2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 371
orschung der früheren Aussage zu erstrecken, — ein geradezu klassisches Beispiel für einen
Analogieschluß (vgl. oben 88 1II). Die gegenteilige Pratis des Reichsgerichts, derzufolge
die Vernehmung der Urkundspersonen, die bei der früheren Aussage zugegen waren, zu—
lässig sein soll, hebt den 8 251 völlig aus den Angeln.
b) Die Beweistätigkeit.
Literatur: Spohr, Das Beweisinteresse in Strafsachen (18904); Meves, Der Beweisantrag
und seine prozeßrechtl. Behandlung, Goltd. Arch. Bd. XL S 01i, AIs (1892); Benedikt, Die selb—
ständigen Erhebungen des Verteidigers (1901)
I. Während es im Zivilprozeß Sache der Parteien ist, dem Gericht Beweis zu er—
bringen, ist im Strafprozeß das Gericht dazu berufen, ex officio den etwa vorhandenen
Beweisen für alle beweisbedürftigen Tatsachen, sie seien belastende oder entlastende, nach—
zuspuren und die Beweiserhebung zu besorgen. (Vgl. St.P.O. 8 183 Abs. 2.)
IJ. Demgemäß gibt es im Strafprozeß keine formelle Beweislast, derzufolge
die Rollen von Beweisführer und Beweisgegner unter die Parteien verteilt wären, je
nachdem, ob es sich um „klagebegründende“ oder um „Einredetatsachen“ handelte (Klage⸗
beweis, Erzeptionsbeweis u. s. w). Deshalb unterscheiben sich auch „Beweis“ (Belastungs⸗
beweis) und „Gegenbeweis“ (Eutlastungs-, Verteidigungsbeweis) nicht durch die Ver—
schiedenheit der Prozeßsubjekte, von denen sie ausgehen, sondern nur durch den Gegensatz
der Tatsachen, auf die sie sich beziehen, d. h. im Strafprozeß liegt der Gegenbeweis so gut
wie der Belastungsbeweis in der Hand des Gerichts; dieses muß ebensosehr die etwa vor—
handenen gegen die Richtigkeit einer Tatsache sprechenden Grunde wie die für sie sprechenden
aufsuchen. Sache der Parteien ist es lediglich, die Beweiserhebungstätigkeit des Gerichts
anzuregen, auf das Vorhandensein von Beweismöglichkeiten aufmerksam zu machen u. s. w.
Selbstverständlich ist es den Parteien nicht verwehrt, den erheblichen Tatsachen nach⸗
uspüren, Zeugen ausfindig zu machen (natürlich nicht fie zu beeinflussen), Privatdetekliv-
bureaux in Taͤtigkeit zu setzen u. s. w. Man hat davon gesprochen, daß dann neben der
zerichtlichen Untersuchung eine „Nebenuntersuchung“ der Staatsanwaltschaft bezw. des
Beschuldigten und des Verteidigers nebenher gehe, und man hat solche Nebenunter⸗
suchungen bedenklich finden wollen im Hinblick darauf, daß — wenigstens von Eröffnung
der Voruntersuchuug oder des Hauptverfahrens ab — das Gericht ein Beweiserhebungs
monopol habe. Allein der Umstand, daß der Beweis im technischen Sinne
Gerichtssache und ausschließliche Gerichissache ist, besagt nicht, daß alles Forschen dem
Gericht vorbehalten wäre. Wie könnte das der Fall sein! Ist es doch nicht einmal gänz⸗
lich Unbeteiligten verboten, zu beliebigen Zwecken auch während schwebenden Prozesses
sich durch Einholungen von Auskünften u. sw. zu informieren. Nur sind natürlich alle
solche Nebenuntersuchungen als solche für das Gericht prozessual unbeachtlich, und sie sind,
insoweit sie von Privaten ausgehen, natürlich der Zwangoͤgewalt bar. Aber sie treten in
ihrer ganzen Bedeutung hervor, wenn die Partei, gestützt auf das von ihr gesammelte
Material, bei Gericht Beweisanträge stellt; solche Beweisanträge sind selbstverständlich
willkommener als ins Blaue hinein gestellte! Es ist behauptet worden, daß Rechts-
anwälten in ihrer Eigenschaft als Verteidiger von Standesehre wegen nicht anstehe, solche
Nebenuntersuchungen zu leiten. Dem läßt sich nicht beitreten; nur ist selbstverständlich,
daß der Forschende sich in alle Wege nur lauterer Mittel bedienen muß. Tut er das,
so ist natürlich auch keine Rede davon, daß er, falls man seiner etwa als Zeugen benötigen
sollte, als der Begünstigung verdächtig uneidlich zu vernehmen wäre (d 863 St.P.O));
und es wäre ein bedauerlicher Mißgriff, wenn das Gericht Anwälte 'als Zeugen eben
lediglich deshalb uneidlich vernähme, weil sie eine „Nebenuntersuchung“ geleitet haben.
III. Eine Beweisfrist ist dem Strafprozeßrecht nicht bekannt; & 245 St. P. O. ver—
füigt ausdrücklich, daß eine Beweiserhebung nicht deshalb unterbleiben darf, weil das
Beweismittel vder das Beweisthema zu spät vorgebracht sei; im, Gegenteil muß sogar
behufs sorgfältigster Vorbereitung eine Aussetzung der Hauptverhandlung erfolgen, wenn
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