Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe 
nicht unter drei Monaten ein. 
Der versuch ist strafbar, ebenso die Teilnahme am verbrechen. 
Die Strafverfolgung verjährt in fünfzehn Jahren, beginnend mit 
dem Zeitpunkte der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung, 
sofern dieselben der unter Strafe gestellten Verschleierungshand 
lung nachfolgen, andernfalls erst mit dieser. Die Verhandlung 
wegen betrüglichen Lankerutts wird vor dem Schwurgericht 
geführt. 
3. Gläubigerbegünstigung x ). 
Die beabsichtigte Begünstigung einzelner Gläubiger vor anderen 
Gläubigern ist strafbar, wenn die Zahlungseinstellung des Schuld 
ners oder die Eröffnung des Konkurses über sein vermögen vor 
liegt oder nachfolgt. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt 
haben oder über deren vermögen das Konkursverfahren eröffnet 
ist, werden mit Gefängnis von einem Tag bis zu zwei Jahren 
bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten, 
einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern 
zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, 
welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit 
zu beanspruchen hatte. Sind mildernde Umstände vorhanden, so 
kann auf Geldstrafe von 3 M. bis 6000 M. erkannt werden. 
Der versuch ist nicht mit Strafandrohung belegt, die Teilnahme 
an dem vergehen ist strafbar- die verschiedenen Senate des Reichs 
gerichts sind geteilter Meinung darüber, ob die bloße Annahme 
der Begünstigung durch den Gläubiger strafbar ist- darin stimmt 
jedoch die Rechtsprechung überein, daß der begünstigte Gläubiger 
sich durch Anstiftung einer Teilnahme schuldig macht. Die Straf 
verfolgung wegen Gläubigerbegünstigung verjährt in fünf Jahren. 
Zur Aburteilung ist die Strafkammer zuständig. 
4. 8ankeruttunterstützung°). 
Mit Zuchthaus von einem Jahre bis zu zehn Jahren wird 
bestraft, wer 
a) im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen ein 
gestellt hat oder über dessen vermögen das Konkursverfahren 
eröffnet ist, Vermögensstücke desselben verheimlicht oder beiseite 
geschafft hat, oder 
i) § 241 KD. 
*) § 242 KD.
	        
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