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Wagen steuerlich gleichgestellt sind die Barken und Kähne (Art. 28
Keglern.). Der Abgabe unterliegen insbesondere die Mietdroschken,
dann aber auch die Trambahnen, Omnibus (namentlich Hotelomnibus)
u. dgl. Die Steuer ist, in Nachahmung des französischen Typus, nach
Wagen-Klassen abgestuft. Es werden unterschieden (Art. 20 Keglern.);
a) Wagen, deren Verwendungszweck und Yerwendungszeit von vorn
herein bestimmt sind; b) solche, bei denen zwar der Zweck, nicht
aber die Zeit ihrer Verwendung von vornherein geregelt ist; c) andere
Wagen, wie Miet- und Platzdroschken (vetture di rimessa e di piazza)-
Die Gemeinden können jedoch auch mehr oder weniger Klassen
bilden. Bei der Abstufung der Steuer in der Klasse a) kann die
Zahl der Plätze, die Länge des Fahrweges und die Bedeutung des
Transportgewerbes berücksichtigt werden (Art. 22 Keglern.). Indes
darf sie 60 Lire pro Wagen nicht übersteigen. Sie ist an dem Orte
der gewerblichen Hauptniederlassung zu entrichten. Ihre Veranlagung
beruht auf dem Deklarationsprinzip.
Unter Pivatwagen (vetture private) sind alle für den eigenen
Gebrauch bestimmten Personentransportmittel zu verstehen (Art. 28
Reglern. x ). Unter diesen Begriff fallen hiernach auch die Fahr
räder 2 ), Kähne und Barken und selbst die Tragsessel, wo solche
in Gebrauch sind. Voraussetzung für die Anwendung der Steuer ist,
daß die Transportmittel in dauerndem Gebrauch und nicht für die
Beförderung von Waren bestimmt sind. Die Steuer ist — im Gegen
satz zu der auf öffentliche Wagen — nach Ortsklassen, gemäß der
Bevölkerungsgröße, abgestuft, und zwar nach folgenden fünf (Art. 27
Keglern.);
Klasse
Einwohnerzahl
Maximalsteuer
Lire
1.
über 80 000
60
2.
von 40 001 bis 80 000
50
3.
„ 20 001 „ 40 000
40
4.
„ 4 001 „ 20 000
30
5.
unter 4001
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qualsiasi forma o dimensione, coi quali, mediante mercede, si trasportano persone
anche promiscuamente con merci.
Non sono perö tassabili i veicoli in servizio sui binari delle ferrovie, e quelli
in servizio dello Stato.
') Art. 23 Reglern.; Sono considerati come vetture private i veicoli di qualsiasi
forma o dimensione, destinati al trasporto delle persone.
2 ) Jedoch sind Fahrräder und Automobile zufolge des Art. 15 des Gesetzes