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derselbe. Ein kurzer Überblick über die wichtigsten Maß
nahmen der deutschen' Lohnpolitik wird deshalb genügen.
Nach demGesetze über die Beschlagnah me des Arbeits
oder Dienstlohns vom 21. Juni 1869 darf die Vergütung
für Arbeiten auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhält
nisses, das die Erwerbstätigkeit des Vergütungsberechtigten
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zwecke
der Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst
dann mit Beschlag belegt werden, nachdem die Leistung der
Arbeiten oder Dienste erfolgt und der Fälligkeitstag abge
laufen ist, ohne daß der Vergütungsberechtigte die Vergütung
eingefordert hat. Soweit nach dieser — durch Vertrag nicht
auszuschließenden oder zu beschränkenden — Bestimmung die
Beschlagnahme unzulässig ist, entbehrt mich jede Verfügung
durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder sonstiges
Rechtsgeschäft der rechtlichen Wirkung. Dieser Schutz kommt
nur den Löhnen bis zu 1500 Mk. jährlich zu. Durch das Arbei
terschutzgesetz vom 1. Juni 1891 ist in die Gewerbeordnung
die Bestimmung (§ 115a) eingefügt worden, daß Lohn- und
Abschlagszahlungen an Dritte auf Grund derartiger Rechts
geschäfte oder auf Grund von Urkunden darüber untersagt sind.
Die Art der Abrechnung und Lohnzahlung muß in
der Arbeitsordnung, soweit eine solche vorgeschrieben ist, im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geregelt sein. Im Berg
bau muß dabei nach dem preußischen Gesetze vom 14. Juli
1908 insbesondere auch das Verfahren wegen des „Nullens"
der Fördergefäße geregelt sein mit der Maßgabe, daß genügend
. und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße überhaupt nicht
und daß ungenügend und vorschriftswidrig beladene Förder
gefäße jedenfalls nicht mit dem vorschriftsmäßigen Teile ihres
Inhalts in Abzug gebracht werden dürfen.
Nach den allgemeinen Vorschriften der deutschen Ge
werbeordnung sind die Löhne in Reichswährung zu berechnen