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und stellt nur allgemeine Grundsätze auf; doch bedürfen die Ortsreglements
der Genehmigung der Provinzialdeputation (Art. 12 Abs. 2
des Ges. v. 1870), an deren Stelle später der Provinzialausschuß getreten
ist (Art. 64 des Ges. v. 30. Dezember 1888). Die Anwendung
der beiden Steuern ist nur bedingt obligatorisch, d. h. nur dann gefordert,
wenn die Gemeinden die gesetzliche Grenze der Immobiliarsteuerzuschläge
überschreiten wollen 1 ).
Die rechtliche Grundlage für die Regelung der beiden Steuern
bilden noch heute, außer den Ortsreglements, das Gesetz von 1870 in
Verbindung mit den Artikeln 11 und 12 des Gesetzesdekretes von
1866 und das oben genannte Reglement von 1870.
2. Was zunächst die Wagensteuer anlangt, so besteht sie aus
zwei Teilen: ihr unterliegen einmal die zum allgemeinen Gebrauch
bestimmten Wagen und sonstigen Transportmittel (tassa sulle vetture
pubbliche), sodann die Privatwagen (tassa sulle vetture private). Letztere
ist eine direkte Aufwandsteuer und zwar fällt sie unter den Sammelbegriff
der Luxussteuern, insofern sie Vermögensaufwendungen trifft,
die auf eine größere steuerliche Leistungsfähigkeit der Person schließen
lassen. Sie ist das Seitenstück der Steuer auf Kutschpferde, wirkt
materiell aber als eine Doppelbesteuerung, da Wagen und Pferde
wirtschaftlich ein Ganzes bilden. Zweifelhaft ist der Charakter der
tassa sulle vetture pubbliche. Nach der Absicht des Gesetzgebers
wird man sie als eine Ergänzung der Abgabe auf Privatwagen, d. h.
als Aufwandsteuer auffassen müssen 2 ). Sie wird vom Fuhrwerksbesitzer
erhoben unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß er sie auf den
Wagenbenutzer überwälze. Es ist aber fraglich, ob und inwieweit ihm
dies gelingt. Wo eine Überwälzung nicht stattfindet, wird die gesetzlich
gewollte Aufwandsteuer tatsächlich zu einer speziellen Transportgewerbesteuer,
die zu der allgemeinen Gewerbesteuer (tassa sugli
esercizi) hinzutritt. Nach der herrschenden Auffassung ist sie eine
Sondersteuer auf das Transportgewerbe, d. h. eine einseitige Sonderbelastung
einer kleinen Klasse von Gewerbetreibenden.
Beide Steuern unterscheiden sich in ihrer Durchführung. Unter
„vetture pubbliche“ sind die Wagen zu verstehen, die gegen Entgelt
zur Beförderung von Personen und auch Waren dienen (Art. 19 Abs. 1
Reglern. 4 )). Eisenbahnwagen sind ausdrücklich ausgenommen. Den
9 Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- n. Provinzialgesetzes.
2 ) Vgl. Ricca Salerno a. a. 0. S. 831.
3 ) Vgl. Cereseto I, S. 439; Saredo III, S. 579; Flora a. a. 0. S. 649.
4 ) Art. 19 Eegl.: Sono considerati come vetture pubbliche i veicoli a ruote di