Kapitel II. Der Staatssozialismus.
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auskommen können, oder in Wohltätigkeitsanstalten, in denen nur das
Interesse Anderer in Betracht kommt. Weiterhin kann sich auch das
Privatinteresse sehr oft in Widerspruch mit dem allgemeinen Interesse /
befinden: so zum Beispiel in den Unternehmungen der städtischen
Wasser- und Gasanstalten, die Monopole darstellen, und in denen der
individuelle Unternehmer notwendigerweise den Maximalprofit zu
erreichen sucht. In der Mehrzahl dieser Fälle ist Stuaet Mill
geneigt, die Einmischung des Staates zuzulassen*).
Zur gleichen Zeit beglückwünschte Michel Chevaliee von seinem
Lehrstuhl im College de France herab Stuaet Mill dazu: „die Re
gierungen wieder in die ihnen zustehenden Machtbefugnisse einge
setzt zu haben“ 2 ). Die Personen, die da glauben, die wirtschaftliche
Ordnung einzig und allein auf Grund der Konkurrenz und des persön
lichen Interesses errichten zu können, „lassen sich“, so meint er, „von
einem Spiegelbild täuschen“ oder „bewegen sich in einem Kreis von
Irrtümern“. Für ihn ist die Regierung „der Geschäftsführer der
nationalen Assoziation“. Sie muß daher „überall dort, wo das Gemein
interesse in Frage steht“ eingreifen. Er protestiert gegen die, die
ihre Befugnisse auf die eines „Polizisten“ beschränken wollen 3 ).
Indem er diese Prinzipien auf die öffentlichen Arbeiten anwendet,
weist er nach; „daß dieselben durchaus und in jeder Hinsicht Ange
legenheiten des Staates sind“, und daß die Garantien einer guten
Ausführung nicht weniger gut unter der Kontrolle des Staates, als
unter der einer Privatgesellschaft verwirklicht werden.
Im Jahre 1863 schnitt Couenot, ein Schriftsteller, dessen Ruf
bedeutend geringer war als der Chbvaliek’s oder Mill’s, aber dessen
scharfsinnige Gedanken trotz ihres geringen sofortigen Einflusses
eine große Bedeutung für die Geschichte der Doktrinen haben, das
gleiche Problem in seinen „Principes de la theorie des
richesses“ an. Er erfaßt sofort den Kern des Problems und fragt
x ) Man findet die gleiche Auffassung in seinem Buche Essay on liberty,
in dem er behauptet, daß „Handeltreiben eine soziale Tätigkeit ist“, und daß infolge
dessen Jeder Kaufmann „der Gerichtsbarkeit der Gesellschaft unterliegt“, und daß
„das Prinzip der individuellen Freiheit, da es von der Lehre des Freihandels nicht
berührt wird, ebensowenig in den meisten der Probleme, die hinsichtlich der Grenzen
dieser Lehre auftreten, in Frage steht, z. B. wenn es sich darum handelt, zu wissen,
welche Ausdehnung der Kontrolle zur Verhinderung des Betruges durch Verfälschungen
statthaft ist, oder bis zu welchem Punkte man den Arbeitgebern sanitäre Vorsichts
maßregeln oder Einrichtungen zum Schutze der in gefährlichen Beschäftigungen
verwendeten Arbeiter auferlegen soll ... Im Prinzip ist es unbestreitbar, daß (die
Staatsbürger) gerechtfertigterweise hinsichtlich dieser Zwecke kontrolliert werden
können“ (S. 174).
2 ) Michel Chevalier, Zehnte Eröffnungsrede, Cours, Bd. I, 221.
") Codes, Bd. I, S. 211, 214; Bd. II, S. 38, 115.