Metadata : Die obligatorische Krankenversicherung

814 FÜNFTER TEIL
entscheiden, wenn es sich um Versicherungsleistungen handelt, als Kollegien
in der Besetzung von drei Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden, der
Berufsrichter ist, und zwei Beisitzern, einem aus dem Kreise der Arbeitzeber
 und einem aus dem Kreise der Arbeitnehmer. In allen andern Angelegenheiten
 der Krankenversicherung entscheidet der Berufsrichter als
Einzelrichter.
Die Beisitzer bei den Versicherungsgerichten erster Instanz werden
in der Generalversammlung der Bezirkskassen in gleicher Zahl von den
Arbeitgebern und den Versicherten gewählt, und zwar nach den Grundsätzen.
 der Verhältniswahl und in geheimer Abstimmung. Bei den knappschaftlichen
 und den Vereinskrankenkassen vollzieht sich die Wahl nach
den gleichen Grundsätzen. Die Arbeitgeber und Versichertenbeisitzer
werden unter Berücksichtigung des in Frage kommenden Berufszweigs
von dem Vorsitzenden des Gerichts zu den Sitzungen herangezogen.
Ist die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten streitig, so hat das Gericht
vor seiner Entscheidung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen
ainzuholen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz umfasst alle Streitigkeiten
aus der Krankenversicherung.
Nur eine Ausnahme gibt es, die die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte
 einschränkt. Der Streit über die Beköstigung von Versicherten,
die in öffentlichen oder ihnen gleichgestellten Anstalten verpflegt werden,
wird von den Verwaltungsbehörden und in letzter Instanz durch den Ver.
waltungsgerichtshof gemäss $ 47 des Gesetzes Nr. XXVI von 1896 entschieden.

Das Obergericht
Zusammensetzung
Das Obergericht entscheidet in kollegialer Besetzung von 5 Richtern,
sofern es sich um Berufungen gegen die in Besetzung von 3 Richtern ergangenen
 Entscheidungen des Gerichts erster Instanz handelt. Das Kollegium
setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden (Präsidenten oder Direktor
Ales Obergerichts), zwei Berufsrichtern und zwei Beisitzern aus dem Kreise
ler Arbeitgeber und der Versicherten. Über Streitigkeiten, die das Gericht
arster Instanz in Besetzung mit einem Einzelrichter entschieden hat,
arkennt das Obergericht in kollegialer Besetzung von 3 Berufsrichtern.
Sind in grundsätzlichen Fragen sich widersprechende Entscheidungen
durch das Obergericht oder durch die Gerichte erster Instanz ergangen, so
entscheidet hierüber das Plenum des Obergerichts. Die durch den erweiserten
 Senat ergangenen Entscheidungen (Plenarbeschlüsse) binden die
Gerichte so lange, als nicht ein neuer Plenarbeschluss ergeht. Handelt
es sich um Entscheidungen, bei denen die Beisitzer (Arbeitgeber und Versichertenvertreter)
 mitgewirkt haben, so setzt sich der erweiterte Senat
aus dem Präsidenten und sämtlichen Richtern des Öbergerichts sowie aus
Beisitzern, die Arbeitgeber und Versicherte in gleicher Anzahl vertreten,
zusammen (1 + 8 + 4).
Für Streitigkeiten in ärztlichen Angelegenheiten ist bei dem Obergericht
ein besonderer ärztlicher Senat errichtet. Der Präsident, der Vizepräsident
and die Mitglieder dieses Senats werden durch den Justizminister im
Benehmen mit dem Minister für Arbeit und Soziale Fürsorge ernannt, sie
werden aus den Reihen der Universitätsprofessoren, der Krankenhausdirektoren
 sowie der Aerzte, deren Befähigung die gleiche ist, entnommen.
Zuständigkeit
Das Obergericht ist die oberste Spruchbehörde für alle Streitfälle aus der
Krankenversicherung.
            
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