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ZWEITER TEIL
Krankheit zu heilen oder wenigstens ihre Wirkungen abzu-
schwächen. Dieses Eingreifen muss, sobald die ersten Krankheits-
earscheinungen. sich zeigen, erfolgen. Es handelt sich also für die
Krankenversicherung darum, dem Kranken so schnell als möglich
ärztlichen Beistand zu verschaffen. Wie bereits erwähnt, sind
im allgemeinen dem Versicherten keine Bedingungen auferlegt,
von deren Erfüllung das Recht auf ärztlichen Beistand abhängig
gemacht wäre. Insbesondere spielen die Mindestdauer der Mit-
zliedschaft und die Wartezeit, welche die allgemeinen Voraus-
setzungen für die Gewährung von Barleistungen sind, nur selten
ne Rolle, wenn es sich um ärztlichen Beistand handelt.
Fast alle Versicherungsgesetze haben. wenigstens für die Pflicht-
versicherten von der Einführung einer Mindestdauer der Mit-
gliedschaft oder einer Wartezeit abgesehen. Nur einige Gesetze
haben selbst für die Pflichtversicherten die Erfüllung einer Warte-
zeit vorgeschrieben; so kann in Bulgarien nur derjenige Ver-
sicherte Anspruch auf Arzthilfe machen, der mindestens während
acht Wochen Beiträge zur Versicherung geleistet hat, und in
Portugal wird der Anspruch auf ärztliche Hilfe erst drei Monate
nach Entrichtung des ersten Beitrags und unter der Voraussetzung,
dass der Versicherte mit der Beitragsleistung nicht im Rückstand
ist, erworben. Anderseits haben verschiedene Versicherungs-
systeme, die den freiwilligen Beitritt zur Versicherung zulassen,
vielfach eine Wartezeit für Personen eingeführt, die bisher noch
nicht versichert waren. Eine solche Wartezeit ist obligatorisch
in Lettland (mindestens zwei und höchstens sechs Wochen für
Kleinunternehmer und zwei Wochen für unständige Arbeiter),
in Polen (mindestens vier und höchstens sechs Wochen) und in
der Tschechoslowakei (mindestens vier und höchstens acht
Wochen), während in andern Ländern, in Deutschland, Frankreich
‘Elsass-Lothringen) und Luxemburg eine Wartezeit von höch-
stens sechs Wochen durch die Satzung eingeführt werden kann.
BEFÄHIGUNG ZUR BEHANDLUNG DER VERSICHERTEN
Die Versicherung kann nicht einer beliebigen Person die dem
Versicherten zu gewährende Krankenbehandlung anvertrauen;
sie muss sich an Ärzte und Chirurgen wenden, die gemäss den
allgemeinen Vorschriften über das Gesundheitswesen zur Aus-
übung der Praxis befähigt sind. Die Versicherten erhalten auf
diese Weise Gewähr, dass ihre Behandlung in die Hände von
Personen gelegt ist, die auf Grund von Studien und ihrer Erfah-
rung die Behandlung nach den Methoden der ärztlichen Wissen-