LEISTUNGEN
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lich beschritten worden. Indes gewinnen die Sachleistungen
den Geldleistungen gegenüber immer mehr an Bedeutung. Während
die Krankenversicherung in ihren Anfängen die Gewährung von
Geldunterstützungen, die an die Stelle des durch die Krankheit
entgangenen Arbeitsverdienstes treten sollten, für den Kranken
in erster Linie ins Auge gefasst und infolgedessen der Heilbehand-
lung zum Zweck der Wiederherstellung der Gesundheit des
Kranken nur einen beschränkten Platz eingeräumt hatte, ist sie
sich später der bedeutsamen Rolle bewusst geworden, die sie auf
dem Gebiet der Volkshygiene zu spielen berufen ist. In der Tat ist
die Krankenversicherung mehr als jede andere soziale Einrichtung
in der Lage, durch Organisation der Krankenbehandlung zur
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands beizutragen.
Seitdem ist es die Hauptaufgabe der Krankenversicherung, jedem
Versicherten geeignete ärztliche Hilfe zur Verfügung zu stellen.
Langsam, aber ohne Unterbrechung gewinnen die Sachleistungen
die Oberhand über die Geldleistungen. Die möglichst vollständige
und schnellste Heilung der Krankheit, deren Entstehung nicht
vorgebeugt werden konnte, ist der Hauptzweck der Kranken-
versicherung geworden. Der ‚Geldunterstützung, die den Kranken
der drückendsten materiellen Sorgen entheben soll, kommt gegen-
über der ärztlichen Hilfeleistung geringere Bedeutung zu.
Der vorliegende Teil dieses Buches behandelt die Leistungen
der Krankenversicherung und zerfällt in sieben Kapitel. Die drei
ersten Kapitel handeln von den Geldleistungen, die drei folgenden
von den Sachleistungen. Das Schlusskapitel handelt von der
Organisation der Krankenpflege. .
Die Geldleistungen bestehen in der Zuwendung eines Geld-
betrags an. die Bezugsberechtigten, der ihnen gestattet, sich in
einem gewissen Umfang die ihnen nötigen Gegenstände oder
Dienstleistungen zu beschaffen. Die hauptsächlichste Geldleistung,
das Krankengeld, bezweckt, wenigstens zum Teil den wirtschaft-
lichen Verlust auszugleichen, den der Kranke infolge der Aufgabe
seiner Berufstätigkeit erleidet. Um den Anspruch auf Unterstüt-
zung geltend machen zu können, muss der Kranke im allgemeinen
gewisse Bedingungen erfüllen. Er muss während eines Mindest-
zeitraums einer Versicherungseinrichtung angehört haben, darf
sich ohne ausreichende Begründung nicht ausserhalb des örtlichen
Bezirks der Einrichtung, welcher er angehört, begeben, muss in
der vorgeschriebenen Form seine Erwerbsunfähigkeit nachweisen