Kapitel II. Der Staatssozialismus.
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seinem Gewissen gegenüber stellt . . . Welche Verfassung auch immer
er habe, der Staat ist besser als die Individuen“ 1 ).
Dies grenzt schon an Mystizismus.
Ohne so weit zu gehen, und gar ohne mit Adolf Wagner zuzugeben,
daß der einfache Nachweis einer historischen Entwicklung
genüge, um eine Politik zu rechtfertigen, muß man es dem Staatssozialismus
zum Verdienst anrechnen, das systematische Mißtrauen
des Liberalismus gegenüber der Regierung bekämpft zu haben. Wenn
man im Prinzip den regelnden Einfluß einer Zentralgewalt auf die
sozialen Beziehungen anerkennt, läßt es sich in der Tat nur schwer
verstehen, weshalb diesem Einfluß a priori gewisse wirtschaftliche
Beziehungen entzogen werden müßten.
Nur bleibt, auch wenn das Prinzip anerkannt ist, die wirkliche
Schwierigkeit durchaus bestehen; wie soll man den Machtbereich
des Staates von dem des Individuums abgrenzen? Wie weit, innerhalb
welcher Grenzen, auf Grund welcher Regeln soll der Staat einschreiten?
Um jeden Preis müssen die Befugnisse abgegrenzt werden,
da es, so erklärt Adolf Wagner, unmöglich ist, das Motiv des Privatinteresses
ganz und gar durch das des Gemeininteresses zu ersetzen,
wie das die Kollektivisten tun wollen: dazu müßte man einen grundstürzenden
Wandel der menschlichen Psychologie annehmen.
Dupont-Whitb hatte das Problem für unlösbar erklärt 2 ). Auch
Adolf Wagner erklärt es für unmöglich, eine absolute Regel aufzustellen.
Es ist Aufgabe des Staatsmannes, in jedem Einzelfall gemäß
den Umständen zu entscheiden. Jedoch liefert er einige allgemeine
Fingerzeige. Im Prinzip soll sich der Staat nicht an die Stelle des
Individuums setzen 3 ), sondern sich „um die allgemeinen Bedingungen
seiner Entwicklung kümmern“. Die Selbsttätigkeit des Individuums
muß der wesentliche Hebel des wirtschaftlichen Fortschrittes
bleiben. Auf den ersten Blick ist dies dasselbe Prinzip, das Stuart
Mill aufstellte. Zwischen beiden besteht aber ein bedeutsamer Uuter-')
L’Individu et l’Etat, S. 163—164.
2 ) „Bis heute bietet sich nichts, das als Kriterium dienen könnte, um zu unterscheiden,
was dem Staat und was dem Individuum zusteht, .. . doch ist das gleichgültig,
da man stets in jedem besonderen Fall, diese beiden Kräfte gemäß gleicherweise
besonderen Tatsachen ins Gleichgewicht bringen kann“- (Dupont-White,
L’Individu et l’Etat, S. 301 und 298). An anderer Stelle, im Vorwort zu
Stuabt Mill’s Essay on Liberty, franz. Übers, sagt er noch; „Ist diese Definition
möglich ? Ich glaube es nicht. Man bedenke doch, wenn man vom Individuum und der
Gesellschaft spricht, daß es sich um zwei Kräfte handelt, das Leben und das Recht
(S. YII) . . . Das Recht mnß Schritt für Schritt dem Leben folgen, indem es das
Leben entweder einengt oder steigert, je nachdem es sich zu wenig oder zu stark
bestätigt“ (S. XIII).
s ) Waonek, Grundlegung, S. 887.