Full text: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel II. Die Theorie der Bodenrente und ihre Anwendungen. 645 
Vom rechtlichen Gesichtspunkt aus liegt es auf der Hand, daß, 
wenn Henry George eine Ungerechtigkeit abschafft, er sie durch 
eine andere ersetzt. Den jetzigen Kentenbesitzern die Rente, die sie 
erheben, ohne Entschädigung wegnehmen, bedeutet einfach, sie der 
Vorteile zu berauben, die viele von ihnen sich durch ihre Arbeit und 
Sparsamkeit mühsam erworben haben. Denn heute wird der Boden 
gekauft und nicht mehr durch Okkupation ungeeignet. Da sich 
heute fortwährend Boden gegen Kapital und umgekehrt aus 
tauscht, kann man das Einkommen aus Grundbesitz nicht als illegitim 
belasten, während man dasjenige der anderen Kapitalien respektiert. 
Die Konfiskation ist nur mit Hinsicht auf den ersten Besitzergreifer 
zu rechtfertigen. Wie viele davon bleiben aber noch übrig? 
Und weiterhin, wenn man dem Grundbesitzer die Rente nimmt, 
die auf dem Fortschritt der Zivilisation beruht, so muß man ihn, um 
gerecht zu sein, auch für jede Wertverminderung, die ihn ohne sein 
Verschulden trifft, entschädigen. Stuart Mxll sah diesen Einwurf 
voraus*) und gab dem Besitzer, der mit der Zahlung der Steuer un 
zufrieden ist, das Recht, dem Staat das Gut zu dem Verkehrswerte 
zu verkaufen, den es zur Zeit der Einführung der Reform hatte 2 ). 
Hieran hat Henry George aber nicht gedacht. Es ist wahr, daß 
nach seiner Ansicht eine Wertverminderung durchaus außergewöhn 
lich sein würde, denn der Mehrwert des Bodens erscheint ihm ebenso 
sicher, wie die best begründeten Gesetze der Physik. 
Wenn sich das System Mill’s auch in gemäßigterer Form als 
das Henry George’s darstellt, so ist es doch ebenfalls nicht gegen 
jeden Einwurf geschützt. Der Gedanke, der ihm und Henry George 
gemeinsam ist, der des unearned increment, fordert eine 
doppelte Kritik heraus: die der Sozialisten und die der bürgerlichen 
Ökonomisten. 
r) Mill schreibt: „Die Antwort (auf obigen Einwurf) ist, daß das Recht, den 
Boden zu einem Preis aufzugeben, in dem man die beiden Möglichkeiten (Gewinn 
und Verlust) in Rechnung setzt, das Gleichgewicht wieder herstellt. „Der Staat“, 
lügt er hinzu, würde hierbei nichts verlieren, „denn jedes Sinken des Wertes an 
einer Stelle (insoweit es nicht durch ein allgemeines Sinken des Wohlstandes ver 
schuldet wird), bedingt ein entsprechendes Steigen an einer anderen Stelle, ein 
Steigen, dessen Vorteil dem Staat zugute kommen würde“ (Dissertations and 
discussions, B. IV S. 294 und 295). 
2 ) Doch weist Einaudi in seinen ausgezeichneten Studi sugli effetti delle 
Pnposte S. 125 (Turin, 1902) darauf hin, daß dieses Prinzip der Entschädigung auf 
Grund von Verlusten „unmittelbar zu einer staatlichen Garantierung der Werte 
führen würde, eine Garantie, deren Zulässigkeit zum wenigsten diskutierbar ist“. 
Und an zweiter Stelle macht er darauf aufmerksam, daß die Rückzahlung oft zu 
Händen einer anderen Person geschehen würde, als der, die die Steuern gezahlt hat, 
fm Falle das Besitztum in der Zwischenzeit den Besitzer gewechselt hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.