach Bnndesrathsbeschlnß vom 12. Dezember 187,$ soll in allen Fällen, in 
welchen die Essigb ereitnng vorwiegend aus Branntwein erfolgt, ein werterer 
Zusatz der im § 1 aufgeführten Braustoffe keine Steilerpflicht begründen. 
Dagegen ist die Steuerpflichtigkeit des Essigs rrach tz 2 des Branitener- 
gesetzes auch in dem Falle nach einem Bnndesrathsbeschlnsse vom 3. JJcat 
1878 1 2 ) begründet, wenn aus der zur Hefenbereitnng desselben dienenden Malz 
würze zugleich flüssige Hefe (sog. Kunsthefe) gewonnen wird. 
2. Die bisher fast allgemein durchgeführte Besteuerung nach dem 
Gewichte des Materials wurde beibehalten/') da sich dieselbe m lang- 
iüfmqcr in beut größten Steile ^e^ttj^^ía^tbë bcn#rt ßaüe o# 
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nach seiner Güte in Verbindung mit der Menge trifft. Ev wurde jedoch 
abweichend von der früheren Gesetzgebung das Nettogewicht der Versteuerung 
zrr Grunde gelegt. Während früher ein Uebergewicht von '/ic Zentner bet 
jeder Malzpost unberücksichtigt blieb, soll nach dem treuen Gesetz eut Ueber 
gewicht unberücksichtigt bleiben an der für ein Gebrände bestimmten Gesammt- 
menge, von welchem die Steuer weniger als '/s Groschen beträgt. 
Die sog. Kesselsteuer, welche im Grvßherzogthum Hessen besteht, wurde 
nicht für empfehlenswerth erachtet, weil sie das eigentliche Steuerobjekt, 
das Bier, nur sehr mittelbar und insofern ungleichmäßig trifft, als sre, een 
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Menge anlegend, Biere von dern verschiederrsten Gehalt und Werth urrt gleich 
hoher Steller belegt: weil sie ferner dell Brauer zrr irrationellen ^öraumeth öden 
(z. B. mehrmaligem Nachfüllen, allzudickem Einkochen der Würzen rc.) ver 
leitet: weil sie ferner die freie Bewegung des Gewerbes auch lnsofetn stört, 
indent sie zttr jedesmaligen volleii Allsnlltzllng des einmal vorhandenen Kessel- 
ranmes oder zur Beschaffung von Kochpfannen von verschiedenen Größen ver 
anlaßt: und weil sie endlich zur Berhütilng heimlichen Zwischenkochens etite 
lästige lind länger andauernde Kontrole des Brartaktes als die Matertalsteuer 
erfordert 
3. Im Allgemeinen wurde in dem neuen Gesetze die bisherige Steuer- 
form festgehalten, wonach Deklaration tutb Gewichtsermittlung des stetter pflich 
tigen Materials sich an den Akt der Einmaischnng anschließt, und nur ans- 
1) § 401 des Prot., s. Preus;. Zentralbl. 1877 S. 268. Die gleiche 
genießt Tau z er'sches Färbebier nach Preuß. Ministerialreskript,s. Preutz. Zentralbl 
2) § 284 des Prot., Zentralbl. des Reiches 1878 Ş. 274. 
3 ) § 2 des Gesetzes v. 1872. 
Begünstigung 
. 1880 e.,131.
	        
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