90
doch zum mindesten seine schärfere Anspannung hintanzuhalten. Indes
war das Gesetz seinem ganzen Aufbau nach, da es die Durchführung
der Deform nicht zwingend vorschrieb, sondern von der freien Ent
schließung der Gemeinden abhängig machte, nicht geeignet, eine große
praktische Bedeutung zu erlangen 1 ).
Freilich war mit dem Gesetz von 1898 die Reformbewegung
nicht zum Abschluß gelangt. Schon bei den Parlamentsverhandlungen
über dasselbe war von der Deputiertenkammer eine von Maggiorino
Ferraris u. a. eingebrachte Tagesordnung einstimmig angenommen
worden, in der die Staatsregierung aufgefordert wurde, einen Gesetz
entwurf vorzulegen betreffend die allmähliche Abschaffung der dazi
di consumo und zwar zunächst derjenigen, welche die allernotwen
digsten Yerbrauchsgegenstände belasteten.
In Erfüllung der in dieser Tagesordnung enthaltenen Aufforde
rung brachte die Regierung verschiedene Entwürfe ein, von denen der
unter dem 30. November 1901 vorgelegte Gesetz wurde. Das Gesetz
vom 23. Januar 1902 (Nr. 25) gab dem Mehloktroi (dazio sui
farinacei) den Todesstoß. Es vollendete somit die Reform, die das
Gesetz von 1894 eingeleitet hatte. Nicht mit einem Male aber wollte
man ihn aus den Gemeindeetats verschwinden lassen, um nicht das
Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben zu empfindlich zu
stören. Die Abschaffung geschah vielmehr stufenweise. Während er
in den offenen Gemeinden mit dem 1. Januar 1903 abzuschaffen war,
war dieser Termin für die geschlossenen Orte mit Rücksicht auf die
Schwierigkeit, in kurzer Zeit genügenden Ersatz zur Deckung des
Steuerausfalls zu beschaffen, auf den 30. Juni 1904 verlängert worden.
Den (geschlossenen) Gemeinden aber, denen die Mehlbesteuerung mehr
als 40 °/ 0 ihres Gesamterträgnisses aus dem dazio di consumo erbrachte
oder die einen 5 Lire pro Doppelzentner übersteigenden Steuersatz
auf Mehl erhoben, war ein längerer Zeitraum für die Abschaffung
Vorbehalten worden. Am 30. Juni 1907 machten nur noch zwei Ge
meinden von dieser Befugnis Gebrauch 2 ).
Die Mittel zur Durchführung dieser Reform waren verschieden.
Man glaubte von vornherein, die in die Gemeindefinanzen tief ein
schneidende Reform nur mit staatlicher Hilfe durchführen zu können.
Man half daher mit staatlicher Intervention, indem man 8 / 10 des
') Zumal die Bestimmungen jenes Gesetzes zu kompliziert und kasuistisch
waren, um eine wirksame Durchführung der Reform zu verbürgen.
*) Der Mehloktroi war bis 1905 in 2711 Gemeinden mit einem Gesamterträgnis
von über 29 Mill. L. (einschließlich Rom und Neapel) abgeschafft worden.