Full text: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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bände-, Personalmobiliar-, Tür- und Fenster- und Patentsteuer) erhoben 
werden, ist in Italien das Zuschlagssteuerrecht auf die Grund- und 
Gebäudesteuer beschränkt. Die staatliche imposta di ricchezza mobile 
in ihrer eigenartigen Technik der Veranlagung verträgt nur schwer 
lich Kommunalzuschläge. Auch in der Ausgestaltung des Oktroi 
systems bestehen, wie an anderem Orte näher dargelegt wird, zwischen 
den beiden Ländern manche wesentliche Unterschiede. Was aber, 
das italienische vom französischen System in der Hauptsache unter 
scheidet, das ist die viel größere Mannigfaltigkeit besonders ver 
anlagter, die beiden Hauptsteuerarten ergänzender Gemeindesteuern 1 ). 
Von den wichtigeren dieser seien hier erwähnt die der deutschen 
Einkommensteuer sich nähernde Familiensteuer, dann die Mietsteuer 
als direkte Aufwandsteuer, die imposta sugli esercizi e rivendite als 
allgemeine Gewerbesteuer, die Viehsteuer (eine Promiskuität von 
Spezialgewerbe- und Aufwandsteuer), die Wagensteuer (gleichfalls 
teils Sondergewerbe-, teils Aufwandsteuer) usw. Dazu kommen noch 
Gebühren und Beiträge mannigfaltiger Art. 
Allein alle jene besonders veranlagten Gemeindesteuern haben 
eine große finanzielle Bedeutung nicht erlangt. Sie erbringen in ihrer 
Gesamtheit nicht viel mehr als 7s des Gesamtsteueraufkommens, 
während fast 4 / 6 auf den Oktroi und die Zuschläge entfallen * 2 3 ). Grund- 
und Gebäudesteuern einerseits, Verbrauchsabgaben andererseits sind 
also das eigentliche Substrat der kommunalen Steuerwirtschaft. 
Die Verbrauchssteuern — meist als Torabgaben erhoben — treffen 
nicht nur Wein und alkoholische Getränke, sondern auch Lebens 
mittel jeder Art (mit Ausnahme von Brot und Mehl), Brenn-, Bau 
materialien, Metalle usw. Der dazio di consumo bildet den Grund 
stock für die größeren Stadtgemeinden, während die Grundsteuer 
zuschläge die Haupteinnahmequelle für die kleineren Landgemeinden 
sind. Im Jahre 1907 entfiel 68,3 °/ 0 des Gesamterträgnisses des dazio- 
consumo allein auf die 69 Provinzhauptorte, die nur etwa 16 °/ 0 der 
Gesamtbevölkerung (nach der Volkszählung von 1901) umfaßten. Und 
63,9 °/ 0 des Gesamtabgabenertrages erbrachte er in den Provinz 
hauptorten in ihrer Gesamtheit 8 )- Im Durchschnitt der 12 Groß 
*) Über die französische Besteuerung s. insbesondere K. v. Kaufmann, Die 
Kommunalfinanzen, II. Bd., S. 186ff.; Gaston Jeze, Cours elementaire de Science 
des flnances et de legislation flnanciere frangaise, Paris 1910, S. 963ff.; Leroy- 
Beaulieu, Traite de la Science des finances, Paris 1906, I. Bd., S. 828ff. 
2 ) S. Tab. I Anh. 
3 ) S. Tab. I Anh.
	        
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