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2. Die Mietsteuer.
I. 1. Wie die Familien-, so zielt auch die Mietsteuer darauf ab,
das Einkommen und zwar auf dem Umwege über die Ausgabenwirt
gefährlich, wenn sie neben der tassa di ricchezza mobile erhoben wird und den
Gemeinden anvertraut ist. Sie kann sich nur dann als erträglich erweisen, wenn
sie mit Änderung des Namens den Charakter der Wohnungssteuer annimmt, indem
man deren Grundlage erweitert durch Kriterien, die anderen, leicht erkennbaren
Tatsachen zu entnehmen sind“. Zur Stützung seiner Ansicht weist er auf die
Reformen der preußischen Klassensteuer und auf die schlechten Erfahrungen hin,
die einige der alten italienischen Staaten mit dieser Steuerform gemacht haben.
Ein beredter Anwalt der Familiensteuer ist dagegen Pescatore. Er führt zu
ihren Gunsten an, daß ihr Steuerfuß selbst in der obersten Steuerklasse mäßig und
die Methode sehr einfach sei (im Gegensatz zu den Staatssteuern); namentlich aber
macht er geltend, daß sie auch die Einkünfte erfasse, welche sich der staatlichen
Besteuerung entzögen, vor allem die des landwirtschaftlichen Gewerbes. „Denn
die Grundsteuer trifft nur den Reinertrag (rendita netta), die Pachtrente des Grund
stückes; das landwirtschaftliche Gewerbe, die Einkünfte, die der Tätigkeit des
Menschen, insoweit sie die Bebauung der Grundstücke betrifft, zuzuschreiben sind,
entgehen also der Besteuerung des Staates, ebenso auch die Einkünfte der Hand
werker, Kolonen und der anderen Berufe, wenn sie die vom Gesetz festgesetzte
steuerfreie Grenze nicht erreichen. Diese von der Steuer noch unberührten Ein
künfte trifft nun gerade die tassa del fuocatico . . . mit einem sehr mäßigen und
relativ niedrigen Satz“ (Cereseto, I, 254—65). Ähnlich urteilt Cereseto (a. a. 0.
I, 8. 265). Er führt an, daß sie gerade als lokale Steuer leicht zu veranlagen und
zu erheben sei, was einen Vorzug gegenüber der Staatsbesteuerung bedeute. „Sie
ist von einer Elastizität, die sich allen Verhältnissen anpaßt, sie funktioniert un
abhängig von jeglicher Staats- oder Provinzialsteuer, und dennoch können die
Gemeinden ohne weiteres und ohne Schwierigkeiten aus ihr die Mittel ziehen, deren
ihre Finanzen oft dringend bedürfen , . . Diese Steuer hat in manchen Gemeinden . . .
den Vorzug, den Gewohnheiten, den Wünschen und gleichsam dem Charakter der
Bevölkerung zu entsprechen.“ Auch sei es gerecht und billig, diejenigen zur
Tragung der Gemeindelasten heranzuziehen, die sonst keine direkte Steuer zahlten
und doch an den Vorteilen des Gemeindelebens teilnähmen. „Es ist das vielleicht
ein Bedürfnis für die geschlossenen Gemeinden, eine absolute, dringende Notwendig
keit aber für die meisten offenen Kommunen.“ Im Gegensatz zu Ellena verteidigt
Sbrojavacca (Le finanze dei comuni, Roma, 1886) die Familienstener und be
kämpft dagegen die Mietsteuer. Die Gemeindeausgaben sollten nach ihm bis über
die Hälfte durch die Familiensteuer und den dazio di oonsumo gedeckt werden.
Dieser sollte die allgemeine Steuerform der Städte, jene die des platten Landes
bilden. Nur die untersten Klassen sollten von ihr ausgenommen sein. Sie sei
nicht lästig, da man das Einkommen nur auf Grund äußerer Merkmale schätze,
wobei man sich vorzugsweise an den Mietwert halten könnte. Zur Vermeidung
eventueller Mißbräuche sollte ein bestimmtes Verhältnis der Familiensteuer zum
dazio consumo bestehen.