LEISTUNGEN
leistungen dann hinauszugehen, wenn die Art der Krankheit es
erforderlich macht und die vorhandenen Mittel es gestatten, so
sind die Krankenkassen allgemein ermächtigt, Mehrleistungen
einzuführen.
In den folgenden Abschnitten sollen die Lösungen geprüft werden,
Welche die Fragen der Arzthilfe, Versorgung mit Arzneien, Krankenhauspflege,
der Mehrleistungen in Natur gefunden haben. In
gleicher Weise wie für andere Gebiete sollen auch hier die allge-Meinen
Ausführungen durch eine Übersicht über die Gesetzgebung
der Staaten und ihre Durchführungsergebnisse ergänzt
werden.
Zwei Gruppen von Fragen, die sich an die Abhandlung über
die Sachleistungen anknüpfen, werden später behandelt. Die
Zahl der Staaten, welche die Krankenhilfe nicht mehr auf den
Versicherten beschränken, nimmt ständig zu. Der Schutz der
Versicherung wird auf die Familie des Versicherten ausgedehnt,
indem ihr die Vorteile der ärztlichen Hilfe und der Versorgung
Mit Arzneien zugewendet werden. Diese Aufgabe der Kranken-Versicherung
ist neueren Ursprungs. Sie wird aber jetzt schon als
eine der bedeutendsten angesehen, welche die Versicherung zwecks
Hebung des Gesundheitszustandes der Arbeiterbevölkerung über-Nehmen
kann. Es schien daher angezeigt, ein besonderes Kapitel
(Kapitel V) der Familienhilfe zu widmen. Anderseits war einem
Schlusskapitel dieses Teils (Kapitel VII) die Prüfung der Fragen
und ihrer Lösungen vorbehalten, die sich aus der Organisation des
ärztlichen Dienstes durch die Krankenkassen ergeben.
8 1. — Die Ärztliche Behandlung
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Die Stelle, die mit der Beschaffung der Arzthilfe für Rechnung
der Versicherung betraut wird, ist nicht frei in der Wahl der Per-Sonen
und Mittel, die zur Wiederherstellung der Gesundheit des
Kranken beitragen sollen. Eine gewisse Mindestverpflichtung ist
ihr auferlegt hinsichtlich der Befähigung der Personen, die zur
Behandlung der Versicherten berufen werden können, und hin-Sichtlich
der Art der Behandlung, die angewendet werden darf.
Diese Verpflichtungen und ihre Dauer sollen im Nachstehenden
dargestellt werden.
Zunächst sind einige Bemerkungen über die Entstehung des
ÄAnspruches des Versicherten auf Arzthilfe zu machen. Das Ein-Steifen
des Arztes ist soweit als möglich darauf gerichtet, die