Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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1.  Steuer  auf  Privatwagen ­

2.  Steuer  auf  öffentl.
Wagen

2  235  652

2  238  054

1183156
336  057

1  281189
351  503

1  408  775
400939

1  535  258
398  124

2  892  013

3  939  731

3.  Steuer  auf  Dienstboten ­


1

775  982

840  834

916  611

864  076

i

Die  drei  Steuern  wurden  i.  J.  1899  in  4680  (von  8262)  Gemeinden ­
  erhoben.  Im  Jahre  1911  erbrachte  die  Steuer  auf  öffentliche ­
  Wagen  in  Neapel  65584  L.,  in  Mailand  61  545  L.,  dagegen  in
Turin  nur  14885  L.,  in  Venedig  8450  L.,  in  Florenz  7898  L.,  in
Genua  6650  L.,  in  den  anderen  Gemeinden  noch  weniger  (nicht  erhoben ­
  wird  sie  in  Rom).  Die  Privatwagenabgabe  liefert  das  reichste
Erträgnis  in  Neapel,  nämlich  125744  L.  i.  J.  1911,  in  Palermo
76  290  L.  (im  gleichen  Jahre),  in  Mailand  58432  L.,  in  Catania
28000  L.,  in  Turin  26860  L.,  in  Rom  mit  der  Dienstbotensteuer  zusammen ­
  148181  L.  und  in  Florenz  (mit  Einschluß  der  gleichen
Steuer)  98356  L.  Die  Dienstbotensteuer  ergab  i.  J.  1911  in  Mailand
152  377  L.,  in  Turin  75  891  L.,  in  Palermo  56785  L.,  in  Genua
52  700  L.  (nicht  erhoben  wird  sie  in  Neapel 1 )).

2.  Die  Hundesteuer.
Auch  die  Abgabe  auf  das  Halten  von  Hunden  (tassa  sui  cani)
ist  eine  direkte  Aufwand-  und  zwar  meist  eine  Luxussteuer.  Sie
wurde  in  Italien  eingefiihrt  durch  das  Kommunalgesetz  von  1865
(Art.  118  Ziff.  4).  Ein  Spezialgesetz  ist  nicht  ergangen.  Ihre  Anwendung ­
  ist  für  die  Gemeinden  fakultativ.  Von  ihr  ausdrücklich
ausgenommen  sind  nur  die  Hunde,  die  ausschließlich  für  die  Bewachung ­
  der  landwirtschaftlichen  Gebäude  oder  der  Viehherden  bestimmt ­
  sind.  Da  keinerlei  weitere  gesetzliche  Beschränkungen  gegeben ­
  sind,  so  haben  die  Gemeinden  bezüglich  der  Regelung  der
Steuer  weitestgehende  Freiheit.  Gewisse  Vorschriften  jedoch  sind  in
dem  Ministerialzirkular  vom  10.  September  1865  enthalten.
Es  ist  hiernach  Sache  der  Gemeinden,  den  Umfang  der  Steuerpflicht, ­
  die  Höhe  der  Steuersätze  2 )  u.  a.  m.  zu  bestimmen.  Die  Ab-*)
  jfaoh  dem  Annuario  delle  Cittä  italiane  1913/14,  S.  164  ff.
2 )  Die  Steuersätze  schwanken  zwischen  weniger  als  1  Lira  und  40  Lire.
            
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