Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

einigt, fällt sie auf das einzige Betriebskapital erbärmlicher und sehr 
beschwerlicher Gewerbe oder Handwerke und trifft so Einkommen, 
die oft niedriger als jene des kapitallosen Arbeiters und der Natur 
nach jenen völlig ähnlich sind. .. Beide führen in der Tat in vielen 
kleinen Gemeinden zu sehr schwerer Ungerechtigkeit und eröffnen 
den Weg zu wahren Ausbeutungen (sfruttamenti) . .. 
4. Von der Yiehsteuer, wie von anderen Abgaben, in gewissem 
Umfange entlastet hat man die südlichen Teile Italiens. Das Gesetz 
vom 31. März 1904, N. 140, (Art. 70, 86) schaffte die Yiehsteuer sowie 
die Beit-, Saum- und Zugtierabgaben in Basilicata (mit dem 
1. Jan. 1905) ab 1 ). Das Gesetz vom 25. Juni 1906, N. 255, (Art. 87) 
brachte eine Entlastung für Calabrien, indem es die Arbeitsochsen, 
Kühe und in der Landwirtschaft verwendeten Zugpferde, soweit sie 
die Zahl 6 nicht übersteigen, von der Steuer befreite. Namentlich 
wichtig aber ist das — wiederholt genannte — Gesetz v. 15. Juli 1906 
für die südlichen Provinzen, Sizilien und Sardinien. Es 
schaffte die Abgaben auf Zug-, Heit- und Saumtiere ab, indem sie 
mit der Yiehsteuer verschmolzen wurden (Art. 23), und setzte steuer 
freie Minima für die verschiedenen Tiergattungen, mit Ausnahme der 
Kutsch- und Beitpferde, fest (Art. 24 2 )). Die Gemeinden können die 
Minima erhöhen (Art. 26). 
II. 1. Die Bewegung der Erträge der Yiehsteuer sowie der 
Zug-, Beit- und Lasttierabgaben von 1875 bis 1912 ist aus der Tabelle 
auf S. 185 ersichtlich 8 ). 
Die Erträge der beiden Steuergruppen haben sich im Yerhältnis 
zueinander sehr ungleichmäßig entwickelt. Während die Einnahmen 
*) Deckung des Steuerausfalls durch staatliche Beitragsleistungen. 
2 ) Art. 2i des Ges. v. 1906: 
Saranno in ogni caso e senza eccezione esenti dalla tassa sul bestiame i 
possessori: 
di due hovini od equini di specie armentizia; 
di tre suini; 
di cinque lanuti; 
di due capre; 
di un animale da lavoro. 
L’esenzione si applicherä anche a chi possegga cumulativamente animali di 
non piü di due delle specie sovra elencate. 
II presente articolo non si estende ai cavalli da sella e da carrozza, salvo il 
disposto dei regolamenti comunali e provinciali. 
s ) Nach den Bilanci comunali. Vor 1875 enthalten die Erträge der Zug-, 
Beit- und Lasttierabgaben die der Hundesteuer mit.
	        
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