Object: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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lich beschritten worden. Indes gewinnen die Sachleistungen 
den Geldleistungen gegenüber immer mehr an Bedeutung. Während 
die Krankenversicherung in ihren Anfängen die Gewährung von 
Geldunterstützungen, die an die Stelle des durch die Krankheit 
entgangenen Arbeitsverdienstes treten sollten, für den Kranken 
in erster Linie ins Auge gefasst und infolgedessen der Heilbehand- 
lung zum Zweck der Wiederherstellung der Gesundheit des 
Kranken nur einen beschränkten Platz eingeräumt hatte, ist sie 
sich später der bedeutsamen Rolle bewusst geworden, die sie auf 
dem Gebiet der Volkshygiene zu spielen berufen ist. In der Tat ist 
die Krankenversicherung mehr als jede andere soziale Einrichtung 
in der Lage, durch Organisation der Krankenbehandlung zur 
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands beizutragen. 
Seitdem ist es die Hauptaufgabe der Krankenversicherung, jedem 
Versicherten geeignete ärztliche Hilfe zur Verfügung zu stellen. 
Langsam, aber ohne Unterbrechung gewinnen die Sachleistungen 
die Oberhand über die Geldleistungen. Die möglichst vollständige 
und schnellste Heilung der Krankheit, deren Entstehung nicht 
vorgebeugt werden konnte, ist der Hauptzweck der Kranken- 
versicherung geworden. Der ‚Geldunterstützung, die den Kranken 
der drückendsten materiellen Sorgen entheben soll, kommt gegen- 
über der ärztlichen Hilfeleistung geringere Bedeutung zu. 
Der vorliegende Teil dieses Buches behandelt die Leistungen 
der Krankenversicherung und zerfällt in sieben Kapitel. Die drei 
ersten Kapitel handeln von den Geldleistungen, die drei folgenden 
von den Sachleistungen. Das Schlusskapitel handelt von der 
Organisation der Krankenpflege. . 
Die Geldleistungen bestehen in der Zuwendung eines Geld- 
betrags an. die Bezugsberechtigten, der ihnen gestattet, sich in 
einem gewissen Umfang die ihnen nötigen Gegenstände oder 
Dienstleistungen zu beschaffen. Die hauptsächlichste Geldleistung, 
das Krankengeld, bezweckt, wenigstens zum Teil den wirtschaft- 
lichen Verlust auszugleichen, den der Kranke infolge der Aufgabe 
seiner Berufstätigkeit erleidet. Um den Anspruch auf Unterstüt- 
zung geltend machen zu können, muss der Kranke im allgemeinen 
gewisse Bedingungen erfüllen. Er muss während eines Mindest- 
zeitraums einer Versicherungseinrichtung angehört haben, darf 
sich ohne ausreichende Begründung nicht ausserhalb des örtlichen 
Bezirks der Einrichtung, welcher er angehört, begeben, muss in 
der vorgeschriebenen Form seine Erwerbsunfähigkeit nachweisen
	        
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