Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

162 
führung der imposta di ricchezza mobile im Jahre 1864 abgeschafft 
worden war, wurde auf Grund des Dekretes vom 28. Juni 1866 (Nr. 3023) 
und des Reglements vom 31. Januar 1867 (Nr. 3524) zugunsten der 
Gemeinden wieder eingeführt. 
Auf diesen rechtlichen Grundlagen beruht noch heute die Rege 
lung der Mietsteuer. Nach Art. 16 des genannten Dekretes ist 
Objekt der Steuer „der Mietwert der Wohnungen und ihrer 
unmittelbaren Dependenzen“ (valore locativo delle abitazioni ,e delle 
immediate loro dipendenze). Sonach sind alle Gebäude, die nicht 
Wohnzwecken dienen, steuerfrei. Die Mietsteuer will als Aufwand 
steuer den Benutzer einer Wohnung nach Maßgabe des dadurch 
manifestierten Aufwands, nicht wie die Gebäudesteuer den Hauseigen 
tümer als solchen nach Maßgabe des Ertrages, treffen. Steuer 
pflichtig ist, „wer innerhalb der Gemeinde ein Haus oder eine 
Wohnung mit Möbel, gleichviel, ob sie ihm oder anderen gehören, zu 
seiner Verfügung hält, auch dann, wenn er sein Haus oder seine 
Wohnung nicht oder nur selten bewohnt“ (Art. 17 Abs. 1 Dekret mit 
Art. 2 u. 3 Reglern.). Zu den „unmittelbaren Dependenzen“ gehören 
Parks, Gärten, Stallungen, Remisen u. dgk, gleichviel, ob sie mit dem 
Hause oder der Wohnung räumlich verbunden sind oder nicht (Art. 5 
Reglern.). Steuerfrei sind: 1. die Häuser, die das ganze Jahr 
ohne Möbel sind; 2. die ländlichen Gebäude, die „ausschließlich zur 
Wohnung der landwirtschaftlichen Arbeiter oder zur Unterbringung 
des Viehes oder zur Aufbewahrung und ersten Verarbeitung der land 
wirtschaftlichen Produkte bestimmt sind“; 3. die Fabrik- und Gewerbe 
gebäude mit den dazu gehörigen Magazinen; 4. die Lokalitäten, die 
öffentlichen Zwecken dienen, wie die Räume der Behörden, der (öffent 
lichen und privaten) Schulen, Krankenhäuser, Waisenhäuser u. dgl. 
(Art. 7 Reglern.). Die Wohnungen der Beamten, Lehrer usw. fallen 
natürlich nicht unter diese Bestimmung. Die Gesellschaften, Zirkel,. 
Kasinos und privaten Veranstaltungen werden als solche nach Maß 
gabe der benutzten Räume besteuert (Art. 17 Abs. 4 Dekr. mit Art. 6 
Reglern.). Die Steuerpflicht wird hier damit begründet, daß die 
Räume der Klubs, Lesezirkel u. dgl. als Ergänzung der Wohnungen 
ihrer Teilnehmer aufzufassen seien und der Aufwand für solche Ver 
anstaltungen einen Rückschluß auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähig 
keit gestatte. Die Mietsteuer wird hier sonach zum Teil zu einer 
Luxusbesteuerung, insofern sie Vermögensaufwendungen trifft, die auf 
eine größere Beitragskraft der Person schließen lassen. Die Frei 
lassung der dem landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.