Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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Wagen steuerlich gleichgestellt sind die Barken und Kähne (Art. 28 
Keglern.). Der Abgabe unterliegen insbesondere die Mietdroschken, 
dann aber auch die Trambahnen, Omnibus (namentlich Hotelomnibus) 
u. dgl. Die Steuer ist, in Nachahmung des französischen Typus, nach 
Wagen-Klassen abgestuft. Es werden unterschieden (Art. 20 Keglern.); 
a) Wagen, deren Verwendungszweck und Yerwendungszeit von vorn 
herein bestimmt sind; b) solche, bei denen zwar der Zweck, nicht 
aber die Zeit ihrer Verwendung von vornherein geregelt ist; c) andere 
Wagen, wie Miet- und Platzdroschken (vetture di rimessa e di piazza)- 
Die Gemeinden können jedoch auch mehr oder weniger Klassen 
bilden. Bei der Abstufung der Steuer in der Klasse a) kann die 
Zahl der Plätze, die Länge des Fahrweges und die Bedeutung des 
Transportgewerbes berücksichtigt werden (Art. 22 Keglern.). Indes 
darf sie 60 Lire pro Wagen nicht übersteigen. Sie ist an dem Orte 
der gewerblichen Hauptniederlassung zu entrichten. Ihre Veranlagung 
beruht auf dem Deklarationsprinzip. 
Unter Pivatwagen (vetture private) sind alle für den eigenen 
Gebrauch bestimmten Personentransportmittel zu verstehen (Art. 28 
Reglern. x ). Unter diesen Begriff fallen hiernach auch die Fahr 
räder 2 ), Kähne und Barken und selbst die Tragsessel, wo solche 
in Gebrauch sind. Voraussetzung für die Anwendung der Steuer ist, 
daß die Transportmittel in dauerndem Gebrauch und nicht für die 
Beförderung von Waren bestimmt sind. Die Steuer ist — im Gegen 
satz zu der auf öffentliche Wagen — nach Ortsklassen, gemäß der 
Bevölkerungsgröße, abgestuft, und zwar nach folgenden fünf (Art. 27 
Keglern.); 
Klasse 
Einwohnerzahl 
Maximalsteuer 
Lire 
1. 
über 80 000 
60 
2. 
von 40 001 bis 80 000 
50 
3. 
„ 20 001 „ 40 000 
40 
4. 
„ 4 001 „ 20 000 
30 
5. 
unter 4001 
20 
qualsiasi forma o dimensione, coi quali, mediante mercede, si trasportano persone 
anche promiscuamente con merci. 
Non sono perö tassabili i veicoli in servizio sui binari delle ferrovie, e quelli 
in servizio dello Stato. 
') Art. 23 Reglern.; Sono considerati come vetture private i veicoli di qualsiasi 
forma o dimensione, destinati al trasporto delle persone. 
2 ) Jedoch sind Fahrräder und Automobile zufolge des Art. 15 des Gesetzes
	        
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