Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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mehr  gegen  ihre  mangelhafte  Durchführung.  Für  ihre  Beurteilung
entscheidend  ist  die  wirtschaftliche  Bedeutung  des  Yiehes  für  den  ■
landwirtschaftlichen  Betrieb.  Wo  die  Viehzucht  als  solche  die  Haupterwerbsquelle ­
  bildet  und  der  eigentliche  Ackerbau  ihr  gegenüber  eine
untergeordnete  Bolle  spielt,  mag  sie  eine  geeignete  Form  der  Besteuerung ­
  bilden.  Sie  ist  hingegen  zu  verwerfen,  wo  das  Vieh  eine
nur  ergänzende  Bedeutung  für  die  Wirtschaft  hat.  „Die  ganze  heutige
technische  Entwicklung  tendiert  dahin,“  um  mit  Oonigliani 1 )  zu
reden,  „den  vorher  konstanten  inneren  Zusammenhang  zwischen  dem
Ackerbau  und  der  Viehzucht  zu  lösen,  in  manchen  Ortschaften  nicht
mehr  diese  jenem,  sondern  jenen  dieser  unterzuordnen;  wenn  und  wo
dann  die  Viehzucht  einen  selbständigen  und  den  wichtigsten  Erwerhszweig
  bildet,  können  seine  Einkünfte  in  viel  besserer  Weise  von  einer
umfassenden  Bealbesteuerung  der  Mobiliareinkommen  getroffen  werden.
Aus  dem  verschiedenen  wirtschaftlichen  Charakter,  der  an  den  Besitz
des  landwirtschaftlichen  Viehes  geknüpft  ist,  entspringen  merkliche
Unterschiede  bezüglich  der  Schwere  der  Steuer.  Da  wo  das  Vieh
nicht  Mittel  und  Unterstützung  des  Ackerbaues  ist,  sondern  Zweck
eines  besonderen  Erwerbes  (industria),  der  die  Bebauung  des  Bodens
bestimmt,  kann  die  Viehsteuer  als  Besteuerung  eines  Mohiliareinkommens
gerechtfertigt  werden  und  sie  kann  im  lokalen  Steuersystem  neben  .
den  Grundsteuerzuschlägen  bestehen.  Hier  prävaliert  tatsächlich  die
extensive  Wirtschaft  und  der  Großgrundbesitz,  die  Grundrente  scheidet
sich  vom  landwirtschaftlichen  Ertrage  ab  und  die  Viehsteuer  hat  eine
wohl  bestimmte  und  selbständige  Funktion.  Die  geringeren  Mängel
jener  Steuer  unter  diesen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  erklären
gerade  ihre  große  Entwicklung  im  östlichen  Abhang  Mittelitaliens  und
insbesondere  in  Latium.  .  .  Da  wo  hingegen  das  Kapital  Vieh  nach
Zweck  und  Bedeutung  als  Hilfsmittel  für  die  Bewirtschaftung  des
Bodens  verwendet  wird  und  diese  sehr  intensiv  und  an  den  Kleingrundbesitz ­
  geknüpft  ist,  offenhart  die  Viehsteuer  alle  ihre  Mängel
einer  unvollkommenen  und  auf  Indizien  beruhenden  Besteuerung  des
landwirtschaftlichen  Kapitals:  sie  drückt  immer  die  Intensität  der
Bebauung  herab,  bedroht  Einkünfte,  in  denen  ein  vorherrschender
Teil  die  Arbeit  ist,  und  verteilt  sich  ungleichmäßig  ohne  Eücksicht  auf
die  verschiedene  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  der  Produzenten.  .  .
Wenn  dann  noch  die  Viehsteuer  zu  den  Abgaben  auf  Zug-,  Keitund
  Saumtiere  hinzutritt  oder  sich  mit  ihnen  zu  einer  Abgabe  ver-’)

  Oonigliani  a.  a.  0.  S.  203f.
            
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