192
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1. Steuer auf Privatwagen
2. Steuer auf öffentl.
Wagen
2 235 652
2 238 054
1183156
336 057
1 281189
351 503
1 408 775
400939
1 535 258
398 124
2 892 013
3 939 731
3. Steuer auf Dienstboten
1
775 982
840 834
916 611
864 076
i
Die drei Steuern wurden i. J. 1899 in 4680 (von 8262) Gemeinden
erhoben. Im Jahre 1911 erbrachte die Steuer auf öffentliche
Wagen in Neapel 65584 L., in Mailand 61 545 L., dagegen in
Turin nur 14885 L., in Venedig 8450 L., in Florenz 7898 L., in
Genua 6650 L., in den anderen Gemeinden noch weniger (nicht erhoben
wird sie in Rom). Die Privatwagenabgabe liefert das reichste
Erträgnis in Neapel, nämlich 125744 L. i. J. 1911, in Palermo
76 290 L. (im gleichen Jahre), in Mailand 58432 L., in Catania
28000 L., in Turin 26860 L., in Rom mit der Dienstbotensteuer zusammen
148181 L. und in Florenz (mit Einschluß der gleichen
Steuer) 98356 L. Die Dienstbotensteuer ergab i. J. 1911 in Mailand
152 377 L., in Turin 75 891 L., in Palermo 56785 L., in Genua
52 700 L. (nicht erhoben wird sie in Neapel 1 )).
2. Die Hundesteuer.
Auch die Abgabe auf das Halten von Hunden (tassa sui cani)
ist eine direkte Aufwand- und zwar meist eine Luxussteuer. Sie
wurde in Italien eingefiihrt durch das Kommunalgesetz von 1865
(Art. 118 Ziff. 4). Ein Spezialgesetz ist nicht ergangen. Ihre Anwendung
ist für die Gemeinden fakultativ. Von ihr ausdrücklich
ausgenommen sind nur die Hunde, die ausschließlich für die Bewachung
der landwirtschaftlichen Gebäude oder der Viehherden bestimmt
sind. Da keinerlei weitere gesetzliche Beschränkungen gegeben
sind, so haben die Gemeinden bezüglich der Regelung der
Steuer weitestgehende Freiheit. Gewisse Vorschriften jedoch sind in
dem Ministerialzirkular vom 10. September 1865 enthalten.
Es ist hiernach Sache der Gemeinden, den Umfang der Steuerpflicht,
die Höhe der Steuersätze 2 ) u. a. m. zu bestimmen. Die Ab-*)
jfaoh dem Annuario delle Cittä italiane 1913/14, S. 164 ff.
2 ) Die Steuersätze schwanken zwischen weniger als 1 Lira und 40 Lire.