Object: Zur Frage der Naturalteilung

5 
Untereßfeld. Die im Bezirke liegenden Orte der Amtskellerei Sulzfeld 
waren Großbardorf, Großeibstadt, Saal, Sulzfeld. Leinach gehörte 
Zur Anitskellerei Lauringen, Wülfershausen zur Amtskellerei Neustadt. 
Aubstadt, Höchheim, Jrmelshansen besaßen die Freiherrn von Bibra, 
Waltershausen die Marschalke von Ostheim, Kleinbardorf, Schwanhansen, 
Sternberg, Snlzdorf die Familie von Guttenberg, Kleineibstadt die 
Herren von Münster, Breitensee die Universität Würzburg, Gollmut- 
hansen war sächsisch, Rothausen, Serrfeld, Trappstadt, Zinnneran waren 
Ganerbendörfer. st 
Ein buntes topographisches Bild! Doch waren in diesen Orten 
die oben aufgeführten Grundherrn meist nicht die einzigen. Sie hatten 
als die in diesen Orten begütertsten, zimr Teil auch ausschließlichen 
Grundherrn die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt inne. Wollte man 
alle Grundherrn in den einzelneil Orten aufzählen, so würde dies noch 
ein bunteres Bild geben. Der Grund dieser Mannigfaltigkeit lag darin, 
daß sich die Grundherrschaft im Grabfeld wie überhaupt im Gebiete 
westlich der Elbe in dem sog. Streubesitz befand, d. h. daß innerhalb 
desselben Dorfes sogar jeder Bauer einen anderen Grundherrn haben 
konnte. Grilndherr konnte jeder werden, gleichgiltig ob er eine Kor 
poration, ein Adeliger, Stadtbürger oder sogar ein Bauer war. Die 
Folge dieses Streubesitzes war, daß der Besitz des Grundherrn zumeist 
nicht an einem Orte konzentriert, sondern in vielen Dörfern gelegen war. 
Die Bauern im Grabfeld hatten sogen, „bessere Besitzrechte". Diese 
kamen dein Eigentum am nächsten und waren von unbeschränkter Dauer. 
Freieigene bäuerliche Güter gab es nicht. Die Bauern hatten das 
Recht, ihre Güter frei zu vererben, zu veräußern und zu verschulden. 
Die meisten Grundholdcn so die der Fürstbischöfe, Klöster, Stiftungen 
waren lediglich zur Anzeige, nicht aber zur Einholung des grnndherr- 
lichen Konsenses bei Besitzverändernngen verpflichtet. Die Anzeige hatte 
liur zum Zweck der Einschreibung und Abschreibung der Besitzver 
änderungen in den Lehenbüchern zu erfolge,:.") Lediglich die Zer- 
st Unter „Ganerbschaft" scheint hier nicht das verstanden zu sein, was man 
jetzt in der Literatur unter diesem Namen begreift. Ganerbschaft lag vor, wenn 
Grundherrn in einenr Dorf ziemlich gleichmäßig begütert waren. Die Grundherrn 
hießen die Ganerben. So war Trappstadt unter 12 Ganerben verteilt. Diese 
hatten in der Dorfs- und Gerichtsordnung von 1624 bestimmt, die Gerichtsbarkeit 
und Polizeigewalt gemeinsam auszuüben. Als Grund hiesür wird in der Dorfs 
und Gerichtsordnung angegeben, daß sonst „die Untersässigen in persönlichen und 
sachlichen Klagen und Sprüchen aus solcher Manglung gemeines Dorfgerichts vor 
.jedem Ganerben, ihrem Erbherrn, mit der Darstellung großer Kosten, schwerer Mühe 
mnd viel Versäumnis ihrer jährlichen Arbeit Recht suchen müßten." 
st Fürstbischöfliche Verordnung v. 15. I. 1742 und v. 3. I. 1746.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.