Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Wagen  steuerlich  gleichgestellt  sind  die  Barken  und  Kähne  (Art.  28
Keglern.).  Der  Abgabe  unterliegen  insbesondere  die  Mietdroschken,
dann  aber  auch  die  Trambahnen,  Omnibus  (namentlich  Hotelomnibus)
u.  dgl.  Die  Steuer  ist,  in  Nachahmung  des  französischen  Typus,  nach
Wagen-Klassen  abgestuft.  Es  werden  unterschieden  (Art.  20  Keglern.);
a)  Wagen,  deren  Verwendungszweck  und  Yerwendungszeit  von  vornherein ­
  bestimmt  sind;  b)  solche,  bei  denen  zwar  der  Zweck,  nicht
aber  die  Zeit  ihrer  Verwendung  von  vornherein  geregelt  ist;  c)  andere
Wagen,  wie  Miet-  und  Platzdroschken  (vetture  di  rimessa  e  di  piazza)-Die
  Gemeinden  können  jedoch  auch  mehr  oder  weniger  Klassen
bilden.  Bei  der  Abstufung  der  Steuer  in  der  Klasse  a)  kann  die
Zahl  der  Plätze,  die  Länge  des  Fahrweges  und  die  Bedeutung  des
Transportgewerbes  berücksichtigt  werden  (Art.  22  Keglern.).  Indes
darf  sie  60  Lire  pro  Wagen  nicht  übersteigen.  Sie  ist  an  dem  Orte
der  gewerblichen  Hauptniederlassung  zu  entrichten.  Ihre  Veranlagung
beruht  auf  dem  Deklarationsprinzip.
Unter  Pivatwagen  (vetture  private)  sind  alle  für  den  eigenen
Gebrauch  bestimmten  Personentransportmittel  zu  verstehen  (Art.  28
Reglern.  x ).  Unter  diesen  Begriff  fallen  hiernach  auch  die  Fahrräder ­
 2 ),  Kähne  und  Barken  und  selbst  die  Tragsessel,  wo  solche
in  Gebrauch  sind.  Voraussetzung  für  die  Anwendung  der  Steuer  ist,
daß  die  Transportmittel  in  dauerndem  Gebrauch  und  nicht  für  die
Beförderung  von  Waren  bestimmt  sind.  Die  Steuer  ist  —  im  Gegensatz ­
  zu  der  auf  öffentliche  Wagen  —  nach  Ortsklassen,  gemäß  der
Bevölkerungsgröße,  abgestuft,  und  zwar  nach  folgenden  fünf  (Art.  27
Keglern.);

Klasse

Einwohnerzahl

Maximalsteuer
Lire

1.

über  80  000

60

2.

von  40  001  bis  80  000

50

3.

„  20  001  „  40  000

40

4.

„  4  001  „  20  000

30

5.

unter  4001

20

qualsiasi  forma  o  dimensione,  coi  quali,  mediante  mercede,  si  trasportano  persone
anche  promiscuamente  con  merci.
Non  sono  perö  tassabili  i  veicoli  in  servizio  sui  binari  delle  ferrovie,  e  quelli
in  servizio  dello  Stato.
')  Art.  23  Reglern.;  Sono  considerati  come  vetture  private  i  veicoli  di  qualsiasi
forma  o  dimensione,  destinati  al  trasporto  delle  persone.
2 )  Jedoch  sind  Fahrräder  und  Automobile  zufolge  des  Art.  15  des  Gesetzes
            
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