Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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beseitigen  oder  nicht  unerheblich  abschwächen,  namentlich  bei  Veranlagung ­
  durch  die  Gemeinde.  Sie  vermag,  gut  konstruiert,  eine
brauchbare  Ergänzung  im  Steuersystem  der  Städte,  namentlich  bei
ungenügend  ausgebildeter  Personalbesteuerung,  zu  bilden.
2.  Bezüglich  der  Durchführung  der  italienischen  Mietsteuer
sind  gewisse  Mängel  nicht  zu  verkennen.  Eine  progressive  Gestaltung
der  Steuer  ist  vom  Gesetz  nur  gestattet,  nicht  aber  gefordert.  Daher
ist  sie  in  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Gemeinden,  freilich  in  der
Hauptsache  nur  in  den  kleineren,  wie  oben  näher  dargelegt,  proportional, ­
  so  daß  sie  die  Einkommen  umgekehrt  progressiv  zu  belasten ­
  tendiert.  Das  Gesetz  läßt  den  Gemeinden  die  Wahl  zwischen
einer  Proportionalsteuer  bis  zu  2  %  und  einer  progressiven  Staffelung
von  4  bis  10  %;  es  nimmt  ihnen  somit  die  Möglichkeit  ausreichender
Differenzierung  der  Steuerbemessung.  Die  Durchführung  der  beiden
Prinzipien  im  Verhältnis  zueinander  widerspricht  der  Logik:  hier  4%
das  Minimum,  dort  2  °/ 0  das  Maximum.  Der  niedrige  Maximalsatz  von
2  °/ 0  hat  einerseits  manche  Gemeinden  veranlaßt,  dem  Gesetz  zuwider
über  ihn  hinauszugehen,  der  hohe  Minimalsatz  von  4  °/ 0  hat  andererseits ­
  manche  davon  abgehalten,  sich  für  die  Progression  zu  entscheiden ­
  1 ).  Auch  sind  die  unteren  Mieten  nicht  immer  von  der  Steuer
befreit  oder  genügend  berücksichtigt,  da  das  Gesetz  (Art.  19  Abs.  B
Dekr. *  2  * ))  nur  bei  progressiver  Gestaltung  Steuerbefreiungen,  ohne  jedoch ­
  ihre  Grenzen  zu  bestimmen,  den  Gemeinden  vorschreibt,  bei
Proportionalität  sie  aber  nur  gestattet“).  Wo  die  Miet-  mit  der
Familiensteuer  kombiniert  ist,  kann  sie  diese  wohl  gut  ergänzen,  schon
deshalb,  um  diejenigen  zur  Steuerleistung  heranzuziehen,  die  zwar  in
dem  einen  Orte  eine  Wohnung  haben,  in  einem  anderen  aber  tatsächlich ­
  wohnen  und  daher  hier  die  Eamiliensteuer  zahlen.  Diese  Erwägung ­
  ist  denn  in  der  Tat  vielfach  für  die  Kombination  der  beiden
Steuern  entscheidend  gewesen  4 ).  Sie  kann  aber  auch  leicht  zu  Härten
führen.  In  kleinen  Gemeinden  namentlich  liegt  die  Gefahr  nahe,  daß
die  Wohnungssteuer  eine  Dublette  der  Familiensteuer  wird 5  6 ).
‘)  Vgl.  Ricca  Salerno  a.  a.  0.  S.  829;  Conigliani  a.  a.  0.  S.  222.
2 )  Art.  19  Abs.  3:  Per  applioare  la  tassa  in  ragione  progressiva  sul  valore
locativo,  11  Consiglio  eomunale  dovrä  distinguere  in  categorie  il  montare  delle
pigioni  e  gradnare  la  tassa  dovnta  dentro  il  limite  di  4  a  10  per  cento,  determinando
  anche  le  categorie  degli  esenti.
■ 1 )  Vgl.  Saredo  a.  a.  0.  III,  S.  691.
■*)  S.  auch  Annuario  statistico  delle  Cittä  italiane,  1913/14,  S.  151.
6 )  Verteidigt  wurde  die  Mietsteuer  in  Italien  vor  allem  von  Magliani  („La
            
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