Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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beseitigen oder nicht unerheblich abschwächen, namentlich bei Ver 
anlagung durch die Gemeinde. Sie vermag, gut konstruiert, eine 
brauchbare Ergänzung im Steuersystem der Städte, namentlich bei 
ungenügend ausgebildeter Personalbesteuerung, zu bilden. 
2. Bezüglich der Durchführung der italienischen Mietsteuer 
sind gewisse Mängel nicht zu verkennen. Eine progressive Gestaltung 
der Steuer ist vom Gesetz nur gestattet, nicht aber gefordert. Daher 
ist sie in der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden, freilich in der 
Hauptsache nur in den kleineren, wie oben näher dargelegt, pro 
portional, so daß sie die Einkommen umgekehrt progressiv zu be 
lasten tendiert. Das Gesetz läßt den Gemeinden die Wahl zwischen 
einer Proportionalsteuer bis zu 2 % und einer progressiven Staffelung 
von 4 bis 10 %; es nimmt ihnen somit die Möglichkeit ausreichender 
Differenzierung der Steuerbemessung. Die Durchführung der beiden 
Prinzipien im Verhältnis zueinander widerspricht der Logik: hier 4% 
das Minimum, dort 2 °/ 0 das Maximum. Der niedrige Maximalsatz von 
2 °/ 0 hat einerseits manche Gemeinden veranlaßt, dem Gesetz zuwider 
über ihn hinauszugehen, der hohe Minimalsatz von 4 °/ 0 hat anderer 
seits manche davon abgehalten, sich für die Progression zu ent 
scheiden 1 ). Auch sind die unteren Mieten nicht immer von der Steuer 
befreit oder genügend berücksichtigt, da das Gesetz (Art. 19 Abs. B 
Dekr. * 2 * )) nur bei progressiver Gestaltung Steuerbefreiungen, ohne je 
doch ihre Grenzen zu bestimmen, den Gemeinden vorschreibt, bei 
Proportionalität sie aber nur gestattet“). Wo die Miet- mit der 
Familiensteuer kombiniert ist, kann sie diese wohl gut ergänzen, schon 
deshalb, um diejenigen zur Steuerleistung heranzuziehen, die zwar in 
dem einen Orte eine Wohnung haben, in einem anderen aber tatsäch 
lich wohnen und daher hier die Eamiliensteuer zahlen. Diese Er 
wägung ist denn in der Tat vielfach für die Kombination der beiden 
Steuern entscheidend gewesen 4 ). Sie kann aber auch leicht zu Härten 
führen. In kleinen Gemeinden namentlich liegt die Gefahr nahe, daß 
die Wohnungssteuer eine Dublette der Familiensteuer wird 5 6 ). 
‘) Vgl. Ricca Salerno a. a. 0. S. 829; Conigliani a. a. 0. S. 222. 
2 ) Art. 19 Abs. 3: Per applioare la tassa in ragione progressiva sul valore 
locativo, 11 Consiglio eomunale dovrä distinguere in categorie il montare delle 
pigioni e gradnare la tassa dovnta dentro il limite di 4 a 10 per cento, deter- 
minando anche le categorie degli esenti. 
■ 1 ) Vgl. Saredo a. a. 0. III, S. 691. 
■*) S. auch Annuario statistico delle Cittä italiane, 1913/14, S. 151. 
6 ) Verteidigt wurde die Mietsteuer in Italien vor allem von Magliani („La
	        
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