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führt wird, wozu aber der Rentengutsnehmer in der Regel un
fähig ist. Bei Errichtung von Rentengütern muss daher gleich
zeitig für bankmässgie Vermittlung Sorge getragen werden, durch
welche die entgegengesetzten Interessen der kontrahirenden Par
teien, des Rentengutsgehers und des Rentengutsnehmers, Aus
gleichung finden.
Die Bank tritt nämlich zwischen die kontrahirenden Parteien
und zahlt den kapitalisirten Werth der Rente, also den Kauf
schilling des Rentengutes, dem Rentengutsgeber in Rentenbriefen
aus, tritt hiedurch an die Stelle des Letzteren und gewinnt
Anrecht auf die Rente, so dass der rentenverpflichtete Käufer
die Rente unmittelbar an die Bank, als den Rechtsnachfol
ger des Berechtigten zahlt. Trotz der Rentenleistung des Käufers
kommt der Verkäufer zu Kapital.
Die auf Rentengütern haftenden Renten sind seitens des
Verkäufers, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger, der Ren
tenbank, unkündbar, seitens des Käufers, des Rentenguts
besitzers, aber kündbar. Veräussert Letzterer das Rentengut, so
kommt dasselbe um den kapitalisirten Werth der an die Ren
tenbank abzuführenden Rente niedriger zu stehen; wird das Ren
tengut zertheilt, oder ein Theil desselben abgetrennt, so ge
langt die das Rentengut belastende Rente, auf die einzelnen
abgetrennten Theiie, im Verhältnisse zum Ertragswerthe dersel
ben, zur Auftheilung. Das freie Verfügungsrecht des Rentenguts
besitzers wird dermassen von gewann.. Dadurch, dass die Fest
stellung des bei Übertragung emes Rentengutes zu entrichtenden
Kauf Schillings in Form einer Rente geschieht, wird der Erwerb
von Grundbesitz weiteren Schichten ermöglicht. Nachdem der
Rentengutsnehmer bei Erwerb des Gutes einen um den Kapi
talwerth der nach dem Grundstücke abzuführenden Rente nied
rigeren Kaufschilling zu entrichten, beziehungsweise bei Ver
erbungen zu verrechnen hat, da die Miterben nur auf Renten-
antheile Anspruch haben; so kann der Rentengutsnehmer das
in dieser Weise zur Verfügung bleibende Vermögen in dem Grund
besitze inve^tiren, zur intensiveren Bewirtschaftung verwen
den. Jene Bestrebung wieder, welche auf die Steigerung des
Ertragsüberschusses über die an die Rentenbank abzuführende
Rente hinzielt, führt zur ökonomischeren Bewirtschaftung
des Bodens. Diese Bestrebung wird durch das Recht auf belie
bige Theilung, Veräusserung des Grundbesitzes und im Allgemei
nen durch das freie Verfügungsrecht über denselben unzweifel
haft gefördert.
Zur Sicherung wirtschaftspolitischer und staatlicher Zwecke