Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Kapitel  II.  Die  Theorie  der  Bodenrente  und  ihre  Anwendungen.  647

Glanzzeit  des  Systems  Law  weniger  eine  Wirkung  der  Umstände,
als  das  des  Herzogs  von  Westminster,  des  Besitzers  ausgedehnter
Wohnviertel  in  London  ?  Ist  der  Mehrwert,  den  die  alten  Kapitalien
durch  das  Sinken  des  Zinsfußes  erhalten,  in  seinen  Ursprüngen
weniger  gesellschaftlich  verursacht,  als  der  Zuwachs  des  Bodenwertes
unter  dem  Einfluß  einer  wachsenden  Bevölkerung?  Das  unearned
increm  ent!  Überall  findet  es  sich  in  den  modernen  Gesellschaften,
denn  die  Gesellschaft  verteilt  die  Einkommen  nicht  wie  ein  Schullehrer, ­
  der  den  fleißigsten  und  bravsten  Schüler  belohnt.  Die  Gesellschaft ­
  zahlt  für  die  seltensten  Dienste  eine  Prämie,  ohne  sich  darum
zu  kümmern,  ob  sie  Opfer  gekostet  haben  oder  nicht,  und  sie  tut
dies  nur  zu  dem  Zwecke,  das  stärkere  Bedürfnis  auszudrücken,  das
sie  nach  diesen  Diensten  hat.  Mit  welchem  Recht  kann  man  daher
eine  einzige  dieser  Renten  herausgreifen?  Entweder  muß  man  sie
alle  konfiszieren  oder  keine.
Stuaet  Miel  hat  schon  die  einzig  mögliche  Antwort  auf  diese  t
Argumente  gegeben:  daß  nämlich  keine  der  angeführten  Renten  diel
Dauer  oder  die  Allgemeinheit  der  Bodenrente  hat 1 ).  Die  Antwort!
erschien  stark  genug,  um  eine  lebhafte  Bewegung  zugunsten  einer
teilweisen  Anwendung  der  Ideen  Geoege’s  und  Mill’s  zu  rechtfertigen.
Zahlreiche  Vereine  sind  in  England,  in  Amerika  und  Australien
um  das  Jahr  1880  gegründet  worden,  um  das,  was  die  Anhänger
Heney  Geoege’s  seine  „erhabenen  Wahrheiten“  nennen,  zu  verbreiten.
Ihr  Einfluß  ist  seit  einigen  Jahren  bedeutend  gesunken.  Dagegen
sind  häufig  Versuche  gemacht  worden,  um  den  Mehrwert  des  Bodens,
hauptsächlich  in  den  großen  Städten 2 ),  durch  besondere  Steuern  zu
treffen.  In  Frankreich  gestattet  schon  seit  1807  ein  Gesetz,  von  den
Grundbesitzern,  deren  Gelände  von  großen  öffentlichen  Arbeiten  berührt ­
  wird,  eine  Sonderentschädigung  zu  erheben,  wenn  diese  Arbeiten
für  sie  einen  Mehrwert  bedeuten  sollten 3 ).  Es  wird  aber  selten  aneiu
  bedeutendes  Vermögen,  indem  er  weiter  nichts  tat,  als  seinen  Buckel  gegen
Entgelt  als  Tisch  beim  Ausfällen  und  Unterschreiben  der  Zeichnungsformulare
herzugeben  (Anm.  d.  Übers.).
1 )  Mill,  Dissertations  and  Discussions,  B.  IV,  S.  298.
2 )  Besonders  in  England  sind  seit  zehn  Jahren  zahlreiche  derartige  Projekte
■vorgelegt  und  vor  parlamentarischen  Kommissionen  diskutiert  worden.  In  dem  oben
angeführten  Werke  Einacdx’s  sind  sie  in  scharfsinniger  Weise  erörtert  worden,  wie
auch  in  einem  Aufsatz  Edgewoeth’s  im  Economic  Journal  vom  Jahre  1906,  der
Re  Cent  Schemes  for  rating  urban  land  values  betitelt  ist.
8 )  Der  Artikel  30  des  Gesetzes  vom  16.  Sept.  1807  besagt;  „Wenn  infolge  von
A-rbeiten,  die  im  vorliegenden  Gesetz  schon  aufgefiihrt  worden  sind,  wenn  zur  Öffnung
neuer  Straßen,  zur  Bildung  neuer  Plätze,  .  .  .  zur  Konstruktion  von  Kaianlagen  oder
für  irgendwelche  anderen  öffentlichen  Arbeiten  .  .  .,  Privatbesitz  eine  auffällige  Wertsteigerung ­
  erfahren  hat,  kann  solcher  Besitz  zur  Zahlung  einer  Entschädigung  herangezogen ­
  werden,  die  bis  zur  Hälfte  der  so  von  ihm  erworbenen  Vorteile  gehen
            
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