Full text: Volkswirtschaftspolitik

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derselbe. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Maß 
nahmen der deutschen' Lohnpolitik wird deshalb genügen. 
Nach demGesetze über die Beschlagnah me des Arbeits 
oder Dienstlohns vom 21. Juni 1869 darf die Vergütung 
für Arbeiten auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhält 
nisses, das die Erwerbstätigkeit des Vergütungsberechtigten 
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zwecke 
der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst 
dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die Leistung der 
Arbeiten oder Dienste erfolgt und der Fälligkeitstag abge 
laufen ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte die Vergütung 
eingefordert hat. Soweit nach dieser — durch Vertrag nicht 
auszuschließenden oder zu beschränkenden — Bestimmung die 
Beschlagnahme unzulässig ist, entbehrt mich jede Verfügung 
durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder sonstiges 
Rechtsgeschäft der rechtlichen Wirkung. Dieser Schutz kommt 
nur den Löhnen bis zu 1500 Mk. jährlich zu. Durch das Arbei 
terschutzgesetz vom 1. Juni 1891 ist in die Gewerbeordnung 
die Bestimmung (§ 115a) eingefügt worden, daß Lohn- und 
Abschlagszahlungen an Dritte auf Grund derartiger Rechts 
geschäfte oder auf Grund von Urkunden darüber untersagt sind. 
Die Art der Abrechnung und Lohnzahlung muß in 
der Arbeitsordnung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, im 
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geregelt sein. Im Berg 
bau muß dabei nach dem preußischen Gesetze vom 14. Juli 
1908 insbesondere auch das Verfahren wegen des „Nullens" 
der Fördergefäße geregelt sein mit der Maßgabe, daß genügend 
. und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße überhaupt nicht 
und daß ungenügend und vorschriftswidrig beladene Förder 
gefäße jedenfalls nicht mit dem vorschriftsmäßigen Teile ihres 
Inhalts in Abzug gebracht werden dürfen. 
Nach den allgemeinen Vorschriften der deutschen Ge 
werbeordnung sind die Löhne in Reichswährung zu berechnen
	        
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