(Art. 217 Reglern.). Die innere Zone, die als ein besonderes Über
wachungsgebiet im Bedürfnisfall gebildet werden kann, liegt innerhalb
des Zollgürtels in einer Breite bis zu 25 Meter außerhalb der Bahn
höfe, ihrer dazugehörigen Nebengebäude und der Eisenbahnstrecken,
die das Zollgebiet durchschneiden (Art. 219 Reglern.). Besondere
Kontroll- und Überwachungsmaßregeln gelten für die Herstellung und
Erzeugung von Waren, für ihre Einbringung in Niederlagsräume
u. dgl. Die Lokalitäten, die zur Herstellung von Alkohol, Schnaps
und Likören dienen, unterliegen besonderer Aufsicht. Besondere
Überwachungsvorschriften gelten ferner für die Niederlagsräume für
steuerpflichtige Objekte, dann für die Lokalitäten, in die Waren tem
porär eingeführt oder in denen Tiere gehalten werden, für die dem
Wein- und Olivenbau dienenden Grundstücke, für die Einrichtungen
und Lokalitäten, die zum Keltern von Wein, zum Mahlen und
Pressen der Oliven usw. bestimmt sind, namentlich aber für die Bahn
höfe der Eisenbahnen (Art. 221 Reglern.).
Da die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile der geschlossenen
Gemeinden steuerrechtlich als offene behandelt werden und darum in
ihnen ein anderer Erhebungsmodus begegnet, so unterliegt nicht alles,
was in der Gemeinde ge- und verbraucht wird, der Besteuerung,
sondern nur, was innerhalb des Zollgürtels konsumiert oder in das
Innere des Ortes eingeführt wird.
Die offenen Gemeinden haben zwar ein räumlich ■ verhältnis
mäßig ausgedehnteres Besteuerungsgebiet als die geschlossenen, aber
die Besteuerung ist weniger intensiv als in diesen. In den offenen
Gemeinden wird nur der Konsum besteuert, der im Kleinverkauf sich
manifestiert, so daß jeder andere steuerfrei bleibt. Zwei schwere
Nachteile sind daher an diesen Besteuerungsmodus geknüpft. Einmal
werden nicht alle Konsumenten von der Steuer getroffen, sondern
nur die, welche ihre Waren im kleinen einkaufen, vorzugsweise also
die ärmeren Klassen. Eine — allerdings sehr wichtige — Ausnahme
besteht in bezug auf Fleisch, insofern als hier die Abgabe als
Schlachtsteuer eine allgemeine ist *). Ein weiterer durch diese Er-
b Eine weitere Ausnahme von der allgemeinen Regel betrifft die Besteuerung
solcher Objekte, für die das Gesetz besondere Erhebungsformen zuläßt, die nicht
an den Akt des Verkaufs anknttpfen (so bei Besteuerung von Futtermitteln, Bau
materialien, Gas und Elektrizität (Art. 9 des Ges. v. 23. Jan. 1902)). Dazu kommt
eine sehr wichtige tatsächliche Ausnahme: die leicht verderblichen Waren, die
schnell konsumiert werden, sind auch die wohlhabenderen Klassen meist genötigt,
im kleinen einzukaufen.