Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

(Art. 217 Reglern.). Die innere Zone, die als ein besonderes Über 
wachungsgebiet im Bedürfnisfall gebildet werden kann, liegt innerhalb 
des Zollgürtels in einer Breite bis zu 25 Meter außerhalb der Bahn 
höfe, ihrer dazugehörigen Nebengebäude und der Eisenbahnstrecken, 
die das Zollgebiet durchschneiden (Art. 219 Reglern.). Besondere 
Kontroll- und Überwachungsmaßregeln gelten für die Herstellung und 
Erzeugung von Waren, für ihre Einbringung in Niederlagsräume 
u. dgl. Die Lokalitäten, die zur Herstellung von Alkohol, Schnaps 
und Likören dienen, unterliegen besonderer Aufsicht. Besondere 
Überwachungsvorschriften gelten ferner für die Niederlagsräume für 
steuerpflichtige Objekte, dann für die Lokalitäten, in die Waren tem 
porär eingeführt oder in denen Tiere gehalten werden, für die dem 
Wein- und Olivenbau dienenden Grundstücke, für die Einrichtungen 
und Lokalitäten, die zum Keltern von Wein, zum Mahlen und 
Pressen der Oliven usw. bestimmt sind, namentlich aber für die Bahn 
höfe der Eisenbahnen (Art. 221 Reglern.). 
Da die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile der geschlossenen 
Gemeinden steuerrechtlich als offene behandelt werden und darum in 
ihnen ein anderer Erhebungsmodus begegnet, so unterliegt nicht alles, 
was in der Gemeinde ge- und verbraucht wird, der Besteuerung, 
sondern nur, was innerhalb des Zollgürtels konsumiert oder in das 
Innere des Ortes eingeführt wird. 
Die offenen Gemeinden haben zwar ein räumlich ■ verhältnis 
mäßig ausgedehnteres Besteuerungsgebiet als die geschlossenen, aber 
die Besteuerung ist weniger intensiv als in diesen. In den offenen 
Gemeinden wird nur der Konsum besteuert, der im Kleinverkauf sich 
manifestiert, so daß jeder andere steuerfrei bleibt. Zwei schwere 
Nachteile sind daher an diesen Besteuerungsmodus geknüpft. Einmal 
werden nicht alle Konsumenten von der Steuer getroffen, sondern 
nur die, welche ihre Waren im kleinen einkaufen, vorzugsweise also 
die ärmeren Klassen. Eine — allerdings sehr wichtige — Ausnahme 
besteht in bezug auf Fleisch, insofern als hier die Abgabe als 
Schlachtsteuer eine allgemeine ist *). Ein weiterer durch diese Er- 
b Eine weitere Ausnahme von der allgemeinen Regel betrifft die Besteuerung 
solcher Objekte, für die das Gesetz besondere Erhebungsformen zuläßt, die nicht 
an den Akt des Verkaufs anknttpfen (so bei Besteuerung von Futtermitteln, Bau 
materialien, Gas und Elektrizität (Art. 9 des Ges. v. 23. Jan. 1902)). Dazu kommt 
eine sehr wichtige tatsächliche Ausnahme: die leicht verderblichen Waren, die 
schnell konsumiert werden, sind auch die wohlhabenderen Klassen meist genötigt, 
im kleinen einzukaufen.
	        
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