Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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mehr gegen ihre mangelhafte Durchführung. Für ihre Beurteilung 
entscheidend ist die wirtschaftliche Bedeutung des Yiehes für den ■ 
landwirtschaftlichen Betrieb. Wo die Viehzucht als solche die Haupt 
erwerbsquelle bildet und der eigentliche Ackerbau ihr gegenüber eine 
untergeordnete Bolle spielt, mag sie eine geeignete Form der Be 
steuerung bilden. Sie ist hingegen zu verwerfen, wo das Vieh eine 
nur ergänzende Bedeutung für die Wirtschaft hat. „Die ganze heutige 
technische Entwicklung tendiert dahin,“ um mit Oonigliani 1 ) zu 
reden, „den vorher konstanten inneren Zusammenhang zwischen dem 
Ackerbau und der Viehzucht zu lösen, in manchen Ortschaften nicht 
mehr diese jenem, sondern jenen dieser unterzuordnen; wenn und wo 
dann die Viehzucht einen selbständigen und den wichtigsten Erwerhs- 
zweig bildet, können seine Einkünfte in viel besserer Weise von einer 
umfassenden Bealbesteuerung der Mobiliareinkommen getroffen werden. 
Aus dem verschiedenen wirtschaftlichen Charakter, der an den Besitz 
des landwirtschaftlichen Viehes geknüpft ist, entspringen merkliche 
Unterschiede bezüglich der Schwere der Steuer. Da wo das Vieh 
nicht Mittel und Unterstützung des Ackerbaues ist, sondern Zweck 
eines besonderen Erwerbes (industria), der die Bebauung des Bodens 
bestimmt, kann die Viehsteuer als Besteuerung eines Mohiliareinkommens 
gerechtfertigt werden und sie kann im lokalen Steuersystem neben . 
den Grundsteuerzuschlägen bestehen. Hier prävaliert tatsächlich die 
extensive Wirtschaft und der Großgrundbesitz, die Grundrente scheidet 
sich vom landwirtschaftlichen Ertrage ab und die Viehsteuer hat eine 
wohl bestimmte und selbständige Funktion. Die geringeren Mängel 
jener Steuer unter diesen wirtschaftlichen Verhältnissen erklären 
gerade ihre große Entwicklung im östlichen Abhang Mittelitaliens und 
insbesondere in Latium. . . Da wo hingegen das Kapital Vieh nach 
Zweck und Bedeutung als Hilfsmittel für die Bewirtschaftung des 
Bodens verwendet wird und diese sehr intensiv und an den Klein 
grundbesitz geknüpft ist, offenhart die Viehsteuer alle ihre Mängel 
einer unvollkommenen und auf Indizien beruhenden Besteuerung des 
landwirtschaftlichen Kapitals: sie drückt immer die Intensität der 
Bebauung herab, bedroht Einkünfte, in denen ein vorherrschender 
Teil die Arbeit ist, und verteilt sich ungleichmäßig ohne Eücksicht auf 
die verschiedene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Produzenten. . . 
Wenn dann noch die Viehsteuer zu den Abgaben auf Zug-, Keit- 
und Saumtiere hinzutritt oder sich mit ihnen zu einer Abgabe ver- 
’) Oonigliani a. a. 0. S. 203f.
	        
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