Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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und  stellt  nur  allgemeine  Grundsätze  auf;  doch  bedürfen  die  Ortsreglements ­
  der  Genehmigung  der  Provinzialdeputation  (Art.  12  Abs.  2
des  Ges.  v.  1870),  an  deren  Stelle  später  der  Provinzialausschuß  getreten ­
  ist  (Art.  64  des  Ges.  v.  30.  Dezember  1888).  Die  Anwendung
der  beiden  Steuern  ist  nur  bedingt  obligatorisch,  d.  h.  nur  dann  gefordert, ­
  wenn  die  Gemeinden  die  gesetzliche  Grenze  der  Immobiliarsteuerzuschläge ­
  überschreiten  wollen 1 ).
Die  rechtliche  Grundlage  für  die  Regelung  der  beiden  Steuern
bilden  noch  heute,  außer  den  Ortsreglements,  das  Gesetz  von  1870  in
Verbindung  mit  den  Artikeln  11  und  12  des  Gesetzesdekretes  von
1866  und  das  oben  genannte  Reglement  von  1870.
2.  Was  zunächst  die  Wagensteuer  anlangt,  so  besteht  sie  aus
zwei  Teilen:  ihr  unterliegen  einmal  die  zum  allgemeinen  Gebrauch
bestimmten  Wagen  und  sonstigen  Transportmittel  (tassa  sulle  vetture
pubbliche),  sodann  die  Privatwagen  (tassa  sulle  vetture  private).  Letztere
ist  eine  direkte  Aufwandsteuer  und  zwar  fällt  sie  unter  den  Sammelbegriff ­
  der  Luxussteuern,  insofern  sie  Vermögensaufwendungen  trifft,
die  auf  eine  größere  steuerliche  Leistungsfähigkeit  der  Person  schließen
lassen.  Sie  ist  das  Seitenstück  der  Steuer  auf  Kutschpferde,  wirkt
materiell  aber  als  eine  Doppelbesteuerung,  da  Wagen  und  Pferde
wirtschaftlich  ein  Ganzes  bilden.  Zweifelhaft  ist  der  Charakter  der
tassa  sulle  vetture  pubbliche.  Nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers
wird  man  sie  als  eine  Ergänzung  der  Abgabe  auf  Privatwagen,  d.  h.
als  Aufwandsteuer  auffassen  müssen 2 ).  Sie  wird  vom  Fuhrwerksbesitzer
erhoben  unter  der  stillschweigenden  Voraussetzung,  daß  er  sie  auf  den
Wagenbenutzer  überwälze.  Es  ist  aber  fraglich,  ob  und  inwieweit  ihm
dies  gelingt.  Wo  eine  Überwälzung  nicht  stattfindet,  wird  die  gesetzlich ­
  gewollte  Aufwandsteuer  tatsächlich  zu  einer  speziellen  Transportgewerbesteuer, ­
  die  zu  der  allgemeinen  Gewerbesteuer  (tassa  sugli
esercizi)  hinzutritt.  Nach  der  herrschenden  Auffassung  ist  sie  eine
Sondersteuer  auf  das  Transportgewerbe,  d.  h.  eine  einseitige  Sonderbelastung ­
  einer  kleinen  Klasse  von  Gewerbetreibenden.
Beide  Steuern  unterscheiden  sich  in  ihrer  Durchführung.  Unter
„vetture  pubbliche“  sind  die  Wagen  zu  verstehen,  die  gegen  Entgelt
zur  Beförderung  von  Personen  und  auch  Waren  dienen  (Art.  19  Abs.  1
Reglern. 4 )).  Eisenbahnwagen  sind  ausdrücklich  ausgenommen.  Den
9  Art.  303  Abs.  3  des  Kommunal-  n.  Provinzialgesetzes.
2 )  Vgl.  Ricca  Salerno  a.  a.  0.  S.  831.
3 )  Vgl.  Cereseto  I,  S.  439;  Saredo  III,  S.  579;  Flora  a.  a.  0.  S.  649.
4 )  Art.  19  Eegl.:  Sono  considerati  come  vetture  pubbliche  i  veicoli  a  ruote  di
            
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