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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
z. B. auf dem Kühlschiffe rc. zusetzen, kann von der Direktiv-
behörde eine besondere Fixation gestattet werden oder auch unter
geeigneter Kontrole nachgelassen werden, innerhalb eines bestinnnten
Zeitabschnittes die auf Lagerfässer oder Flaschen zuzusetzende Menge
von Malzsurrogaten im Ganzen voraus zll deklariren.
c) Nach Bundesrathsbeschluß vom 22. November 1877 ) kann sog.
Tiemann'sches Färbebier amtlich verschlosseit und mit Ursprungs-
zeugniß versehen bei der Berwendnng von anderer Bierbereitung
steuerfrei gelassen werden, wenn der empfangende Brauer über dte
Art uitb Weise der Verwendung eine Generaldeklaration abgibt und
über Ab- und Zugang Buch führt, auch der amtliche Verschluß nur
von Steuerbeamten gelöst nub bis zum völligen Verbrauch stets wieder
Nach Bnndesrathsbeschlnß vom 12. Dezember 187,$ soll in allen Fällen, in
welchen die Essigb ereitnng vorwiegend aus Branntwein erfolgt, ein werterer
Zusatz der im § 1 aufgeführten Braustoffe keine Steilerpflicht begründen.
Dagegen ist die Steuerpflichtigkeit des Essigs rrach tz 2 des Branitener-
gesetzes auch in dem Falle nach einem Bnndesrathsbeschlnsse vom 3. JJcat
1878 1 2 ) begründet, wenn aus der zur Hefenbereitnng desselben dienenden Malz
würze zugleich flüssige Hefe (sog. Kunsthefe) gewonnen wird.
2. Die bisher fast allgemein durchgeführte Besteuerung nach dem
Gewichte des Materials wurde beibehalten/') da sich dieselbe m lang-
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nach seiner Güte in Verbindung mit der Menge trifft. Ev wurde jedoch
abweichend von der früheren Gesetzgebung das Nettogewicht der Versteuerung
zrr Grunde gelegt. Während früher ein Uebergewicht von '/ic Zentner bet
jeder Malzpost unberücksichtigt blieb, soll nach dem treuen Gesetz eut Ueber
gewicht unberücksichtigt bleiben an der für ein Gebrände bestimmten Gesammt-
menge, von welchem die Steuer weniger als '/s Groschen beträgt.
Die sog. Kesselsteuer, welche im Grvßherzogthum Hessen besteht, wurde
nicht für empfehlenswerth erachtet, weil sie das eigentliche Steuerobjekt,
das Bier, nur sehr mittelbar und insofern ungleichmäßig trifft, als sre, een
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Menge anlegend, Biere von dern verschiederrsten Gehalt und Werth urrt gleich
hoher Steller belegt: weil sie ferner dell Brauer zrr irrationellen ^öraumeth öden
(z. B. mehrmaligem Nachfüllen, allzudickem Einkochen der Würzen rc.) ver
leitet: weil sie ferner die freie Bewegung des Gewerbes auch lnsofetn stört,
indent sie zttr jedesmaligen volleii Allsnlltzllng des einmal vorhandenen Kessel-
ranmes oder zur Beschaffung von Kochpfannen von verschiedenen Größen ver
anlaßt: und weil sie endlich zur Berhütilng heimlichen Zwischenkochens etite
lästige lind länger andauernde Kontrole des Brartaktes als die Matertalsteuer
erfordert
3. Im Allgemeinen wurde in dem neuen Gesetze die bisherige Steuer-
form festgehalten, wonach Deklaration tutb Gewichtsermittlung des stetter pflich
tigen Materials sich an den Akt der Einmaischnng anschließt, und nur ans-
1) § 401 des Prot., s. Preus;. Zentralbl. 1877 S. 268. Die gleiche
genießt Tau z er'sches Färbebier nach Preuß. Ministerialreskript,s. Preutz. Zentralbl
2) § 284 des Prot., Zentralbl. des Reiches 1878 Ş. 274.
3 ) § 2 des Gesetzes v. 1872.
Begünstigung
. 1880 e.,131.