Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

231—233. Duplicate amtlicher Bestätigungen. 
1179 
i 
frit ber amtlichen Bestätigung bestimmten Fristen (Z. 230, Abs 
1 in 3) erforderlich ist. Nur soll bei der Ausstellung des Dupli 
cates die angemessene Vorsieht angewendet werden, um dem Miß 
brauche desselben für andere Zwecke als jene, für die ^ solches er 
theilt wird, zu begegnen. (§. 109 3. £)., §, so a. u.) 
3. Gattung und Jorrn der Urkunden, Welche statt der in Merlust 
gerathenen ausgestellt werden. 
232. Anstatt eines in Verlust gerathenen Erklärungsscheines wird 
eme Zollquittung oder falls es sich um einen gebührenfrei abgefertigten 
Gegenstand handelt, ein Ļegitimationsfchein, oder endlich, fo ferne es einen 
mit Vorbehalt des zollfreien Rücktrittes ein- oder ausgeführten Gegenstand 
betrifft, em Vormerkschein ausgefertigt. 
% r .4 Of r . (S' 4 b. D. ?./24. 1853.) 
Duplicate amtlicher Ausfertigungen sind mit Berufung des Erlasses, 
>> ,t dem ite Bewilligung zur Ausstellung eines DuplicntS ertheilt wurde in 
T' filt iie à-'»-iSun° derjenigen Art, 
Amtes7ufzàwáh«7" b,C Se ' mIIi3U " 3 ettrjei “ l0Uïbe ' Ģi" à A-ten des 
' (8. 249 A. U.) 
4. Heôiişi für Au-ftàz von Dupricaļc» 
MWIZ-M 
(8- HO, Z- O. N. G. B. 1850, Nr. 50 u. 329, N. G. B. 1862 Nr. 89.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.