Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

236—239.  Von  den  Ausfuhrgütern.

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Waarensührer  auf  die  in  Zahl  83  vorgeschriebene  Art  abgefordert  und  von
einem  Beamten  übernommen.  .
Die  Frachtbriefe  und  andere  zur  Auswetsung  der  Ladung  dienende
Papiere  sind  jedoch  dem  Waarensührer  nicht  abzufordern,  übergibt  er  sie  aber
MüiUig,  so  finb  bleiben  %u  05^16#^.  ^  ^  .  _  _  ,  ^
Übrigens  sind  die  im  Austritte  vorkommenden  Parteien  mit  Ausnahme
der  regierenden  Fürsten  und  ihres  unmittelbaren  Gefolges,  dann  ganzer  über
die  Grenze  ausrückender  Truppenkörper  der  k.  k.  Armee  anständig  zu  befragen, ­
  ob  sie  keine  der  Ausfuhrverzollung  unterliegenden  Gegenstände  mit
sich  führen.  i§-  146  A.  U.,  §.  82  A.  U.)
b)  Gestaltung  der  mündlichen  Erklärung.
237.  Die  Erklärung  mündlich  abzugeben,  ist  nicht  nur  bei  den  Zollämtern ­
  an  der  Grenze,  sondern  auch  bei  jenen  im  Innern  des  Landes
gestattet:
1.  Reisenden  und  Courieren,  die  keine  für  den  Handel  bestimmten
Waaren  mit  sich  führen;
2.  über  alle  Gegenstände,  welche  sowohl  im  Eingänge,  als  auch  in  der
Ausfuhr  ohne  Unterschied  der  Menge  bei  Nebenzollämtern  II.  Classe  verzollt ­
  werden  können-,  über  andere  Waaren  hingegen,  soferne  deren  Menge
bei  Vieh  nicht  mehr  als  20  Stücke  und  bei  anderen  Waaren  der  entfallende
Ausfuhrzoll  den  Betrag  von  10  fl.  Oest.  Whg.  nicht  überschreitet.
stz.  3  d.  Vschft.  v.  7/24.  Juni  1853;  Vdgb.  1855,  Nr.  20.)
c)  Erleichterungen  in  der  Erklärung.
238.  1.  Bei  Ausfuhrwaaren  genügt  in  der  Regel  die  Angabe  der  Abtheilung ­
  statt  der  Post  des  Tarifes,  jedoch  sind  hievon  jene  Ausfuhrwaaren
ausgenommen:
a)  deren  Austritt  erwiesen  werden  muß,
t>)  bei  denen  die  bestehenden  Controlsvorschriften  eine  speciellere  Erklärung ­
  erheischen,  und
e)  welche  in  die  Tarifsabtheilungen  17  a,  und  80  c  u.  d  gehören.
2.  Es  ist  gestattet,  statt  der  nach  Zahl  86  zu  überreichenden  Erklärung
den  mit  einer  5  kr.  Stempelmarke  versehenen  (F.  M.  Erl.  v.  24.  Oct.  1866,
Nr.  38612)  Frachtbrief,  welcher  die  für  die  Ausfuhrerklärungen  vorgeschriebenen ­
  Erfordernisse  zu  enthalten  hat,  in  doppelter  Ausfertigung  zu  überreichen, ­
  mit  welchem  wie  mit  der  Erklärung  Verfahren  und  ein  Pare  zum  Negisterbelage
  zurückbehalten  wird.
(R.  G.  B.  1854,  Nr.  93;  Vdgb.  Nr.  32.)
3.  Prüfung  der  Erklärung,
a)  Minder  wesentliche  Mängel.
239.  Die  Prüfung  der  Erklärung  ist  ganz  im  Sinne  der  Zahlen  115
in  124  vorzunehmen.
Sollte  die  Erklärung  den  Namen  und  Wohnsitz  des  Versenders  der
Waare,  oder  den  Ort.  an  den  die  Versendung  geschieht,  nicht  enthalten  und
weder  von  dem  Waarensührer,  noch  aus  den  beigebrachten  Papieren  hierüber
            
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