88 Besondere Gütererzengungspolitik.
Staaten, und die Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund vom 21. Juni 1869 (jetzt Reichsgewerbeordnung) brachte
den Grundsatz der Gewerbefreiheit allgemein zur Geltung.
Derselbe Grundsatz beherrscht das Gewerberecht fast aller vor
geschrittenen Staaten. In Österreich war er in die Gewerbe
ordnung von 1859 aufgenommen; die Gesetze von 1883 und
1885 haben ihn aber wieder eingeschränkt.
Der wesentliche Inhalt des Grundsatzes der Gewerbe
freiheit ist, daß jedermann an sich zum Gewerbebetriebe
zugelassen ist. Die früheren ausschließlichen Gewerbe
berechtigungen und die Zunftvorrechte bezüglich der Zu
lassung zum Gewerbebetriebe sind in der Hauptsache beseitigt.
Damit ist aber nicht die völlige Freiheit bei der Ausübung
des Gewerbes gegeben. Die sicherheits-, feuer-, sittenpolizei
lichen und ähnliche Beschränkungen, die Vorschriften zum
Schutze der Arbeiter, die Bestimmungen über die Sonntags
ruhe und dergleichen schränken die Freiheit bei der Aus
übung des Gewerbes in vielen Beziehungen ein. Die grund
sätzliche Freiheit der Zulassung zum Gewerbebetriebe wird
auch nicht verletzt durch gewisse Ordnungsvorschriften über
Anzeige der Betriebseröffnung und ähnliches, ebensowenig
durch die Besteuerung des Getverbebetriebs. Auch darin liegt
keine Verletzung des Grundsatzes, daß Anlagen, die durch
die Lage und Beschaffenheit der Betriebsstätte mit erheb
lichen Nachteilen, Gefahren oder Belästigungen für die Nach
barn oder für die Bevölkerung überhaupt verbunden sind,
nur mit behördlicher Genehmigung errichtet werden dürfen.
Das gleiche gilt für die Tatsache, daß gewisse Gewerbe,
deren völlige Freigebung zu Gefahren und Nachteilen führen
muß, der Genehmigungspflicht unterworfen bleiben oder
werden. Der wesentliche Unterschied gegen die frühere
Gewerbeverfassung liegt darin, daß alle solche Beschrän
kungen der Zulassung als - Ausnahme erscheinen und des-