Full text : Zur Frage der Naturalteilung

7

schließlich  oder  neben  freiteilbaren  Besitzungen  geschlossene  Güter  gegeben.
Sicher  ist,  daß  vor  dein  18.  Jahrh,  die  Güter  mehr  geschlossen  waren,
daß  sie  aber  im  Laufe  der  Zeit  mehr  und  mehr  zerstückelt  wurden.  So
waren  vor  Zeiten  z.  B.  in  Großbardorf  56,  in  Saal  24  geschlossene
Höfe.  Obwohl  diese  Höfe  um  das  Jahr  1800  völlig  aufgeteilt  waren,
waren  sie  noch  im  Hofverband  zusammengefaßt;  allein  in  Ansehung  der
Abgaben  hatten  sie  einen  Zusammenhang?)
Wir  wollen  nun  naher  die  Gründe  darzulegen  versuchen,  warum
die  Grundherrn  ein  Interesse  daran  hatten,  ans  die  bäuerliche  Erbfolge
einzuwirken,  insbesondere  waruni  ihnen  an  der  Hintanhaltung  der  fortwährendeil ­
  Teilung  und  an  der  Einführung  der  Gebundenheit  soviel
gelegeil  war.
Es  steht  fest,  daß  die  Gleichstellung  der  Kinder  in  beweglichem
wie  tu  unbeweglichem  Vermögen  das  primäre  Erbrecht  des  fränkischen
Stamnies  war,  wie  denn  auch  die  Landgerichtsordnung  von  1618  dieses
Prinzip  der  Gleichstellung  als  einen  „alten  Landsbrauch"  gesetzlich ­
  festlegte?)
Der  unbeschränkten  Teilung  trat  die  Grundherrschaft  entgegen,
durch  diese  wurde  erst  die  Gebundenheit  des  Bauerngutes  geschaffen.
Der  Grundherr  hatte  ans  2  Gründen  ein  Interesse  daran,  daß  das
Gut  iiur  einem  der  Kinder  übergeben  ivird.
War  der  Gruildherr  zugleich  Gutsherr,  wie  dies  bei  den  Adeligen
zumeist  der  Fall  war,  so  waren  für  ihn  die  Spannfrohnden  zur  Bewirtschaftung ­
  seines  Gutes  von  größter  Wichtigkeit.  Diese  Spannfrohnden
  konnte  er  sich  nur  dadurch  sichern,  daß  er  das  Bauerngut
immer  in  einer  bestimmten  Größe  erhielt;  dies  aber  erreichte  er  allein
dilrch  die  Geschlossenheit  des  Gutes.
Die  Gebundenheit  bot  auch  für  die  Erhebung  der  grundherrlichen
Abgaben  und  laiidesherrlichen  Steuern  große  Bequemlichkeit;  die  Abgaben ­
  konnten  im  ganzen  nach  dem  Hoffuß  erhobeil  werden.  Doch  war
der  letztere  Punkt  nicht  wohl  ausschlaggebend  für  die  Einführung  der
Geschlossenheit,  der  Hauptgrund  war  das  Bedürfnis  des  Guts-0

  Vgl.  Bundschuh  Bd.  I.  S.  58:  „Die  2  Gülthöfe  der  Marschalke  von
Ostheiiu  Wallershäuser  Linie  in  Althausen  waren  anno  1607  mit  15  Häusern
bebaut  und  unter  40  Zensiteu  geteilt,  welche  abgeben  rnußten  und  in  ihren  Kindern
noch  abgeben:  5%  Handlohn,  6  fl.  beständige  Erbzinsen,  12  Schilling  Weck  und
Käse,  33  Fastnachthühner,  2H7  Schock  Eier,  5  Pfd.  Unschlitt,  197-2  Malter  Korn,
77a  Malter  Weizen,  28  Malter  Hafer."
2 )  Vgl.  S.  22.  Bei  der  Gemengelage  der  Grundstücke  muß  die  Gebundenheit,
d.  h.  die  Zusammenfassung  der  in  der  Flur  zerstreut  liegenden  Grundstücke  zu  einenr
Verband,  der  auch  im  Erbweg  nicht  getrennt  werden  durfte,  immer  als  etwas
Willkürliches  erscheinen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.