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Untereßfeld. Die im Bezirke liegenden Orte der Amtskellerei Sulzfeld
waren Großbardorf, Großeibstadt, Saal, Sulzfeld. Leinach gehörte
Zur Anitskellerei Lauringen, Wülfershausen zur Amtskellerei Neustadt.
Aubstadt, Höchheim, Jrmelshansen besaßen die Freiherrn von Bibra,
Waltershausen die Marschalke von Ostheim, Kleinbardorf, Schwanhansen,
Sternberg, Snlzdorf die Familie von Guttenberg, Kleineibstadt die
Herren von Münster, Breitensee die Universität Würzburg, Gollmut-
hansen war sächsisch, Rothausen, Serrfeld, Trappstadt, Zinnneran waren
Ganerbendörfer. st
Ein buntes topographisches Bild! Doch waren in diesen Orten
die oben aufgeführten Grundherrn meist nicht die einzigen. Sie hatten
als die in diesen Orten begütertsten, zimr Teil auch ausschließlichen
Grundherrn die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt inne. Wollte man
alle Grundherrn in den einzelneil Orten aufzählen, so würde dies noch
ein bunteres Bild geben. Der Grund dieser Mannigfaltigkeit lag darin,
daß sich die Grundherrschaft im Grabfeld wie überhaupt im Gebiete
westlich der Elbe in dem sog. Streubesitz befand, d. h. daß innerhalb
desselben Dorfes sogar jeder Bauer einen anderen Grundherrn haben
konnte. Grilndherr konnte jeder werden, gleichgiltig ob er eine Kor
poration, ein Adeliger, Stadtbürger oder sogar ein Bauer war. Die
Folge dieses Streubesitzes war, daß der Besitz des Grundherrn zumeist
nicht an einem Orte konzentriert, sondern in vielen Dörfern gelegen war.
Die Bauern im Grabfeld hatten sogen, „bessere Besitzrechte". Diese
kamen dein Eigentum am nächsten und waren von unbeschränkter Dauer.
Freieigene bäuerliche Güter gab es nicht. Die Bauern hatten das
Recht, ihre Güter frei zu vererben, zu veräußern und zu verschulden.
Die meisten Grundholdcn so die der Fürstbischöfe, Klöster, Stiftungen
waren lediglich zur Anzeige, nicht aber zur Einholung des grnndherr-
lichen Konsenses bei Besitzverändernngen verpflichtet. Die Anzeige hatte
liur zum Zweck der Einschreibung und Abschreibung der Besitzver
änderungen in den Lehenbüchern zu erfolge,:.") Lediglich die Zer-
st Unter „Ganerbschaft" scheint hier nicht das verstanden zu sein, was man
jetzt in der Literatur unter diesem Namen begreift. Ganerbschaft lag vor, wenn
Grundherrn in einenr Dorf ziemlich gleichmäßig begütert waren. Die Grundherrn
hießen die Ganerben. So war Trappstadt unter 12 Ganerben verteilt. Diese
hatten in der Dorfs- und Gerichtsordnung von 1624 bestimmt, die Gerichtsbarkeit
und Polizeigewalt gemeinsam auszuüben. Als Grund hiesür wird in der Dorfs
und Gerichtsordnung angegeben, daß sonst „die Untersässigen in persönlichen und
sachlichen Klagen und Sprüchen aus solcher Manglung gemeines Dorfgerichts vor
.jedem Ganerben, ihrem Erbherrn, mit der Darstellung großer Kosten, schwerer Mühe
mnd viel Versäumnis ihrer jährlichen Arbeit Recht suchen müßten."
st Fürstbischöfliche Verordnung v. 15. I. 1742 und v. 3. I. 1746.