236—239. Von den Ausfuhrgütern.
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Waarensührer auf die in Zahl 83 vorgeschriebene Art abgefordert und von
einem Beamten übernommen. .
Die Frachtbriefe und andere zur Auswetsung der Ladung dienende
Papiere sind jedoch dem Waarensührer nicht abzufordern, übergibt er sie aber
MüiUig, so finb bleiben %u 05^16#^. ^ ^ . _ _ , ^
Übrigens sind die im Austritte vorkommenden Parteien mit Ausnahme
der regierenden Fürsten und ihres unmittelbaren Gefolges, dann ganzer über
die Grenze ausrückender Truppenkörper der k. k. Armee anständig zu befragen,
ob sie keine der Ausfuhrverzollung unterliegenden Gegenstände mit
sich führen. i§- 146 A. U., §. 82 A. U.)
b) Gestaltung der mündlichen Erklärung.
237. Die Erklärung mündlich abzugeben, ist nicht nur bei den Zollämtern
an der Grenze, sondern auch bei jenen im Innern des Landes
gestattet:
1. Reisenden und Courieren, die keine für den Handel bestimmten
Waaren mit sich führen;
2. über alle Gegenstände, welche sowohl im Eingänge, als auch in der
Ausfuhr ohne Unterschied der Menge bei Nebenzollämtern II. Classe verzollt
werden können-, über andere Waaren hingegen, soferne deren Menge
bei Vieh nicht mehr als 20 Stücke und bei anderen Waaren der entfallende
Ausfuhrzoll den Betrag von 10 fl. Oest. Whg. nicht überschreitet.
stz. 3 d. Vschft. v. 7/24. Juni 1853; Vdgb. 1855, Nr. 20.)
c) Erleichterungen in der Erklärung.
238. 1. Bei Ausfuhrwaaren genügt in der Regel die Angabe der Abtheilung
statt der Post des Tarifes, jedoch sind hievon jene Ausfuhrwaaren
ausgenommen:
a) deren Austritt erwiesen werden muß,
t>) bei denen die bestehenden Controlsvorschriften eine speciellere Erklärung
erheischen, und
e) welche in die Tarifsabtheilungen 17 a, und 80 c u. d gehören.
2. Es ist gestattet, statt der nach Zahl 86 zu überreichenden Erklärung
den mit einer 5 kr. Stempelmarke versehenen (F. M. Erl. v. 24. Oct. 1866,
Nr. 38612) Frachtbrief, welcher die für die Ausfuhrerklärungen vorgeschriebenen
Erfordernisse zu enthalten hat, in doppelter Ausfertigung zu überreichen,
mit welchem wie mit der Erklärung Verfahren und ein Pare zum Negisterbelage
zurückbehalten wird.
(R. G. B. 1854, Nr. 93; Vdgb. Nr. 32.)
3. Prüfung der Erklärung,
a) Minder wesentliche Mängel.
239. Die Prüfung der Erklärung ist ganz im Sinne der Zahlen 115
in 124 vorzunehmen.
Sollte die Erklärung den Namen und Wohnsitz des Versenders der
Waare, oder den Ort. an den die Versendung geschieht, nicht enthalten und
weder von dem Waarensührer, noch aus den beigebrachten Papieren hierüber