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Zölle. Daher ist um so unabweisbarer die Forderung eines steuerlichen
Ausgleiches gegenüber den überlasteten Volksschichten. Beruft
man sich zur Verteidigung des Oktroi, soweit er den Massenkonsum
belastet, auf den Gerechtigkeitsgrundsatz von Leistung und Gegenleistung,
so geht man indes in dieser theoretischen Argumentation
nicht selten zu weit. Wenn auch in gewissem Grade nur durch
indirekte Verbrauchssteuern die große Volksmasse zu den Gemeindelasten
wirksam herangezogen werden kann, so darf doch dieses
Prinzip in seiner Anwendung im Gemeindeabgabenwesen nicht einseitig
übertrieben werden.
2. Vom Standpunkte der volkswirtschaftlichen Grundsätze
ist auch mancherlei gegen den dazio di consumo einzuwenden.
Im Interesse der freien Entwicklung der Volkswirtschaft eines Landes
ist zu fordern, daß die Produktion, der Austausch und die Konsumtion
der wirtschaftlichen Güter durch Steuern möglichst wenig beschwert
werden. Dies gilt namentlich für indirekte Steuern, da diese von
den Produzenten oder Händlern, wiewohl nicht sie die Steuerträger
sein sollen, einzuheben sind. Die Oktrois sind hiervon nicht ausgenommen.
Durch die Form ihrer Erhebung, sei es an den Toren
des Ortes, sei es in den Verkaufsstellen der Geschäftsleute, und durch
die Überwachungs- und Kontrollmaßregeln, die ihre Durchführung
erfordern, erschweren sie die Produktion und den Güteraustausch.
Volkswirtschaftlich bedenklich aber ist es, wenn der Oktroi den
Charakter eines Schutzzolls für die Gemeinden annimmt. Bei verschieden
hoher Belastung und entsprechender Spesenverteuerung für
die Produzenten kann er einem Konkurrenzkampf zwischen den
einzelnen Gemeinden Vorschub leisten, so dem freien Güteraustausch
innerhalb des Staatsgebietes wirtschaftspolitische Schranken setzend.
In der Tat, zahlreiche Beispiele von lokalen Schutzzöllen gibt uns die
Geschichte der italienischen Besteuerung 1 ). Gegen solche protektionistische
Gemeindepolitik einzuschreiten ist Sache des Staates.
3. Prüfen wir endlich die Aufwandsteuern, den Oktroi im besonderen,
vom finanzpolitischen Gesichtspunkte aus, so ist zu
Der Preis für gewöhnliches Salz beträgt 40 centesimi (d. h. 32—33 Pf.) per kg, in
Deutschland dagegen 20 Pf. (25 centesimi), in Frankreich 15—20 Centimes usw.
Auch die Zuckersteuer ist in Italien enorm hoch: 70,15 L. für 100 kg raffinierten
Zucker. Die Einfuhrzölle sind auch immer mehr erhöht worden.
b Wie namentlich eine Industrieenquete ergab. Vgl. auch Salandra, II
riordinamento delle finanze comunali, in der „Nuova Antologia“, 1878, faso. XIV
u. XVI; Bonomi, La finanza locale ed i suoi problemi, 1903, S. 120.