Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Unbedeutender sind die Oktroireformen in der Folgezeit. So 
schloß das Gesetz vom 22. März 1903 (N. 152j den denaturierten 
Spiritus von dem dazio consumo sowie jeder kommunalen Belastung 
aus. Das Gesetz vom 8. Juli 1903 (N. 320) schaffte den Oktroi auf 
Agrumen (Orangen, Zitronen usw.) und ihre Derivate ab. 
An dieser Stelle erwähnt sei endlich noch das Gesetz vom 6. Juli 
1905 (N. 323), das die Konsolidierung, Revision und Einhebung der 
von den Gemeinden an den Staat für den staatlichen dazio di con 
sumo zu entrichtenden jährlichen Kanons (canoni daziari) betrifft 1 ). 
Es konsolidiert die Kanons, d. h. es fixiert die an die Staatskasse 
für den staatlichen dazio di consumo abzuführenden jährlichen Be 
träge auf die 10 Jahre 1906/15, so daß die über die Kanons hinaus * i 
nur ein Überschuß von 33,5 Mill. L. verblieb. Der Oktroi in Italien zeigt hiernach 
die Tendenz, sich zu einer ausschließlichen Gemeindesteuer zu entwickeln. 
*) Obiges Gesetz regelt das Verhältnis des Staates zu den Gemeinden bezüglich 
des staatlichen dazio di consumo, da der Staat nicht selbst durch eigene Beamte 
die Binhebung desselben (mit Ausnahme von Rom und Neapel) besorgt. 
Zur Geschichte der Konsolidierung des staatlichen dazio di consumo sei 
folgendes bemerkt: 
Nach dem Gesetz vom 3. Juli 1864 (Nr. 1827) erfolgte die Erhebung der 
staatlichen dazi di consumo im Wege des Abonnements bei den Gemeinden auf 
der Grundlage des „gemutmaßten örtlichen Konsums“ (Art. 17: „La riscossione 
dei dazi di consumo governativi avrä luogo per ahbuonamento coi comuni, 
i quali ne facciano domanda ed assumano l’obbligo di pagarue direttamente 
l’ammontare, che verrä stabilito di accordo, sulla base del presunto con 
sumo locale, secondo le norme che saranno determinate col regolamento“). Diese 
Bestimmung gab zu Reibungen und Konflikten zwischen Staat und Gemeinden 
Anlaß, namentlich in bezug auf die Feststellung des „gemutmaßten“ Konsums. 
Daher schlug Magliani i. J. 1887 vor (Disegno di legge del 19 november 1887, 
N. 13, art. 8), die Kanons zu konsolidieren. „Solche durch Gesetz statuierte Kon 
solidierung ändert im wesentlichen den gegenwärtigen Stand der Dinge nicht, 
sondern macht ihn normal, legalisiert ihn gleichsam und enthebt die Regierung 
den ernsten Anlässen zu Konflikten mit den Lokalvertretungen. Außerdem nützt 
die Konsolidierung den Gemeindeflnanzen, weil sie die Wirkungen des wirtschaft 
lichen Fortschritts und des Wachstums des Wohlstandes des Landes ganz zu ihrem 
Vorteil gereichen lassen“ (Entwurf, S. 16). Man macht namentlich zugunsten der 
Konsolidierung des staatlichen dazio di consumo geltend, daß der Staat eine feste, 
sichere Einnahme habe und daß andererseits auch die Gemeinden bei Aufstellung 
ihrer Wirtschaftspläne mit einem festen Faktor rechnen könnten. Durch Gesetz 
vom 8. August 1896 sind die Kanons zum ersten Male auf 10 Jahre konsolidiert 
worden. Im Jahre 1898 hatte die Deputiertenkammer beschlossen, sie dauernd zu 
konsolidieren, der Senat jedoch lehnte dieses Prinzip aus Opportunitätsgründen ab. 
— Im Gesetzentwurf vom 11. Februar 1910 (Sonnino) war vorgeschlagen worden, 
den staatlichen dazio di consumo ganz an die Gemeinden abzutreten.
	        
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