Kapitel V. Proudhon und der Sozialismus von 1848.
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den Wissensdurst, in ein Meer von Lektüre gestürzt. Das Bild der
sozialen Ungerechtigkeiten hatte sich tief in seine Seele gegraben.
An die wirtschaftlichen Fragen trat er mit der ganzen überschäumen
den Leidenschaft eines jungen Menschen heran, mit dem ganzen
Enthusiasmus eines Mannes aus dem Volke, der im Namen seiner
„Brüder“ spricht, und mit der ganzen Zuversicht eines ungewöhnlich
aufrichtigen Herzens in die überzeugende Kraft der Logik und des
Verstandes. Sein Werk gab all dies mit dem bestechenden Glanze
eines bilderreichen Stiles und mit dem „herausfordernden Kraft
gefühl“ wieder, das Saintb-Bbcve als eines der charakteristischen
Merkmale Peoüdhon’s anführt, und das man in allen seinen Werken
wieder findet. Gleich auf der ersten Seite seines Buches warf er
seinen Lesern das berühmte Wort ins Gesicht, in dem sich das ganze
Buch zusammenfaßt: „Eigentum ist Diebsta 1;1“ (La propriete
Fest le vol) 1 ).
Was ist darunter zu verstehen? Betrachtet Pboudhon alles
Eigentum als Ergebnis des Diebstahls ? Verurteilt er die Aneignung,
die Tatsache des Besitzens an sich? So verstand ihn das große
Publikum, und man kann nicht in Abrede stellen, daß Proudhon auf
diese Verblüftung des „Bourgeois“ gerechnet hat. Doch entspricht
das keineswegs seiner Auffassung. Das Privateigentum, di9 freie
Verfügung über die Früchte der Arbeit und des Sparsinnes, ist in
seinen Augen „das Wesen der Freiheit“: in ihr liegt der Grund der
M Man hat behauptet, daß Pboudhon seine Formel Beissot de Waewille ent
lehnt habe, der im Jahre 1780 ein Werk veröffentlicht hatte, das den Titel trug:
hecherches philosophiqnes sur le droit de propriete et sur le vol,
consideres dans la nature et dans la societe, und das 1782 mit Änderungen
im VI. Band (S, 261 f£.) seiner Bibliotheque philbsophique du legislateur
im Neudruck erschien. Es ist das ein Irrtum. Abgesehen davon, daß Pboudhon ver
sichert, das Buch nicht gekannt zu haben (Justice, Bd. I, S. 301), findet sich der Aus
druck überhaupt nicht darin. Auch ist der Gedankengang Beissot’s durchaus von dem
Peoudhon’s verschieden. Beissot behauptet, daß das Recht auf Eigentum im Natur
zustände aus den Bedürfnissen erwächst und mit ihnen verschwindet; daß daher der
Mensch (und mit dem Menschen die Pflanzen und die Tiere) ein Eigentumsrecht auf
alles das habe, was seine Bedürfnisse befriedigen kann, daß aber dieses Recht auf
höre, wenn das Bedürfnis aufhört. Daher tut der Dieb, der unter dem Druck der
Not stiehlt, weiter nichts, als auf sein Naturreoht zurückzugreifen, und der (Reiche
Ist „der einzige Dieb“, indem er ihn hindert, sein Bedürfnis zu befriedigen. Er
schließt, indem er eine Milderung der Strafen für Diebstahl fordert. Doch erklärt
er , nicht die Absicht zu haben, das Zivileigentum zu bekämpfen, das er für unent
behrlich zur Schaffung von Reichtum und für den Handel erachtet, obgleich es nicht
»mf dem natürlichen Rechte beruhe (S. 333). Nicht ein einziges Mal wird hier von
Einkommen ohne Arbeit gesprochen. Und was die Wahrheit der Behauptung
Phoddhon’s beweist, ist, daß er nirgends die Theorie des auf den Bedürfnissen
beruhenden Eigentums diskutiert, was es sicherlich getan haben würde, wenn er das
Euch Brissot’s gekannt hätte.