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Schaft durchzuführen imstande sind. Alle Versicherungsgesetze
sind. sich darin einig, dass die Versicherten vor der Behandlung
durch ungeeignete Personen geschützt werden müssen. Auf das
Nachdrücklichste ist vorgeschrieben: die ärztliche Behandlung
der Versicherten darf nur durch approbierte Ärzte ausgeübt
Werden. Den Krankenkassen ist es untersagt, den Versicherten
Solche Ausgaben zu erstatten, die ihnen infolge der Inanspruchnahme
der Dienste von Personen, die nicht zur Praxis zugelassen
sind, erwachsen.
Mit dieser allgemeinen. Bemerkung soll aber die sehr verwickelte
Frage der Anstellung von Ärzten durch die Krankenversicherung
Nicht berührt werden. Selbst über den oben bezeichneten Grund-Satz
hinaus lässt das Gesetz tatsächlich selten den Krankenkassen
freie Hand, nach ihrem Belieben den ärztlichen Dienst einzurichten.
Im Interesse aller Versicherten und mitunter auch im Interesse des
ärztlichen Berufsstandes schreibt das Gesetz vor, in welcher Weise
Sich die Anstellung der Ärzte zu vollziehen hat, oder es lässt dem
Versicherungsträger nur die Wahl zwischen zwei verschiedenen
Ärztsystemen. Auf diese Frage der Heranziehung der Ärzte wird
"och zurückzukommen sein.
Hier sollen. nur die Fragen berührt werden, die sich einerseits
Mus der Verwendung der Heilgehilfen und anderseits aus deı
Zuziehung von Fachärzten ergeben. Endlich ist auch noch auf
die Personen zurückzukommen, die mit der Zahnbehandlung
betraut sind,
Die Heilgehilfen
Im Laufe der ärztlichen Behandlung können auch andere Per-5ONnen
gemäss den gesetzlichen Vorschriften oder der Übung ent-SPrechend.
mit der Pflege der Kranken betraut werden, jedoch
Nur auf Anordnung und unter Aufsicht und Verantwortlichleit
des behandelnden Arztes oder im Notfall.
„Der Arzt kann eines wohlunterrichteten und erfahrenen Gehilfen
Ucht entbehren. Nach ärztlicher Anordnung findet zwischen
ihnen eine zweckmässige Arbeitsteilung statt. Die Dienste des
“TZtlichen Hilfspersonals bilden einen Teil der den Krankenkassen
°bliegenden und von ihnen zu bestreitenden Leistungen. Anderer-S6lts
kann der Kranke, sofern er nicht imstande ist, rechtzeitig
den von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Arzt in Anjtruch
zu nehmen, und sofern ein dringendes Bedürfnis nach
Hilfe vorliegt, sich an jeden anderen. Arzt wenden oder, wenn ein
Solcher nicht zur Verfügung steht, an Personen, die sonst zur
Krankenbehandlung geeignet sind. Letztere müssen sich aber,
LEISTUNGEN