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mehr gegen ihre mangelhafte Durchführung. Für ihre Beurteilung
entscheidend ist die wirtschaftliche Bedeutung des Yiehes für den ■
landwirtschaftlichen Betrieb. Wo die Viehzucht als solche die Haupt
erwerbsquelle bildet und der eigentliche Ackerbau ihr gegenüber eine
untergeordnete Bolle spielt, mag sie eine geeignete Form der Be
steuerung bilden. Sie ist hingegen zu verwerfen, wo das Vieh eine
nur ergänzende Bedeutung für die Wirtschaft hat. „Die ganze heutige
technische Entwicklung tendiert dahin,“ um mit Oonigliani 1 ) zu
reden, „den vorher konstanten inneren Zusammenhang zwischen dem
Ackerbau und der Viehzucht zu lösen, in manchen Ortschaften nicht
mehr diese jenem, sondern jenen dieser unterzuordnen; wenn und wo
dann die Viehzucht einen selbständigen und den wichtigsten Erwerhs-
zweig bildet, können seine Einkünfte in viel besserer Weise von einer
umfassenden Bealbesteuerung der Mobiliareinkommen getroffen werden.
Aus dem verschiedenen wirtschaftlichen Charakter, der an den Besitz
des landwirtschaftlichen Viehes geknüpft ist, entspringen merkliche
Unterschiede bezüglich der Schwere der Steuer. Da wo das Vieh
nicht Mittel und Unterstützung des Ackerbaues ist, sondern Zweck
eines besonderen Erwerbes (industria), der die Bebauung des Bodens
bestimmt, kann die Viehsteuer als Besteuerung eines Mohiliareinkommens
gerechtfertigt werden und sie kann im lokalen Steuersystem neben .
den Grundsteuerzuschlägen bestehen. Hier prävaliert tatsächlich die
extensive Wirtschaft und der Großgrundbesitz, die Grundrente scheidet
sich vom landwirtschaftlichen Ertrage ab und die Viehsteuer hat eine
wohl bestimmte und selbständige Funktion. Die geringeren Mängel
jener Steuer unter diesen wirtschaftlichen Verhältnissen erklären
gerade ihre große Entwicklung im östlichen Abhang Mittelitaliens und
insbesondere in Latium. . . Da wo hingegen das Kapital Vieh nach
Zweck und Bedeutung als Hilfsmittel für die Bewirtschaftung des
Bodens verwendet wird und diese sehr intensiv und an den Klein
grundbesitz geknüpft ist, offenhart die Viehsteuer alle ihre Mängel
einer unvollkommenen und auf Indizien beruhenden Besteuerung des
landwirtschaftlichen Kapitals: sie drückt immer die Intensität der
Bebauung herab, bedroht Einkünfte, in denen ein vorherrschender
Teil die Arbeit ist, und verteilt sich ungleichmäßig ohne Eücksicht auf
die verschiedene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Produzenten. . .
Wenn dann noch die Viehsteuer zu den Abgaben auf Zug-, Keit-
und Saumtiere hinzutritt oder sich mit ihnen zu einer Abgabe ver-
’) Oonigliani a. a. 0. S. 203f.