Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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und stellt nur allgemeine Grundsätze auf; doch bedürfen die Orts 
reglements der Genehmigung der Provinzialdeputation (Art. 12 Abs. 2 
des Ges. v. 1870), an deren Stelle später der Provinzialausschuß ge 
treten ist (Art. 64 des Ges. v. 30. Dezember 1888). Die Anwendung 
der beiden Steuern ist nur bedingt obligatorisch, d. h. nur dann ge 
fordert, wenn die Gemeinden die gesetzliche Grenze der Immobiliar 
steuerzuschläge überschreiten wollen 1 ). 
Die rechtliche Grundlage für die Regelung der beiden Steuern 
bilden noch heute, außer den Ortsreglements, das Gesetz von 1870 in 
Verbindung mit den Artikeln 11 und 12 des Gesetzesdekretes von 
1866 und das oben genannte Reglement von 1870. 
2. Was zunächst die Wagensteuer anlangt, so besteht sie aus 
zwei Teilen: ihr unterliegen einmal die zum allgemeinen Gebrauch 
bestimmten Wagen und sonstigen Transportmittel (tassa sulle vetture 
pubbliche), sodann die Privatwagen (tassa sulle vetture private). Letztere 
ist eine direkte Aufwandsteuer und zwar fällt sie unter den Sammel 
begriff der Luxussteuern, insofern sie Vermögensaufwendungen trifft, 
die auf eine größere steuerliche Leistungsfähigkeit der Person schließen 
lassen. Sie ist das Seitenstück der Steuer auf Kutschpferde, wirkt 
materiell aber als eine Doppelbesteuerung, da Wagen und Pferde 
wirtschaftlich ein Ganzes bilden. Zweifelhaft ist der Charakter der 
tassa sulle vetture pubbliche. Nach der Absicht des Gesetzgebers 
wird man sie als eine Ergänzung der Abgabe auf Privatwagen, d. h. 
als Aufwandsteuer auffassen müssen 2 ). Sie wird vom Fuhrwerksbesitzer 
erhoben unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß er sie auf den 
Wagenbenutzer überwälze. Es ist aber fraglich, ob und inwieweit ihm 
dies gelingt. Wo eine Überwälzung nicht stattfindet, wird die gesetz 
lich gewollte Aufwandsteuer tatsächlich zu einer speziellen Transport 
gewerbesteuer, die zu der allgemeinen Gewerbesteuer (tassa sugli 
esercizi) hinzutritt. Nach der herrschenden Auffassung ist sie eine 
Sondersteuer auf das Transportgewerbe, d. h. eine einseitige Sonder 
belastung einer kleinen Klasse von Gewerbetreibenden. 
Beide Steuern unterscheiden sich in ihrer Durchführung. Unter 
„vetture pubbliche“ sind die Wagen zu verstehen, die gegen Entgelt 
zur Beförderung von Personen und auch Waren dienen (Art. 19 Abs. 1 
Reglern. 4 )). Eisenbahnwagen sind ausdrücklich ausgenommen. Den 
9 Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- n. Provinzialgesetzes. 
2 ) Vgl. Ricca Salerno a. a. 0. S. 831. 
3 ) Vgl. Cereseto I, S. 439; Saredo III, S. 579; Flora a. a. 0. S. 649. 
4 ) Art. 19 Eegl.: Sono considerati come vetture pubbliche i veicoli a ruote di
	        
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