Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  V.  Proudhon  und  der  Sozialismus  von  1848.

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den  Wissensdurst,  in  ein  Meer  von  Lektüre  gestürzt.  Das  Bild  der
sozialen  Ungerechtigkeiten  hatte  sich  tief  in  seine  Seele  gegraben.
An  die  wirtschaftlichen  Fragen  trat  er  mit  der  ganzen  überschäumenden ­
  Leidenschaft  eines  jungen  Menschen  heran,  mit  dem  ganzen
Enthusiasmus  eines  Mannes  aus  dem  Volke,  der  im  Namen  seiner
„Brüder“  spricht,  und  mit  der  ganzen  Zuversicht  eines  ungewöhnlich
aufrichtigen  Herzens  in  die  überzeugende  Kraft  der  Logik  und  des
Verstandes.  Sein  Werk  gab  all  dies  mit  dem  bestechenden  Glanze
eines  bilderreichen  Stiles  und  mit  dem  „herausfordernden  Kraftgefühl“ ­
  wieder,  das  Saintb-Bbcve  als  eines  der  charakteristischen
Merkmale  Peoüdhon’s  anführt,  und  das  man  in  allen  seinen  Werken
wieder  findet.  Gleich  auf  der  ersten  Seite  seines  Buches  warf  er
seinen  Lesern  das  berühmte  Wort  ins  Gesicht,  in  dem  sich  das  ganze
Buch  zusammenfaßt:  „Eigentum  ist  Diebsta  1;1“  (La  propriete
Fest  le  vol) 1 ).
Was  ist  darunter  zu  verstehen?  Betrachtet  Pboudhon  alles
Eigentum  als  Ergebnis  des  Diebstahls  ?  Verurteilt  er  die  Aneignung,
die  Tatsache  des  Besitzens  an  sich?  So  verstand  ihn  das  große
Publikum,  und  man  kann  nicht  in  Abrede  stellen,  daß  Proudhon  auf
diese  Verblüftung  des  „Bourgeois“  gerechnet  hat.  Doch  entspricht
das  keineswegs  seiner  Auffassung.  Das  Privateigentum,  di9  freie
Verfügung  über  die  Früchte  der  Arbeit  und  des  Sparsinnes,  ist  in
seinen  Augen  „das  Wesen  der  Freiheit“:  in  ihr  liegt  der  Grund  der
M  Man  hat  behauptet,  daß  Pboudhon  seine  Formel  Beissot  de  Waewille  entlehnt ­
  habe,  der  im  Jahre  1780  ein  Werk  veröffentlicht  hatte,  das  den  Titel  trug:
hecherches  philosophiqnes  sur  le  droit  de  propriete  et  sur  le  vol,
consideres  dans  la  nature  et  dans  la  societe,  und  das  1782  mit  Änderungen
im  VI.  Band  (S,  261  f£.)  seiner  Bibliotheque  philbsophique  du  legislateur
im  Neudruck  erschien.  Es  ist  das  ein  Irrtum.  Abgesehen  davon,  daß  Pboudhon  versichert, ­
  das  Buch  nicht  gekannt  zu  haben  (Justice,  Bd.  I,  S.  301),  findet  sich  der  Ausdruck ­
  überhaupt  nicht  darin.  Auch  ist  der  Gedankengang  Beissot’s  durchaus  von  dem
Peoudhon’s  verschieden.  Beissot  behauptet,  daß  das  Recht  auf  Eigentum  im  Naturzustände ­
  aus  den  Bedürfnissen  erwächst  und  mit  ihnen  verschwindet;  daß  daher  der
Mensch  (und  mit  dem  Menschen  die  Pflanzen  und  die  Tiere)  ein  Eigentumsrecht  auf
alles  das  habe,  was  seine  Bedürfnisse  befriedigen  kann,  daß  aber  dieses  Recht  aufhöre, ­
  wenn  das  Bedürfnis  aufhört.  Daher  tut  der  Dieb,  der  unter  dem  Druck  der
Not  stiehlt,  weiter  nichts,  als  auf  sein  Naturreoht  zurückzugreifen,  und  der  (Reiche
Ist  „der  einzige  Dieb“,  indem  er  ihn  hindert,  sein  Bedürfnis  zu  befriedigen.  Er
schließt,  indem  er  eine  Milderung  der  Strafen  für  Diebstahl  fordert.  Doch  erklärt
er ,  nicht  die  Absicht  zu  haben,  das  Zivileigentum  zu  bekämpfen,  das  er  für  unentbehrlich ­
  zur  Schaffung  von  Reichtum  und  für  den  Handel  erachtet,  obgleich  es  nicht
»mf  dem  natürlichen  Rechte  beruhe  (S.  333).  Nicht  ein  einziges  Mal  wird  hier  von
Einkommen  ohne  Arbeit  gesprochen.  Und  was  die  Wahrheit  der  Behauptung
Phoddhon’s  beweist,  ist,  daß  er  nirgends  die  Theorie  des  auf  den  Bedürfnissen
beruhenden  Eigentums  diskutiert,  was  es  sicherlich  getan  haben  würde,  wenn  er  das
Euch  Brissot’s  gekannt  hätte.
            
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