Full text: Volkswirtschaftspolitik

88 Besondere Gütererzengungspolitik. 
Staaten, und die Gewerbeordnung für den Norddeutschen 
Bund vom 21. Juni 1869 (jetzt Reichsgewerbeordnung) brachte 
den Grundsatz der Gewerbefreiheit allgemein zur Geltung. 
Derselbe Grundsatz beherrscht das Gewerberecht fast aller vor 
geschrittenen Staaten. In Österreich war er in die Gewerbe 
ordnung von 1859 aufgenommen; die Gesetze von 1883 und 
1885 haben ihn aber wieder eingeschränkt. 
Der wesentliche Inhalt des Grundsatzes der Gewerbe 
freiheit ist, daß jedermann an sich zum Gewerbebetriebe 
zugelassen ist. Die früheren ausschließlichen Gewerbe 
berechtigungen und die Zunftvorrechte bezüglich der Zu 
lassung zum Gewerbebetriebe sind in der Hauptsache beseitigt. 
Damit ist aber nicht die völlige Freiheit bei der Ausübung 
des Gewerbes gegeben. Die sicherheits-, feuer-, sittenpolizei 
lichen und ähnliche Beschränkungen, die Vorschriften zum 
Schutze der Arbeiter, die Bestimmungen über die Sonntags 
ruhe und dergleichen schränken die Freiheit bei der Aus 
übung des Gewerbes in vielen Beziehungen ein. Die grund 
sätzliche Freiheit der Zulassung zum Gewerbebetriebe wird 
auch nicht verletzt durch gewisse Ordnungsvorschriften über 
Anzeige der Betriebseröffnung und ähnliches, ebensowenig 
durch die Besteuerung des Getverbebetriebs. Auch darin liegt 
keine Verletzung des Grundsatzes, daß Anlagen, die durch 
die Lage und Beschaffenheit der Betriebsstätte mit erheb 
lichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für die Nach 
barn oder für die Bevölkerung überhaupt verbunden sind, 
nur mit behördlicher Genehmigung errichtet werden dürfen. 
Das gleiche gilt für die Tatsache, daß gewisse Gewerbe, 
deren völlige Freigebung zu Gefahren und Nachteilen führen 
muß, der Genehmigungspflicht unterworfen bleiben oder 
werden. Der wesentliche Unterschied gegen die frühere 
Gewerbeverfassung liegt darin, daß alle solche Beschrän 
kungen der Zulassung als - Ausnahme erscheinen und des-
	        
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