Metadata: Kartelle

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Verordnungen bezwecken weiter nichts, als der Reichsregierung 
durch geeignete” Organe die Möglichkeit zu geben, gegenüber der 
unzureichenden Erzeugung und der Willkür der Preisbildung für die 
Deckung des lebenswichtigen Inlandsbedarfs zu erträglichen Preisen 
zu sorgen, so lange wie dies das Allgemeininteresse verlangt. Sie 
organisieren zu diesem Zweck nicht das Gewerbe selbst, sondern 
unterstellen es einer Organisation, die das Instrument der Reichs- 
regierung bildet, aber den berechtigten Wunsch der Beteiligten, zu- 
nächst das erste Wort zu haben, mehr oder weniger weitgehend 
Rechnung trägt. Sie wollen nicht die Wirtschaft umgestalten, sondern 
einem Notstande abhelfen, den die unkontrollierte Wirtschaft unter 
den gegenwärtigen Verhältnissen wirklich oder vermeintlich nicht zu 
überwinden vermag. Näher auf diese Bildungen einzugehen erübrigt 
sich. Sie sind mit der Änderung der Verhältnisse sichtlich im Ab- 
sterben begriffen.“ 
Sonstige Zwangskärtelle der Nachkriegszeit. Neben den genannten 
Fällen sind noch einige andere zu erwähnen, in denen der Zwang 
aber meist nur ein vorübergehender war. Zunächst wurde der Hefe- 
verband, bei dem eine freiwillige Verlängerung nicht zu erreichen 
war, zwangsweise am Leben erhalten ?). 
Eine Verordnung vom 22. September 1919 bestimmte: 
„$ ı. Die Dauer des Gesellschaftsvertrages des Verbandes Deutscher Preßhefe- 
fabrikanten, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin (Hefeverband) sowie 
des zwischen den Gesellschaften abgeschlossenen, Übereinkunft genannten Vertrags 
wird bis zum 30. September 1920 verlängert. Mit Ablauf dieser Zeit gilt die Gesell- 
schaft und die Übereinkunft. vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach Abs. 2, 
als aufgelöst. 
Änderungen des Gesellschaftsvertrags sowie der Bestimmungen des Aufsichts- 
rats über den Vertrieb von Markenhefe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung 
des Reichswirtschaftsministers. 
$ 2. Verträge, welche die Übertragung von Produktionsrechten auf den Hefe- 
verband oder einen Gesellschafter für die Dauer der Gesellschaft betreffen, sowie Ver- 
träge des Hefeverbandes mit Personen, die nicht Gesellschafter sind, sofern diese Ver- 
träge Verpflichtungen hinsichtlich der Herstellung oder des Vertriebs von Hefe ent- 
halten, werden ihrem ganzen Inhalt nach bis zum 30. September 1920 verlängert. 
Streitigkeiten darüber, ob ein Vertrag unter die Vorschrift im Abs. ı fällt, entscheidet 
anter Ausschluß des Rechtswegs ein Schiedsgericht; das Nähere über das Schiedsgericht 
bestimmt der Reichswirtschaftsminister, Beantragt ein Beteiligter mit Rücksicht 
auf eine durch die Vertragsverlängerung herbeigeführte Unbilligkeit oder Härte die 
Änderung oder Aufhebung des Vertrags und kommt eine Einigung nicht zustande, 
so kann das im Satz _ı bezeichnete Schiedsgericht die Vertragsbedingungen ander- 
l) Es sei hier erwähnt, daß gerade der Hefeverband, um dessen Bestehen das 
Reich sich so bemühte, gleich nach Inkrafttreten der Kartellverordnung in besonderem 
Maße Obiekt für die Tätigkeit des Kartellgerichts wurde.
	        
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