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beseitigen oder nicht unerheblich abschwächen, namentlich bei Ver
anlagung durch die Gemeinde. Sie vermag, gut konstruiert, eine
brauchbare Ergänzung im Steuersystem der Städte, namentlich bei
ungenügend ausgebildeter Personalbesteuerung, zu bilden.
2. Bezüglich der Durchführung der italienischen Mietsteuer
sind gewisse Mängel nicht zu verkennen. Eine progressive Gestaltung
der Steuer ist vom Gesetz nur gestattet, nicht aber gefordert. Daher
ist sie in der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden, freilich in der
Hauptsache nur in den kleineren, wie oben näher dargelegt, pro
portional, so daß sie die Einkommen umgekehrt progressiv zu be
lasten tendiert. Das Gesetz läßt den Gemeinden die Wahl zwischen
einer Proportionalsteuer bis zu 2 % und einer progressiven Staffelung
von 4 bis 10 %; es nimmt ihnen somit die Möglichkeit ausreichender
Differenzierung der Steuerbemessung. Die Durchführung der beiden
Prinzipien im Verhältnis zueinander widerspricht der Logik: hier 4%
das Minimum, dort 2 °/ 0 das Maximum. Der niedrige Maximalsatz von
2 °/ 0 hat einerseits manche Gemeinden veranlaßt, dem Gesetz zuwider
über ihn hinauszugehen, der hohe Minimalsatz von 4 °/ 0 hat anderer
seits manche davon abgehalten, sich für die Progression zu ent
scheiden 1 ). Auch sind die unteren Mieten nicht immer von der Steuer
befreit oder genügend berücksichtigt, da das Gesetz (Art. 19 Abs. B
Dekr. * 2 * )) nur bei progressiver Gestaltung Steuerbefreiungen, ohne je
doch ihre Grenzen zu bestimmen, den Gemeinden vorschreibt, bei
Proportionalität sie aber nur gestattet“). Wo die Miet- mit der
Familiensteuer kombiniert ist, kann sie diese wohl gut ergänzen, schon
deshalb, um diejenigen zur Steuerleistung heranzuziehen, die zwar in
dem einen Orte eine Wohnung haben, in einem anderen aber tatsäch
lich wohnen und daher hier die Eamiliensteuer zahlen. Diese Er
wägung ist denn in der Tat vielfach für die Kombination der beiden
Steuern entscheidend gewesen 4 ). Sie kann aber auch leicht zu Härten
führen. In kleinen Gemeinden namentlich liegt die Gefahr nahe, daß
die Wohnungssteuer eine Dublette der Familiensteuer wird 5 6 ).
‘) Vgl. Ricca Salerno a. a. 0. S. 829; Conigliani a. a. 0. S. 222.
2 ) Art. 19 Abs. 3: Per applioare la tassa in ragione progressiva sul valore
locativo, 11 Consiglio eomunale dovrä distinguere in categorie il montare delle
pigioni e gradnare la tassa dovnta dentro il limite di 4 a 10 per cento, deter-
minando anche le categorie degli esenti.
■ 1 ) Vgl. Saredo a. a. 0. III, S. 691.
■*) S. auch Annuario statistico delle Cittä italiane, 1913/14, S. 151.
6 ) Verteidigt wurde die Mietsteuer in Italien vor allem von Magliani („La